BMI-Rundschreiben D I 5 - 213 100/82 c vom 04.01.2000 zu Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 BhV
Die Änderungen zum 01.01.2003 wurden mit BMI-Rundschreiben D I 5 - 213 100/82c vom 23.12.2002 veröffentlicht. Der Text lautet:
"In Verfolg zu Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 BhV unterrichte ich Sie über folgende
Veränderungen:
Zum 1. Januar 2003 ändert sich die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung
(§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankneversicherungsunternehmen
mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166
Abs. 2 SGB VI ist. Die maßgebenden Beträge belaufen sich damit in den alten Ländern
auf 2380,00 Euro und auf 1995,00 Euro in den neuen Ländern.
Gleichzeitig steigt der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,1 % auf 19,5 %.
Die ab 1. Januar 2003 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen
lauten wie folgt:
|
Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen
|
tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich |
Bemessungsgrundlage |
Beitrag bei einem Beitragssatz von |
|||
|
|
monatlicher Euro-Betrag 2003 |
|||||
|
Prozent der Bezugsgröße |
alte Länder |
neue Länder |
alte Länder |
neue Länder |
||
|
|
|
|
|
|
||
|
schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) |
28 Std. |
80 |
1904,00 |
1596,00 |
371,28 |
311,22 |
|
schwerpflegebedürftig (Pflegestufe I) |
21 Std. |
53,3333 |
1269,33 |
1064,00 |
247,52 |
207,48 |
|
erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) |
14 Std. |
26,6667 |
634,67 |
532,00 |
123,76 |
103,74 |
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. können die Beihilfestellen
als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 c SGB VI die sich ergebenden
Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer
neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen
beitragspflichtigen Einnahmen, der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen
Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2002 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger
bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,036168879 und in den neuen
Ländern mit dem Faktor 1,039170319 multipliziert werden. Dieser Faktor spiegelt die Erhöhung
der Bezugsgrößen und des Rentenversicherungsbeitrags wider.
Die Änderungen zum 01.01.2002 wurden mit BMI-Rundschreiben D I 5 - 213 100/82c
vom 18.12.2001 veröffentlicht. Der Text lautet:
"In Verfolg zu Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 BhV unterrichte ich Sie über folgende
Veränderungen:
Zum 1. Januar 2002 ändert sich die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung
(§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankneversicherungsunternehmen
mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166
Abs. 2 SGB VI ist. In den alten Bundesländern beläuft sie sich dann auf 2345,00 Euro
und in den neuen Bundesländern auf 1960,00 Euro.
Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 19,1 %.
Die ab 1. Januar 2002 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen
lauten wie folgt:
|
Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen
|
tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich |
Bemessungsgrundlage |
Beitrag bei einem Beitragssatz von |
|||
|
|
monatlicher Euro-Betrag 2002 |
|||||
|
Prozent der Bezugsgröße |
alte Länder |
neue Länder |
alte Länder |
neue Länder |
||
|
|
|
|
|
|
||
|
schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) |
28 Std. |
80 |
1876,00 |
1568,00 |
385,32 |
299,49 |
|
schwerpflegebedürftig (Pflegestufe I) |
21 Std. |
53,3333 |
1250,67 |
1045,00 |
238,88 |
199,66 |
|
erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) |
14 Std. |
26,6667 |
625,33 |
522,67 |
119,44 |
99,83 |
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. können die Beihilfestellen
als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 c SGB VI die sich ergebenden
Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer
neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen
beitragspflichtigen Einnahmen, der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen
Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2001 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger
bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,0237668 und in den neuen
Ländern mit dem Faktor 1,0141419 multipliziert werden. Dieser Faktor spiegelt die Erhöhung
der Bezugsgrößen wider.
Die Änderungen zum 01.01.2001 habe ich nicht über ein BMI-Rundschreiben erfahren.
Die neuen Sätze lauten wie folgt:
|
Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen
|
tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich |
Bemessungsgrundlage |
Beitrag bei einem Beitragssatz von |
|||
|
|
monatlicher DM-Betrag 2001 |
|||||
|
Prozent der Bezugsgröße |
alte Länder |
neue Länder |
alte Länder |
neue Länder |
||
|
|
|
|
|
|
||
|
schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) |
28 Std. |
80 |
3584 |
3024 |
684,54 |
577,58 |
|
schwerpflegebedürftig (Pflegestufe I) |
21 Std. |
53,3333 |
2389,33 |
2016 |
456,36 |
385,06 |
|
erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) |
14 Std. |
26,6667 |
1194,67 |
1008 |
228,18 |
192,53 |
Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. können die Beihilfestellen
als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 c SGB VI die sich ergebenden
Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer
neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen
beitragspflichtigen Einnahmen, der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen
Werte von den Beihilfestellen im Jahr 1999 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger
bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,005453803 und in den neuen
Ländern mit dem Faktor 0,971069181 multipliziert werden. Dieser Faktor spiegelt die Erhöhung
der Bezugsgrößen wider.
Zum 1. Januar 2000 ändert sich die Bezugsgröße in der gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der
Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für
Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist. In den alten Ländern beläuft sie
sich dann auf 4480 DM, auf 3 640 DM in den neuen Ländern.
Gleichzeitig sinkt der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Auskunft des Bundesministeriums
für Arbeit und Sozialordnung von 19,5 % auf 19,3 %. Die ab 1. Januar 2000 gültigen
Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen lauten wie folgt:
|
Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen
|
tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich |
Bemessungsgrundlage |
Beitrag bei einem Beitragssatz von |
|||
|
|
monatlicher DM-Betrag 2000 |
|||||
|
Prozent der Bezugsgröße |
alte Länder |
neue Länder |
alte Länder |
neue Länder |
||
|
|
|
|
|
|
||
|
schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III) |
28 Std. |
80 |
3584 |
2912 |
691,71 |
562,02 |
|
schwerpflegebedürftig (Pflegestufe I) |
21 Std. |
53,3333 |
2389,33 |
1941,33 |
461,14 |
374,68 |
|
erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) |
14 Std. |
26,6667 |
1194,67 |
970,67 |
230,57 |
187,34 |