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Beihilfevorschriften, Anlage 2
Letzte Änderung: 18.12.2003
Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen
Im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sind Aufwendungen für zahnärztliche
Leistungen nach den folgenden Maßgaben beihilfefähig.
1. Zahntechnische Leistungen
Die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Abschnitten C Nummern 213 bis
232, F und K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte
entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik
- außer Glaskeramik, nach Nummer 7 Buchstabe b - sind zu 60 vom Hundert (ab 01.01.2005: 40 vom Hundert) beihilfefähig.
2. Kieferorthopädische Leistungen
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig,
wenn
-
die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die
eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern,
-
ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.
3. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind
nur beihilfefähig bei Vorliegen folgender Indikationen:
-
Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen (Myoarthropathien),
-
Zahnbetterkrankungen - Parodontopathien -,
-
umfangreiche Gebißsanierung, d.h. wenn in jedem Kiefer mindestens die
Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig
ist und die richtige Schlußbißstel-lung nicht mehr auf andere Weise
feststellbar ist,
-
umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen.
Außerdem ist der erhobene Befund mit dem nach Nummer 800 des Gebührenverzeichnisses
der Gebühren ordnung für Zahnärzte vorgeschriebenen Formblatt zu belegen.
4. Implantologische Leistungen
Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit
verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind nur bei Vorliegen einer der
folgenden Indikationen beihilfefähig:
a) Einzelzahnlücke, wenn beide benachbarten Zähne
intakt und nicht überkronungsbedürftig sind,
b) Freiendlücke, wenn mindestens die Zähne acht und
sieben fehlen,
c) Fixierung einer Totalprothese.
Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener
Implantate, sind nur bei Einzelzahnlücken oder mit besonderer Begründung
zur Fixierung von Totalprothesen beihilfefähig; Aufwendungen für mehr als
vier Implantate pro Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, sind von der
Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
5. Aufwendungen für große Brücken und Verbindungselemente
Für große Brücken sind die Aufwendungen für bis zu vier fehlenden
Zähnen je Kiefer oder bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet beihilfefähig.
Für Verbindungselemente sind die Aufwendungen für bis zu zwei Verbindungselementen,
bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen bis zu drei Verbindungselementen,
je Kiefer bei Kombinationsversorgungen, beihilfefähig.
Werden durch mehrere Einzelbrücken je Kiefer im einzelnen nicht mehr als drei
beziehungsweise vier fehlende Zähne, insgesamt aber mehr als vier fehlende Zähne
ersetzt, sind die Aufwendungen beihilfefähig.
6. Wartezeit für Beamte auf Widerruf
Aufwendungen für prothetische Leistungen (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses
der Gebüh-renordnung für Zahnärzte), Inlays und Zahnkronen (Abschnitt
C Nummern 214 bis 217, 220 bis 224 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung
für Zahnärzte), funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
(Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte)
sowie implantologische Leistungen (Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der
Gebührenordnung für Zahnärzte) sind für Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst und ihre be-rücksichtgungsfähigen Angehörigen nicht
beihilfefähig. Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen,
der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist. Dies gilt fer-ner
nicht, wenn der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen
Dienst beschäftigt gewesen ist.
7. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a) Leistungen, die auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 der Gebührenordnung
für Zahnärzte erbracht werden,
b) Glaskeramik einschließlich der anfallenden Nebenkosten, wie Charakterisierung.
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