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Beihilfevorschriften, Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV)
Letzte Änderung: 05.03.2001
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen
der psychosomatischen Grundversorgung
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1. |
Allgemeines |
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1.1 |
Im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind Aufwendungen für ambulante
psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren
nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche
Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe
der folgendem Nummern 2 bis 4 beihilfefähig.
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische
Behandlungen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung
wird hierdurch nicht eingeschränkt.
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1.2 |
Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten,
die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige
Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Deshalb sind Aufwendungen
für Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung
(z.B. zur Berufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind,
nicht beihilfefähig.
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1.3 |
Gleichzeitige Behandlungen nach Nummern 2, 3 und 4 schließen sich
aus.
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2. |
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie |
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2.1 |
Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen der tiefenpsychologisch
fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865
des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig,
wenn
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die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung
von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert
ist, dient und
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beim Patienten nach Erhebung der biographischen Anamnese, gegebenenfalls.
nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen, die Voraussetzungen
für einen Behandlungserfolg gegeben sind, und
-
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit
der Aufwendungen aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen
Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt
hat.
Die Aufwendungen für die biographische Anamnese (Nummer 860 des Gebührenverzeichnisses
der GOÄ) und höchstens fünf probatorische Sitzungen sind beihilfefähig.
Dies gilt auch dann, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht
notwendig erweist.
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2.2 |
Indikationen zur Anwendung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer
Psychotherapie sind nur:
-
psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, Phobien, neurotische
Depressionen, Konversionsneurosen),
-
vegetativ-funktionelle und psychosomatische Störungen mit gesicherter
psychischer Ätiologie,
-
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener
Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöhnung unter
Abstinenz,
-
seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände,
in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammenhang mit
frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen
stehen,
-
seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
sofern sie noch einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie
bietet (z B chronisch verlaufende rheumatische Erkrankungen, spezielle
Formen der Psychosen),
-
seelische Behinderung aufgrund extremer Situationen, die eine schwere
Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten (z.B. schicksalhafte
psychische Traumen),
-
seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen
Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen
lassen
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2.3 |
Die Aufwendungen für eine Behandlung sind je Krankheitsfall nur in
folgendem Umfang beihilfefähig:
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2.3.1 |
bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung
40 Doppelstunden, darüber hinaus in besonderen Fällen nach einer
erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung
entsprechend Nummer 2.1 weitere 30 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20
Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb
der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten
Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer von höchstens
20 Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das
Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2 , die nach ihrer besonderen Symptomatik
und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte Bearbeitung erfordert
und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels
erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen
darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;
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2.3.2 |
bei analytischer Psychotherapie 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden,
darüber hinaus nach jeweils einer erneuten eingehenden Begründung
des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere
80 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden, in besonderen Ausnahmefällen
nochmals weitere 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden.
Zeigt sich bei der Therapie. dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl
noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen
eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für
die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach
ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung
erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels
erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen
darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;
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2.3.3 |
bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von
Kindern 70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus
nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen
Anerkennung entsprechend Nr. 2.1, weitere 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung,
weitere 20 Doppelstunden; in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere
30 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 15 Doppelstunden. Zeigt sich bei
der Therapie. dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht
erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen
eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für
die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nr. 2.2, die nach ihrer
besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung
erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles
erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen
darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;
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2.3.4 |
bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von
Jugendlichen 70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber
hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und
der vorherigen Anerkennung entsprechend Nr. 2.1 weitere 60 Stunden, bei Gruppenbehandlung
weitere 30 Doppelstunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere
50 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden. Zeigt sich bei
der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht
erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen
eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für
die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nr. 2.2, die nach ihrer
besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung
erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles
erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen
darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;
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2.3.5 |
bei einer die tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie
von Kindern und Jugendlichen begleitenden Einbeziehung ihrer Bezugspersonen
in der Regel im Verhältnis 1:4. Abweichungen bedürfen der Begründung.
Bei Vermehrung der Begleittherapie sind die Leistungen bei den Leistungen für
das Kind bzw. den Jugendlichen abzuziehen.
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2.4.1 |
Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt,
muss dieser Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie oder Arzt mit der Bereichs- bzw. Zusatzbezeichnung "Psychotherapie"
oder "Psychoanalyse" sein. Ein Facharzt für Psychotherapeutische
Medizin oder für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie sowie ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung "Psychotherapie"
kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nr. 860 bis 862 des
Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen. Ein Arzt mit der Bereichs-
oder Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" oder mit der vor dem 1. April
1984 verliehenen Bereichsbezeichnung "Psychotherapie" kann auch analytische
Psychotherapie (Nr. 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ)
erbringen.
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2.4.2.1 |
Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psychotherapeutengesetz - PsychThG - kann Leistungen
für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die er
eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte und/oder
analytische Psychotherapie).
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2.4.2.2 |
Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten mit einer
Approbation nach §
12 PsychThG durchgeführt, muss er
-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen
zugelassen oder
-
in das Arztregister eingetragen sein oder
-
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter
und analytischer Psychotherapie an einem bis 31. Dezember 1998 von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen
Ausbildungsinstitut verfügen,
Ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige
Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie)
erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen
Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Ein Psychologischer
Psychotherapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten
psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch
fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nr. 860, 861 und 863 GOÄ).
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2.4.3.1 |
Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann
Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen
erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch
fundierte und/oder analytische Psychotherapie),
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2.4.3.2 |
Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
mit einer Approbation nach §
12 PsychThG durchgeführt, muss er
-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen
zugelassen oder
-
in das Arztregister eingetragen sein oder
-
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter
und analytischer Psychotherapie an einem bis 31. Dezember 1998 von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen
Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für
diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische
Psychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung
der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen
ist Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der über eine abgeschlossene
Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefenpsychologisch
fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nr. 860, 661 und 863 GOÄ).
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2.4.4 |
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2,
durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung
nachzuweisen.
Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die
Behandlung nicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 2.4.1 oder 2.4.2.1 oder 2.4.2.2,
durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung
nachzuweisen
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2.5 |
Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen
Sitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer somatischen
(organischen) Abklärung erbracht worden (Konsiliarbericht).
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3. |
Verhaltenstherapie |
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3.1 |
Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871
des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig,
wenn
-
die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung
von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert
ist, dient, und
-
beim Patienten nach Erstellen einer Verhaltensanalyse und gegebenenfalls
nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen
für einen Behandlungserfolg gegeben sind, und
-
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit
der Aufwendungen aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen
Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt
hat.
Die Aufwendungen für höchstens fünf probatorische Sitzungen
ein schließlich des Erstellens der Verhaltensanalyse sind beihilfefähig.
Dies gilt auch dann, wenn sich die Verhaltenstherapie als nicht notwendig erweist.
Von dem Anerkennungsverfahren ist abzusehen. wenn der Festsetzungsstelle
nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung des Therapeuten vorgelegt
wird, dass bei Einzelbehandlung die Behandlung bei je mindestens 50minütiger
Dauer nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung bei je mindestens
100minütiger Dauer nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders
begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte
Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle
hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen
sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle aufgrund
der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit
und zu Art und Umfang der Behandlung beihilfefähig.
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3.2 |
Indikationen zur Anwendung der Verhaltenstherapie sind nur:
-
psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, Phobien),
-
vegetativ-funktionelle Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,
-
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener
Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöhnung unter
Abstinenz,
-
seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,
sofern sie noch einen Ansatzpunkt für die Anwendung von Verhaltenstherapie
bietet,
-
seelische Behinderung aufgrund extremer Situationen, die eine schwere
Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten (z.B. schicksalhafte
psychische Traumen),
-
seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände,
in Ausnahmefällen seelische Behinderungen. die im Zusammenhang mit
frühkindlichen körperlicher Schädigungen oder Missbildungen
stehen,
-
seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen
Ansatz für spezifische verhaltenstherapeutische Interventionen - besonders
auch im Hinblick auf die Reduktion von Risikofaktoren für den Ausbruch
neuer psychotischer Episoden - erkennen lassen
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3.3 |
Die Aufwendungen für eine Behandlung sind nur in dem Umfang beihilfefähig,
wie deren Dauer je Krankheitsfall in Einzelbehandlung
nicht überschreiten.
Bei Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen
und einer Dauer von mindestens 100 Minuten sind die Aufwendungen für 40
Sitzungen beihilfefähig. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel
innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders
begründeten Fällen eine weitere Behandlungsdauer von höchstens
40 weiteren Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung
ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 3.2, die nach ihrer besonderen
Symptomatik und Struktur eine besondere Bearbeitung erfordert und eine hinreichend
gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die
Anerkennung erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters.
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3.4.1 |
Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt,
muss dieser Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie oder Arzt mit der Bereichs- bzw. Zusatzbezeichnung "Psychotherapie"
sein. Ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen,
wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung
schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie
erworben haben.
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3.4.2.1 |
Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn
er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
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3.4.2.2 |
Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er
-
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen
zugelassen oder
-
in das Arztregister eingetragen sein oder
-
über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem
bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
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3.4.3 |
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und
Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2,
durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung
nachzuweisen.
Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die
Behandlung nicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2,
durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung
nachzuweisen.
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3.5 |
Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen
Sitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer somatischen
(organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).
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4. |
Psychosomatische Grundversorgung |
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Die psychosomatische Grundversorgung umfasst verbale Interventionen im Rahmen
der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ und die Anwendung
übender und suggestiver Verfahren nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses
der GOÄ (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).
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4.1 |
Aufwendungen für Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
sind nur dann beihilfefähig, wenn bei einer entsprechender Indikation
die Behandlung der Besserung oder der Heilung einer Krankheit dient und deren
Dauer je Krankheitsfall die folgenden Stundenzahlen nicht überschreitet:
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bei verbaler Intervention als einzige Leistung zehn Sitzungen;
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bei autogenem Training und bei der Jacobsonschen Relaxationstherapie
als Einzel- oder Gruppenbehandlung zwölf Sitzungen;
-
bei Hypnose als Einzelbehandlung 12 Sitzungen.
Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention im Rahmen der
Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind Aufwendungen für
körperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.
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4.2 |
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind ferner nur beihilfefähig,
wenn die Behandlung von einem Facharzt für Allgemeinmedizin (auch praktischer
Arzt), Facharzt für Augenheilkunde, Facharzt für Frauenheilkunde
und Geburtshilfe, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Facharzt
für Innere Medizin, Facharzt für Kinderheilkunde, Facharzt für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Facharzt für Neurologie,
Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie , Facharzt für psychotherapeutische Medizin oder Facharzt
für Urologie durchgeführt wird.
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4.3 |
Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training,
Jacabsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur darin beihilfefähig,
wenn die Behandlung von einem Arzt, Psychologischen Psychotherapeuten oder
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden, soweit dieser über
entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und
suggestiver Verfahren verfügen
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4.4 |
Eine verbale Intervention kann nicht mit übenden und suggestiven Verfahren
in derselben Sitzung durchgeführt worden. Autogenes Training, Jacobsonsche
Relexationstherapie und Hypnose können während eines Krankheitsfalles
nicht nebeneinander durchgeführt werden.
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5. |
Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren |
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Aufwendungen für die nachstehenden Behandlungsverfahren sind nicht
beihilfefähig:
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Familientherapie, funktionelle Entspannung nach M. Fuchs, Gesprächspsychotherapie
(z.B. nach Rogers), Gestalttherapie, körperbezogene Therapie, konzentrative
Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurhythmie, Psychodrama,
respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse, neuropsychologische Behandlung
Katathymes Bilderleben ist nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen
Therapiekonzepts beihilfefähig.
Rational Emotive Therapie ist nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen
Behandlungskonzepts beihilfefähig.
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Auf den in den Beihilfevorschriften folgenden Abdruck der
Gutachterliste wird hier bewußt verzichtet. |
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