Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. IV ZR 11/2000)
Der Bundesgerichtshof hat die in den Versicherungsbedingungen der Privaten Krankenversicherung
(PKV) enthaltene "Verwandtenklausel" für wirksam erklärt. Danach müssen
private Krankenversicherungen für die persönlichen Leistungen von nahen Angehörige
(Ehegatten, Eltern oder Kinder) keine Erstattung leisten. Es kommt lediglich die Anerkennung
von Sachkosten in Frage. Interessant ist dieses Urteil, weil eine entsprechende Regelung auch
in § 5 Abs. 4 Nr. 6 der Beihilfevorschriften
besteht.