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Letzte Änderung: 13.03.2004 Beihilfevorschriften Homepage
Mit dieser Verfügung werden "Empfehlungen"
zur Anwendung der ab 01.01.2004 gültigen Beihilfevorschriften bekannt gegeben.
Diese Empfehlungen gelten bis zur Änderung der Hinweise des BMI.
BMI-Rundschreiben D I 5 - 213 100 - 1/13 vom 10.03.2004
Betreff: Beihilfevorschriften des Bundes (BhV);
Die seit Jahresanfang geltenden Änderungen der BhV verweisen bezüglich der
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen verstärkt auf Vorgaben und Voraussetzungen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung).
Damit rücken leistungsrechtliche Vorgaben des Kassenrechts verstärkt in das
Blickfeld der Festsetzungsstellen als maßgebende und fortan bei der Festsetzung
zu beachtende Vorgaben. Die stärkere Orientierung des Beihilferechts seit der
Siebenundzwanzigsten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften
vom 17. Dezember 2003 (veröffentlicht im GMBl. 2004 S. 277) sowie der ergänzenden
Achtundzwanzigsten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften
vom 30. Januar 2004 (veröffentlicht im GMBl. S. 379) an dem SGB V erfordert eine
umfangreiche Revision der Hinweise zu den BhV. Bis zu dieser Hinweisänderung gelten
folgende Empfehlungen:
1. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für medizinische Fußpflege
durch Podologen (§ 6
Abs. 1 Nr. 3 BhV):
Der beihilferechtlich anerkannte Behandlerkreis der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe
wurde um die Personengruppe der Podologen ergänzt. Entsprechend der geänderten
Heilmittel-Richtlinien
vom 21.06.2002 (BAnz. S. 22 478) sind Aufwendungen der medizinischen Fußpflege/Podologischen
Therapie, die der Behandlung krankhafter Veränderungen am Fuß infolge
Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom) dienen, beihilfefähig. Hierzu
zählen Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachweisbaren
Gefühls- und/oder Durchblutungsstörungen der Füße (Makro-,
Mikroangiopathie, Neuropathie, Angioneuropathie). Die Höhe der Erstattung
wird von den verschiedenen Kassen mit den Leistungserbringern regional ausgehandelt.
Im Vorgriff auf eine entsprechende Ergänzung der Hinweise zu den BhV und Aufnahme
in das Leistungsverzeichnis für Heilbehandlungen sollten Aufwendungen durch
Podologen bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" bis zu folgenden
Beträgen als beihilfefähig anerkannt werden:
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Lfd.Nr. |
Leistung |
Betrag in Euro |
|
1 |
Hornhautabtragung an beiden Füßen |
14,50 |
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2 |
Hornhautabtragung an einem Fuß |
8,70 |
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3 |
Nagelbearbeitung an beiden Füßen |
13,05 |
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4 |
Nagelbearbeitung an einem Fuß |
7,25 |
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5 |
Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung
und Nagelbearbeitung) |
26,10 |
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6 |
Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung
und Nagelbearbeitung) |
14,50 |
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7 |
Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch |
7,00 |
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8 |
Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z.B. Altenheim)
in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (nicht zusammen mit der lfd. Nr.
7 abrechenbar); je Person |
3,50 |
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9 |
Wegegeld (Fahrkosten) je Kilometer |
0,28 |
2. Beihilfefähige Fahrtkosten (§
6 Abs. 1 Nr. 9)
Die Fahrtkostenbegrenzung von 200 Euro gilt je einfache Fahrt (Hinfahrt oder
Rückfahrt) und Person.
Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung können in besonderen Ausnahmefällen
beihilfefähig sein. Diese Fahrten bedürfen dem Grunde nach der vorherigen
Genehmigung der Festsetzungsstelle. Vorerst empfiehlt es sich, für die Beurteilung
eines "Ausnahmefalls" die vom Gemeinsamen
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen definierten Kriterien im §
8 Abs. 2 und 3 der Krankentransport-Richtlinien i.d.F. vom 22. Januar 2004, veröffentlicht
im BAnz. Nr. 18 (S. 1342) vom 28.01.2004, zu Grunde zu legen. Danach sind besondere
Ausnahmefälle insbesondere: Dialysebehandlung, onkologische Strahlentherapie
oder onkologischer Chemotherapie. Dies gilt ferner für Fahrten zur ambulanten
Behandlung von Personen, die im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG",
"Bl" oder "H" oder einen Einstufungsbescheid gemäß
SGB XI in die Pflegestufen 2 oder 3 vorlegen.
In anderen Fällen der Beantragung von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen
wäre von der Festsetzungsstelle auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung
zu prüfen, ob ein vergleichbarer Schweregrad und eine vergleichbare Behandlungsintensität
der Erkrankung vorliegen.
3. Künstliche Befruchtung (§
6 Abs. 1 Nr. 13)
Sofern die Behandlung (der erste Versuch) im Jahr 2003 begonnen und die Maßnahme
im Jahr 2004 fortgeführt wurde, ist nach altem Recht (den bis zum 31.12.2003
geltenden Beihilfevorschriften) zu verfahren.
Nach der Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV i.V.m. § 27a SGB V sind
50 v.H. der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen beihilfefähig.
Von diesem Betrag ist unter Anwendung des individuellen Bemessungssatzes die Beihilfe
zu errechnen. Weitere Einzelheiten bleiben den Hinweisen vorbehalten.
4. Mutter/Vater-Kind-Kuren (§
8 Abs. 7 BhV)
Die für Heilkuren typische Begrenzung (nur für Beamte etc. mit Dienstbezügen
usw. beihilfefähig) besteht nicht. Die sinngemäße Geltung der Absätze
3 und 4 des § 8 BhV bedeutet in Verbindung mit § 41 SGB V:
Die Bewilligung dieser Rehabilitationskur (die grundsätzlich stationär
durchgeführt wird) setzt voraus, dass der Amts- oder Vertrauensarzt die Kurbedürftigkeit
(im Sinne einer medizinischen Notwendigkeit) der Mutter/des Vaters bestätigt
hat. Kinder können mitkuren, wenn der Amts- oder Vertrauensarzt bestätigt,
dass auch sie behandlungsbedürftig sind.
Für Kinder, die bei Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen in die Einrichtung mitaufgenommen
werden, gleichwohl sie selbst nicht behandlungsbedürftig sind, sind Aufwendungen
(neben den Aufwendungen für die Mutter/den Vater) beihilfefähig, wenn
deren Einbeziehung nach ärztlicher Bescheinigung für den Erfolg der Maßnahme
Voraussetzung ist (z.B. Unzumutbarkeit der Trennung von Mutter/Vater und Kind wegen
bes. familiärer Verhältnisse oder dem Alter des Kindes, weil das Kind
sonst nicht versorgt werden könnte).
Aufwendungen für das Kind sind der Mutter bzw. dem Vater zuzurechnen, Aufwendungen
für Unterkunft und Verpflegung können bis zu den Höchstsätzen
nach Absatz 2 Nummer 2 als beihilfefähig anerkannt werden.
5. Eigenbehalte, Belastungsgrenzen (§
12 BhV)
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a:
Bei Aufwendungen für Harn- und Blutteststreifen und für beim Arzt/Zahnarzt
verbrauchte Arznei- und Verbandmittel, die dieser in seiner Rechnung aufführt,
sind keine Eigenbehalte (Abzugsbeträge) anzusetzen.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b:
Bei Aufwendungen für Reparatur und Betrieb sowie der Unterhaltung von Hilfsmitteln
sind keine Eigenbehalte (Abzugsbeträge) anzusetzen. Der Eigenbehalt gilt bei
Anschaffung (ggf. Miete, hier nur einmalig für die erste Miete) und Ersatzbeschaffung
von Hilfsmitteln. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln mindern sich die beihilfefähigen
Aufwendungen um 10 vom Hundert der Kosten, höchstens um 10 für
den Monatsbedarf je Indikation. Sofern aus der ärztlichen Verordnung nichts
anderes hervorgeht, sollte die in der Verordnung angegebene Stückzahl als
"Monatsbedarf" angesehen werden. Der Monatsbedarf ist auf den Kalendermonat
zu beziehen.
Satz 1 Nummer 3:
Der Abzugsbetrag für die vorübergehende häusliche Krankenpflege
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7 BhV) ist begrenzt auf 28 Tage je Kalenderjahr. Bei einem
erneuten Krankheitsfall im selben Kalenderjahr werden deshalb keine Abzugsbeträge
mehr in Ansatz gebracht.
Wenn häusliche Krankenpflege (mit Eigenbehalt nach § 12 Abs. 1 Nr.
3 BhV) mit Behandlungspflege (kein Eigenbehalt nach § 12 BhV) zusammentrifft
und der jeweilige anteilmäßige Aufwand nicht aus der ärztlichen
Verordnung hervorgeht, sollte der Höchstbetrag (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 Satz
4 BhV) jeweils hälftig auf beide Leistungsarten aufgeteilt werden.
Satz 2:
Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. "Praxisgebühr",
z.B. bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen, freiwillig ges. Versicherten)
sowie gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen befreien nicht von Eigenbehalten (Abzugsbeträgen)
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BhV.
Satz 3 Buchstabe d:
Hilfsmittel, für die ein Höchstbetrag festgelegt ist (z.B. Hörgeräte,
Perücken), unterliegen keinem Abzugsbetrag/Eigenbehalt. Diese Ausnahme gilt
nicht für Hilfsmittel, für die lediglich ein sog. "Eigenanteil"
ausgewiesen ist (z.B. bei orthopädischen Maßschuhen).
Eine Befreiung von Eigenbehalten (Abzugsbeträgen) nach Absatz 1 wegen Überschreitens
der Belastungsgrenze ist jährlich neu zu beantragen. Die Befreiung gilt ab
dem Zeitpunkt des Überschreitens der Belastungsgrenze bis zum Ende des jeweiligen
Kalenderjahres. Bei "Altfällen", in denen bisher eine "Dauerbefreiung"
bestand, wäre darauf hinzuweisen, dass ab dem Jahr 2004 ein Antrag auf Befreiung
ggf. (jährlich) wieder neu gestellt werden müsste.
Überschreitet die Summe der Eigenbehalte (nach Absatz 1) des Beihilfeberechtigten
und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Belastungsgrenze
von 2 v.H., so sind auf Antrag für das restliche Kalenderjahr weder für
den Beihilfeberechtigten noch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen
weitere Abzugsbeträge von den Aufwendungen von der Festsetzungsstelle anzusetzen.
Auch im Fall der Anwendung des Eigenbehalts von 1 v.H. bei chronisch Kranken, die
wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, werden bei der Prüfung
einer möglichen Überschreitung der Belastungsgrenze alle Selbstbehalte
des Beihilfeberechtigten sowie der berücksichtigungsfähigen Angehörigen
zusammengerechnet. Wird die Belastungsgrenze erreicht, so gilt im Kassenbereich
- nach Aussage des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung
- auch wenn nur ein Familienmitglied "chronisch krank" ist, eine Belastungsgrenze
von 1 v.H. für die gesamte Familie. Es empfiehlt sich, im Beihilfebereich
nicht anders zu verfahren.
Zuviel abgezogene Beträge (Eigenbehalte) werden bei Befreiung zurückgezahlt.
Bei der Ermittlung des für das Erreichen der Belastungsgrenze maßgeblichen
Einkommens wird das Einkommen des Ehegatten nicht berücksichtigt, wenn dieser
Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist.
Bei verheirateten Beihilfeberechtigten vermindert sich das Einkommen um 15 v.H.
und für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um den sich aus
§ 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebenden Betrag.
Nach derzeitiger Rechtslage wäre das ein Betrag von 2.904 Euro. Dieser Betrag
verdoppelt sich bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden,
wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.
Die BhV definieren den Begriff "chronisch Kranke" nicht näher.
Vorerst empfiehlt es sich deshalb, auf die vom Gemeinsamen Bundesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen definierten Kriterien im § 2 der "Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Krankheiten
im Sinne des § 62 SGB V" i.d.F. vom 22. Januar 2004, veröffentlicht
im BAnz. Nr. 18 (S. 1343) vom 28.01.2004, zurückzugreifen. Die Feststellung,
dass Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige
an einer chronischen Krankheit i.S.d. Richtlinie leiden, sollte nach Vorlage entsprechender
Belege gemäß § 3 der Richtlinie von der Festsetzungsstelle getroffen
werden.
6. Sehhilfen (Anlage
3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV)
Nummer 11 soll für die Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Kinder
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres maßgeblich sein.
Satz 1:
Nummer 12 Satz 1 soll für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige
Angehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres unter Beachtung der Höchstsätze
nach Nummer 11 maßgeblich sein, wenn sie aufgrund ihrer Sehschwäche
oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen
Klassifizierung des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen
eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Diese liegt
vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer
Brillen- oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge maximal
0,3 beträgt.
In der ICD-10-Klassifikation (ICD-10-GM-Version 2004, Kapitel VII, Krankheiten
des Auges und der Augenanhangsgebilde, z.B. abrufbar auf der Website des DIMDI
www.dimdi.de) wird der Kodierungsschlüssel,
der in den Buchstaben a bis d genannten Erkrankungen erläutert:
H 54.0 Blindheit beider Augen
Stufen 3, 4 und 5 der Sehbeeinträchtigung beider Augen.
H 54.1 Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges
Stufen 3, 4 und 5 der Sehbeeinträchtigung eines Auges, Stufen 1 oder
2 der Sehbeeinträchtigung des anderen Auges.
H 54.2 Sehschwäche beider Augen
Stufen 1 oder 2 der Sehbeeinträchtigung beider Augen
Der Begriff "Sehschwäche" in der Kategorie H54 schließt
die Stufen 1 und 2 der nachfolgenden Tabelle ein, der Begriff "Blindheit"
die Stufen 3,4,5. Wenn die Größe des Gesichtsfeldes mitberücksichtigt
wird, sollten Patienten, deren Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht größer
als 10 Grad, aber größer als 5 Grad ist, in die Stufe 3 eingeordnet
werden; Patienten, deren Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht größer
als 5 Grad ist, sollten in die Stufe 4 eingeordnet werden, auch wenn die zentrale
Sehschärfe nicht herabgesetzt ist.
|
Bezeichnung gemäß ICD 10 |
Stufen der Sehbeeinträchtigung gemäß
WHO |
Sehschärfe mit bestmöglicher Korrektur |
|
Maximum weniger als: |
Minimum bei oder höher als: |
|
Sehschwäche |
1 |
6/18
3/10 (0,3)
20/70 |
6/60
1/10 (0,1)
20/200 |
|
Sehschwäche |
2 |
6/60
1/10 (0,1)
20/200 |
3/60
1/20 (0,05)
20/400 |
|
Blindheit |
3 |
3/60
1/20 (0,05)
20/400 |
1/60 (Fingerzählen bei
1 m)
1/50 (0,02)
5/300 (20/1200) |
|
Blindheit |
4 |
1/60 (Fingerzählen bei 1 m)
1/50 (0,02)
5/300 |
Lichtwahrnehmung |
|
Blindheit |
5 |
keine Lichtwahrnehmung
|
Eine schwere Sehbehinderung, die zu einer Versorgung zu Lasten der Beihilfe
führen kann, liegt somit nur vor, wenn die Sehschärfe (Visus) auf jedem
Auge bei bestmöglicher Korrektur trotz Verwendung von Sehhilfen jeglicher
Art maximal 0,3 beträgt.
Besteht bei bestmöglicher Korrektur auf einem Auge eine Sehleistung von <=
0,3 (kleiner oder gleich 30 %), auf dem anderen bei bestmöglicher Korrektur
eine Sehleistung von >0,3 (größer als 30 %), besteht kein Leistungsanspruch
für Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine eingeschränkte Sehfähigkeit
von bis zu 0,3 auf einem Auge allein reicht somit für einen Leistungsanspruch
nicht aus.
Bei erneuter Beschaffung einer Sehhilfe ist immer eine ärztliche Verordnung
erforderlich. Die Indikation (Diagnoseschlüssel H54.0 bis H54.2) muss auf
der Verordnung angegeben sein, eine Angabe von Dioptrien ist nicht notwendig.
Satz 2:
Nummer 12 Satz 2 soll - altersunabhängig - für alle Beihilfeberechtigten
und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gelten. Es gelten die für
Hilfsmittel vorgesehen Abzugsbeträge.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss,
bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden können
(siehe Bekanntmachung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über
einen Beschluss zur Änderung der Richtlinien über die Versorgung von
Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinien) vom 1. Dezember 2003, veröffentlicht
im BAnz. Nr. 20 (S. 1523) vom 30.01.2004). Diese Vorgaben sollten auch für
die Beihilfefähigkeit berücksichtigt werden.
Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
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