Letzte Änderung: 09.04.2006

 

BMI-Rundschreiben D I 5 - 213 100 -1/14 vom 20.07.2004

(Meine Kommentare in "rot" und "kursiv")


Betreff: Beihilfevorschriften des Bundes (BhV)
hier: Inkrafttreten der Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 (Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln)


In Artikel 2 Abs. 3 der 27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften ist festgelegt, dass die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und des § 17 Abs. 3 Satz 2 BhV an dem Tag in Kraft treten, an dem die nächste Änderung der Apothekenbetriebsordnung in Kraft tritt.

Die Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 12. Juli 2004 ist am 20. Juli 2004 in Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1611) veröffentlicht worden und tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung sind die Apotheken verpflichtet auf Verordnungen von Arzneimitteln, vorübergehend ggf. auch auf einem gesonderten Blatt, ein bundeseinheitliches Kennzeichen (Pharmazentralnummer) anzubringen.

Die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und des § 17 Abs. 3 Satz 2 BhV sind grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an in der Fassung der Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 29. Januar 2004 S. 227 ff. anzuwenden.

Im Hinblick auf Aspekte des Vertrauensschutzes der Beihilfeberechtigten sind spätestens für Aufwendungen, die ab dem 1. August 2004 entstehen, die genannten Vorschriften in der jetzt gültigen Fassung anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.



Nun gilt es also:
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können bei Erwachsenen grundsätzlich nicht mehr als beihilfefähig anerkannt werden (wenige Ausnahmen bei bestimmten Diagnosen) . Auch verschreibungspflichtige Arzneimittel werden in bestimmten Fällen (z.B. sogen.
Lifestyle-Arzneimittel wie Viagra, Mittel zur Gewichtsreduktion usw.) nicht als beihilfefähig anerkannt!

Wenn man wissen will, wie kompliziert die ganze Sache ist, kann man evtl. einen kurzen Blick auf die diversen "Richtlinien" werfen.