Beihilfevorschriften, Anlage 3
Letzte Änderung: 18.12.2003
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte
zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke
1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen
für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
sind - ggf. im Rahmen der Höchstbeträge - beihilfefähig, wenn sie vom
Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind.
Abduktionslagerungskeil
Absauggerät (z.B. bei Kehlkopferkrankung)
Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z.B. bei Schwerstbehinderten
zur Erleichterung der Körper-pflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)
Alarmgerät für Epileptiker
Anatomische Brillenfassung
Anti-Varus-Schuh
Anus-praeter-Versorgungsartikel
Anzieh-/Ausziehhilfen
Aquamat
Armmanschette
Armtragegurt/-tuch
Arthrodesensitzkissen
Arthrodesensitzkoffer (Nielsen)
Arthrodesenstuhl
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
Aufrichteschlaufe
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)
Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/ stäbchen
Augenschielklappe, auch als Folie
Badestrumpf
Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr,
Polyarthri-tis)
Badewannenverkürzer
Ballspritze
Behinderten-Dreirad
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
Bettnässer-Weckgerät
Beugebandage
Billroth-Batist-Lätzchen
Blasenfistelbandage
Blindenführhund (einschl. Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät),
Blindenschriftmaschine
Blindenstock/-langstock/-taststock
Blutlanzette
Blutzuckermeßgerät
Bracelet
Bruchband
Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
Dekubitus-Schutzmittel (z.B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatrazen, Keile,
Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen,
Unterschenkel und Füße)
Delta-Gehrad
Drehscheibe, Umsetzhilfen
Druckbeatmungsgerät
Duschsitz/-stuhl
Einlagen (orthopädische)
Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten
Ekzem-Manschette
Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten
Ergometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle, jedoch
nicht Fahrradergometer
Ernährungssonde
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
Fingerling
Fingerschiene
Fixationshilfen
(Mini) Fonator
Gehgipsgalosche
Gehhilfen und -übungsgeräte
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose,
Endoprothesen-lockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung
(in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
Gerät zur Behandlung von muskulären Inaktivitätsatrophien
Gerät zur Elektrostimulationsbehandlung der idiopathischen Skoliose (Scolitron-Gerät,
Skolitrosegerät)
Gerät zur transkutanen Nervenstimulation (TNS-Gerät)
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)
Gipsbett, Liegeschale
Glasstäbchen
Gummihose bei Blasen- oder/und Darminkontinenz
Gummistrümpfe
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
Handgelenkriemen
Hebekissen
Heimdialysegerät
Helfende Hand, Scherenzange
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)
Herzschrittmacher einschl. Kontrollgerät und Zubehör
Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte,
Infrarot-Kinnbügel-Hörer, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik. IdO-Geräte
bis zur Höhe der Kosten von HdO-Geräten)
Hüftbandage (z.B. Hohmann-Bandage)
Impulsvibrator
Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör
Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter,
-filter, -wäscher
Innenschuh, orthopädischer
Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen
Ipos-Vorfußentlastungsschuh
Kanülen und Zubehör
Katheder und Zubehör, auch Ballonkatheter
Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und
bestehender Inkontinenz)
Klumpfußschiene
Klumphandschiene
Klyso
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage
Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation
Knöchel- und Gelenkstützen
Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose,
Koordinator nach Schielbehandlung
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
Kopfschützer
Krabbler für Spastiker
Krampfaderbinde
Krankenfahrstuhl mit Zubehör
Krankenstock
Kreuzstützbandage
Krücke
Latextrichter bei Querschnittlähmung
Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
Lesegerät für Blinde/Optacon, computergesteuerte Lesegeräte mit Sprachausgabe
als offene Systeme hinsichtlich behindertengerechter Mehraufwendungen
Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät,Auflagegestell)
Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)
Lispelsonde
Mangoldsche Schnürbandage
Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind,
soweit die Aufwendungen 64,00 Euro übersteigen
Milchpumpe
Mundsperrer
Mundstab/-greifstab
Narbenschützer
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u.ä., auch Haltemanschetten
usw.
Orthonyxie-Nagelkorrekturspange
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen
Pavlikbandage
Penisklemme
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
Pflegebett in behindertengerechter Ausrüstung
Polarimeter
Quengelschiene
Reflektometer
Rektophor
Rollbrett
Rutschbett
Schaumstoff-Therapie-Schuh, soweit die Aufwendungen 64,00 Euro übersteigen
Schede-Rad
Schrägliegebrett
Schutzbrille für Blinde
Schutzhelm für Behinderte
Schwellstromapparat
Segofix-Bandagensystem
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
Skolioseumkrümmungsbandage
Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)
Sphinkter-Stimulator
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
Spreizfußbandage
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
Spritzen
Stehübungsgerät
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
Strickleiter
Stubbies
Stumpfschuhhülle
Stumpfstrumpf
Suspensorium
Symphysen-Gürtel
(Talocrur)Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar
Teleskoprampe
Tinnitus-Masker, auch in Kombination mit Hörgeräten
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
Tragegurtsitz
Übungsschiene
Urinale
Urostomie-Beutel
Vibrationstrainer bei Taubheit
Wasserfeste Gehhilfe
Wechseldruckgerät
Wright-Peak-Flow-Meter
Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set
2. Mieten für Hilfsmittel und Geräte
zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht
höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich dadurch eine An-schaffung
erübrigt.
3. Aufwendungen für den Ersatz eines
unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung
auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung
innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf erfolgt.
4. Aufwendungen für Reparaturen der
Hilfsmittel und Geräte sind stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.
5. Die innerhalb eines Kalenderjahres über 100,00
Euro hinausgehenden Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel
und Geräte sind beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungsmittel für
Kontaktlinsen.
6. Aufwendungen für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel
zur Kompressionstherapie sind beihilfefähig.
7. Aufwendungen für ärztlich verordnete
Perücken sind bis zum Betrag von 512,00 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter
entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata) eine erhebliche Verunstaltung (z.B.
infolge Schädelverletzung), oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt.
Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn
eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muß.
Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig,
wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder
wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraumes die Kopfform geändert hat.
8. Aufwendungen für Erektionshilfen sind nicht beihilfefähig.
9. Zu den Hilfsmitteln gehören nicht
Gegenstände, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1), von geringem
oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs.4
Nr.3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen, insbesondere:
Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk
Adju-Set/-Sano
Angorawäsche
Aqua-Therapie-Hose
Arbeitsplatte zum Rollstuhl
Augenheizkissen
Autofahrerrückenstütze
Autokindersitz
Autokofferraumlifter
Autolifter
Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
Bandagen (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt)
Basalthermometer
Basisrampe
Bauchgurt
Behindertenstuhl "eibe"
Berkemannsandalen
Bestrahlungsgeräte/-lampen für ambulante Strahlentherapie
Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
Bett-Tisch
Bidet
Bill-Wanne
Blinden-Schreibsystem
Blinden-Uhr
Blutdruckmeßgerät
Brückentisch
Corolle-Schuh
Dusche
Einkaufsnetz
Einmal-Handschuhe
Eisbeutel und -kompressen
Elektrische Schreibmaschine
Elektrische Zahnbürste
Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello)
Elektro-Luftfilter
Elektronic-Muscle-Controll (EMC 1000)
Elektronisches Notizbuch
Ess- und Trinkhilfen
Expander
Farbenkennungsgerät
Fieberthermometer
(Funk-)Lichtwecker
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer)
Ganter-Aktiv-Schuhe
(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge
Handschuhe (soweit nicht unter Nummer 1 aufgeführt)
Handtrainer
Hängeliege
Hantel (Federhantel)
Hausnotrufsystem
Hautschutzmittel
Heimtrainer
Heizdecke/-kissen
Hilfsgeräte für die Hausarbeit
Holzsandalen
Höhensonne
Hörkissen
Hörkragen Akusta-Coletta
Intraschallgerät "NOVAFON"
Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
Ionisierungsgeräte (z.B. Ionisator, Pollimed 100)
Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
Katapultsitz
Katzenfell
Klingelleuchte (soweit nicht unter Nr. 1 erfasst)
Knickfußstrumpf
Knoche Natur-Bruch-Slip
Kolorimeter
Kommunikationssystem
Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung
Krankenbett (Ausnahme: Pflegebett und Antidekubitusbett)
Krankenunterlagen
Kreislaufgerät "Schiele"
Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil
Language-Master
Linguaduc-Schreibmaschine
Luftpolsterschuhe
Luftreinigungsgeräte
Magnetfolie
Monophonator
Munddusche
Nackenheizkissen
Nagelspange Link
Öldispersionsapparat
Orthopädische Bade- und Turnschuhe
Prothesenschuh
Pulsfrequenzmesser
Rollstuhlzuggerät, auch handbetrieben
Rotlichtlampe
Rückentrainer
Salbenpinsel
Sauerstoffgeräte
Schlaftherapiegerät
Sicherheitsschuh, orthopädisch
Spezialsitze
Spirometer
Spranzbruchband
Sprossenwand
Sterilisator
Stimmübungssystem für Kehlkopflose
Stockroller
Stockständer
Stützstrümpfe
Stufenbett
SUNTRONIC-System (AS 43)
Taktellgerät
Tamponapplikator
Tandem für Behinderte
Telefonverstärker
Telefonhalter
Therapeutische Wärmesegmente
Therapeutisches Bewegungsgerät
Transit-Rollstuhl
Treppenlift, Monolift, Plattformlift
Tünkers-Butler
Übungsmatte
Umweltkontrollgerät
Urin-Prüfgerät Uromat
Venenkissen
Waage
Wandstandgerät
WC-Sitz
Zahnpflegemittel
Zehenkorrektursandale
Zweirad für Behinderte.
10. Über die Beihilfefähigkeit
der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle,
die weder in dieser Anlage aufgeführt noch den aufgeführten Gegenstän-den
ver-gleichbar sind, entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern. Das Bundesministerium des Innern kann das Einvernehmen
bei einzelnen Hilfs-mitteln oder bei Gruppen von Hilfsmitteln allgemein erteilen. Soweit
das Einvernehmen allgemein erteilt ist, kann die oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit
auf eine andere Behörde übertragen.
11. Die Aufwendungen für Sehhilfen
sind wie folgt beihilfefähig:
11.1
Sehhilfen für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beihilfefähig.
Voraussetzung für die Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung
eines Augenarztes. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung
eines Augenoptikers; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13,00 Euro je Sehhilfe
beihilfefähig.
11.2
Aufwendungen für Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung,
jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
|
a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken
bis +/- 6 Dioptrien (dpt): |
|
Einstärkengläser: |
für das sph. Glas |
31,00 Euro |
|
für das cyl. Glas |
41,00 Euro |
|
Mehrstärkengläser: |
für das sph. Glas |
72,00 Euro |
|
für das cyl. Glas |
92,50 Euro |
|
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|
b) bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrien (dpt) |
zuzüglich je Glas |
21,00 Euro |
|
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|
c) Dreistufengläser oder Multifokalgläser |
zuzüglich je Glas |
21,00 Euro |
|
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|
|
d) Gläser mit prismatischer Wirkung |
zuzüglich je Glas |
21,00 Euro |
11.3 Brillen mit besonderen Gläsern
Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und
Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen
der Nr. 11.2 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:
11.3.1 Kunststoffgläser, Leichtgläser
(hochbrechende mineralische Gläser) zuzüglich je Glas bis zu 21,00 Euro
-
bei Gläserstärken ab +/- 6,0 dpt,
-
bei Anisometropien ab 2 dpt,
-
unabhängig von der Gläserstärke
aa) bei Kindern bis zum 14.Lebensjahr
bb) bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Mißbildungen
des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung
unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht
gewährleistet ist,
cc) bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen.
11.3.2 Getönte Gläser (Lichtschutzgläser),
phototrope Gläser zuzüglich je Glas bis zu 11,00 Euro
-
bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich
der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z.B. Hornhautnarben,
Glaskörpertrübungen, Linsentrübungen),
-
bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz
herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische
Mydriasis, Iridodialyse),
-
bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und
mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind, (z.B. Keratoconjunctivitis,
Iritis, Zyklitis),
-
bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer
Umgebung (z.B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,
-
bei Ziliarneuralgie,
-
bei blendungsbedingenden entzündlichen oder degenerativen
Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
-
bei totaler Farbenblindheit,
-
bei Albinismus,
-
bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer
Blindheit,
-
bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher
Erfahrung eine pathalogische Blendungsempfindlichkeit besteht (z.B. Hirnverletzungen,
Hirntumore),
-
bei Gläsern ab + 10,0 dpt,
-
im Rahmen einer Fotochemotherapie,
-
bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.
.
11.4 Kontaktlinsen
11.4.1
Mehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen
Ausnahmefällen nach § 33 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig:
11.4.2
Sofern ein Ausnahmefall nach Nummer 11.4.1 vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen
bis zu 154,00 Euro (sphärisch) und 230,00 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.
11.4.3
Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren
Kosten für Brillengläser beihilfefähig.
11.4.4
Beihilfefähig sind ferner neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen - im Rahmen
der Nr. 11.2 und 11.3 - Aufwendungen für
-
eine Reservebrille oder
-
eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum
Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im
Nahbereich bei Aphakie.
11.5
Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille
tragen, sind notwendige Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistungen - in
folgendem Umfang beihilfefähig:
-
für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge
nach den Nummern 11.2 und 11.3 (die Voraussetzungen der Nummer 11.3.1 entfallen),
-
für eine Brillenfassung bis zu 52,00 Euro.
Läßt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen
das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für
eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselinial, Fernrohrbrille,
Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u.ä.) als
beihilfefähig anerkannt werden.
11.6
Im übrigen sind Aufwendungen für die erneute Beschaffung von
Sehhilfen nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem
Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen
sind oder vor Ablauf dieses Zeitraumes die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig
ist, weil
-
sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
-
die bisherige Sehhilfe verlorengegangen oder unbrauchbar geworden
ist oder
-
sich die Kopfform geändert hat.
11.7
Die Aufwendungen für
-
Brillenversicherungen und
-
Etuis
sind nicht beihilfefähig.
12.
Beihilfefähig sind ferner nach schriftlicher Verordnung eines Augenarztes
Sehhilfen nach Nummer 11 für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige
Angehörige, die unter folgenden Erkrankungen leiden:
-
Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0)
-
Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel
H 54.1) oder
-
gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder
-
erhebliche Gesichtsfeldausfällen
Die Aufwendungen für Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung
bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (therapeuthische Sehhilfen) sind
in den nach § 33 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genannten Fällen
beihilfefähig.
13.
Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch
(Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
-
Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte
nach ärztlicher Verordnung
-
Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für
eine Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
|
aa) |
Unterrichtsstunde a 60 Minuten einschließlich 15 Minuten Vor-
und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100
Stunden,
|
56,43 Euro |
|
bb) |
Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde
wird im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird,
|
44,87 Euro |
|
cc) |
Fahrkostenerstattung für Fahrten des Trainers je gefahrenen Kilometer
oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
|
0,30 Euro |
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dd) |
Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort des Trainers
nicht zumutbar ist.
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26,00 Euro |
Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann
sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt
werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten
Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.
-
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines
noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstaben b.
-
Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können
in der Regel bis zu 30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für
Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten des Trainers in entsprechendem
Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender
Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.
Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation
nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch den Mobilitätstrainer
akzeptiert werden, falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen
Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis
des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen
um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
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