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Letzte Änderung: 02.01.2003
BMI-Rundschreiben D I 5 - 213 100 - 1/1f vom 18.12.2002
(Meine Kommentare in "rot" und "kursiv")
Mit dieser Verfügung wurden Änderungen der
Hinweise des BMI bekannt gegeben. Die Verfügung wird nur auszugsweise zitiert:
Betreff: Beihilfevorschriften des Bundes (BhV);
hier: Hinweise
A. Die Hinweise zu den Beihilfevorschriften, neu gefasst durch Rundschreiben vom
12. Dezember 2001 (GMBl 2002 S. 146) werden wie folgt geändert:
1. Die Hinweise zu § 6 werden wie folgt geändert:
a) Der Hinweise 5.6 zu Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"5.6 Verzeichnis der vom Bundesministerium des Innern bestellten Gutachter und
Obergutachter für Psychotherapie:
Auf die Veröffentlichung der Gutachterlisten wird hier
bewusst verzichtet !
b) In Hinweis 3 zu Absatz 1 Nummer 3 wird in der laufenden Nummer 32b die Leistungsbeschreibung
wie folgt gefasst:
"Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke"
c) Die Hinweise zu Absatz 1 Nummer 4 werden wie folgt geändert:
aa) In Hinweis 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Es kann die Zuständigkeit nach Satz 2 auf eine andere Behörde übertragen;
in diesem Fall bedarf die Herausgabe des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern."
bb) Folgender neuer Hinweis 4 wird angefügt:
"4 Aufwendungen für Hörgeräte nach Nummer 1 der Anlage 3 (einschließlich
der Nebenkosten) sind bis zu einem Höchstbetrag von 1 025 je Ohr beihilfefähig.
Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung sind daneben beihilfefähig.
Der Höchstbetrag gilt bis zum 30.06.2004."
Damit wurden für Hörgeräte wieder Höchstbeträge
eingeführt! Bei den z.T. wirklich unvernünftig hohen Kosten kein ganz überraschende
Entwicklung. Ich persönlich erwarte das auch noch für andere Hilfsmittel.
d) Der Hinweis 5 zu Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"Aufwendungen für eine gemäß § 22 BPflV in Rechnung gestellte
Wahlleistung Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer' für den Entlassungstag
sind nicht beihilfefähig."
Bisher waren Ein- und Zweibettzimmerzuschläge am Verlegungs-
oder Entlassungstag beihilfefähig. Das scheint also auch eine kleine Verschlechterung
zu sein.
e) Die Hinweise zu Absatz 2 werden wie folgt geändert:
aa) In Hinweis 1 werden die Wörter "Extracorporale Stoßwellentherapie
(ESWT) bei orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen"
gestrichen.
bb) In Hinweis 2 werden nach den Angaben zum Anstrich "Chirurgische Hornhautkorrektur
durch Laserbehandlung" folgende Angaben eingefügt:
"- Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT)
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendinosis
calcarea (Kalkschulter) oder der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche).
Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der
ESWT sind Gebühren nach GOÄ-Ziffer 1800 beihilfefähig. Daneben sind
keine Zuschläge beihilfefähig."
Die ESWT kann also unter bestimmten Voraussetzungen inzwischen
anerkannt werden - wohl eher eine Verbesserung!
2. Die Hinweise zu § 9 werden wie folgt geändert:
a) Nach Hinweis 7 zu Absatz 3 wird folgender Hinweis 8 angefügt:
"8. Auf Grund des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes vom 14.12.2001 (BGBl.
I S. 3728) können Beihilfen zu Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen
für den in § 45a SGB XI beschriebenen Personenkreis neben Leistungen nach
§ 9 Abs. 3,4 und 5 gewährt werden. Art und Umfang der anteiligen Beihilfeleistungen
bestimmen sich nach § 45b SGB XI. Wird der Höchstbetrag von 460 Euro in einem
Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das Folgejahr
übertragen werden. Werden die Voraussetzungen nach § 45a SGB XI erst im Laufe
eines Kalenderjahres erfüllt, ist der Höchstbetrag von 460 Euro nur anteilig
anzuerkennen. Satz 4 gilt nicht für Leistungszeiträume vor dem 1. Januar
2003. Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte
erhalten, gilt § 9 Abs. 6 Satz 1 entsprechend."
b) Hinweis 4.1 zu Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"4.1 Beihilfen werden auch zu Aufwendungen für Beratungsbesuche nach §
37 Abs. 3 SGB XI gewährt, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür
anteilig Zuschüsse zahlt. Die Durchführung der Beratungen ist nach §
37 Abs. 4 SGB XI auch gegenüber der Festsetzungsstelle zu belegen. Der Umfang
der anteiligen Beihilfeleistungen bestimmt sich nach § 37 Abs. 3 und 6 SGB XI.
Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten,
gilt § 9 Abs. 6 Satz 1 entsprechend."
3. Die Hinweise zu § 10 Abs.1 werden wie folgt gefasst:
"1 Die Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen i. d. F. vom 26. April 1976, zuletzt geändert am 21. Juni 2002,
sind veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 186 vom 5. Oktober 2002.
2 Die Kinder-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
i. d. F. vom 26. April 1976, zuletzt geändert am 10. Dezember 1999, sind veröffentlicht
im Bundesanzeiger Nr. 26 vom 21. März 2000.
3 Die Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen i. d. F. vom 26. Juni 1998, zuletzt geändert am 23. Oktober
1998, sind veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 16 vom 26. Januar 1999.
4 Die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen i. d. F. vom 24. August 1989, zuletzt geändert am 11. Dezember 2000,
sind veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 57 vom 22. März 2001."
4. In Hinweis 4 zu § 13 Abs. 1 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:
"Der Umfang der Beihilfefähigkeit richtet sich nach § 7, sofern nicht
in den Fällen der Buchstaben c) und d) im Einzelfall eine Krankenhausbehandlung
nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 medizinisch indiziert ist."
Alle Behandlungen werden also grundsätzlich nur noch
als Sanatoriumsbehandlung anerkannt. Eine Ausnahmeregelung für Behandlungen in
der "Höhenklinik Valbella Davos" ist nun nicht mehr vorgesehen. Die
"Klinik für Dermatologie und Allergie" galt bisher als Krankenhaus.
Auch das scheint mir also eine Verschlechterung zu sein.
5. Die Hinweise zu § 14 werden wie folgt geändert:
a) Die einzelnen Absätze des Hinweises zu Absatz 3 werden die Hinweise 1, 2, 3
und 4.
b) Nach Hinweis 6 zu Absatz 4 wird folgender Hinweis 7 angefügt:
"7 Kein Zuschuss im Sinne von Absatz 4 Satz 2 ist die Beitragserstattung nach
§ 5 Abs. 3 Elternzeitverordnung - EltZV - bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen
Krankenversicherung. Eine derartige Beitragserstattung hat somit keine Auswirkungen
auf den Beihilfebemessungssatz."
c) Die Hinweise zu Absatz 5 werden wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Hinweis wird Hinweis 1.
bb) Dem neuen Hinweis 1 wird folgender Hinweis 2 angefügt:
"2 Hinweis 7 zu Absatz 4 gilt sinngemäß für Versicherte in einer
privaten Krankenversicherung."
6. Der Hinweis 2.2 in den Hinweisen zum Gebührenrecht - Anhang 1 zu Hinweis 7
zu § 5 Abs. 1 - wird wie folgt geändert:
a) In der laufenden Nummer 12.7 wird die Angabe "15,80" ersetzt durch die
Angabe "12,10".
b) In der laufenden Nummer 22.1 und der Überschrift zu den laufenden Nummern 24-30
wird jeweils in der Spalte Bemerkungen die Angabe "soweit nicht nach Hinweis 1
zu § 6 Abs. 2 BhV ausgeschlossen" gestrichen.
c) In der laufenden Nummer 24 wird in der Spalte Bemerkungen die Angabe "soweit
nicht nach Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV ausgeschlossen" eingefügt.
7. Das Heilkurorteverzeichnis (Inland) - Anhang 2 zu § 8 Abs. 6 - wird wie folgt
geändert:
Auf die Veröffentlichung der Änderungen des Anhang
2 BhV wird hier bewusst verzichtet !
B. Mit dieser Hinweisänderung werden folgende Rundschreiben (nicht veröffentlicht)
gegenstandslos:
Rdschr. vom 06.02.2002 - D I 5 - 213 106 - 1/4a
Rdschr. vom 07.05.2002 - D I 5 - 213 106 - 1/4a
Nummer 4 des Rdschr. vom 10.05.2002 - D I 5 - 213 100/16p
Rdschr. vom 12.08.2002 - D I 5 - 213 108 - H/1
Nummer 1 des Rdschr. vom 05.11.2002 - D I 5 - 213 106 - 1/4a
Rdschr. vom 20.11.2002 - D I 5 - 213 106 - 1/4a
C. Teil A dieses Rundschreibens wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
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