BMI-Rundschreiben D I 5 - 213 100/82 c vom 04.01.2000 zu Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 BhV

Letzte Änderung: 21.02.2003
 

Die Änderungen zum 01.01.2003 wurden mit BMI-Rundschreiben D I 5 - 213 100/82c vom 23.12.2002 veröffentlicht. Der Text lautet:

"In Verfolg zu Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 BhV unterrichte ich Sie über folgende Veränderungen:

Zum 1. Januar 2003 ändert sich die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankneversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist. Die maßgebenden Beträge belaufen sich damit in den alten Ländern auf 2380,00 Euro und auf 1995,00 Euro in den neuen Ländern.

Gleichzeitig steigt der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,1 % auf 19,5 %.

Die ab 1. Januar 2003 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen lauten wie folgt:

Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen

  

tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich

Bemessungsgrundlage

Beitrag bei einem Beitragssatz von
19,1 %

 

monatlicher Euro-Betrag 2003

Prozent der Bezugsgröße

alte Länder

neue Länder

alte Länder

neue Länder

 

 

 

 

 

schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III)

28 Std.
21 Std.
14 Std.

80
60
40

1904,00
1428,00
952,00

1596,00
1197,00
798,00

371,28
278,46
185,64

311,22
233,42
155,61

schwerpflegebedürftig (Pflegestufe I)

21 Std.
14 Std.

53,3333
35,5555

1269,33
846,22

1064,00
709,33

247,52
165,01

207,48
138,32

erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I)

14 Std.

26,6667

634,67

532,00

123,76

103,74


Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen, der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2002 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,036168879 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,039170319 multipliziert werden. Dieser Faktor spiegelt die Erhöhung der Bezugsgrößen und des Rentenversicherungsbeitrags wider.





Die Änderungen zum 01.01.2002 wurden mit BMI-Rundschreiben D I 5 - 213 100/82c vom 18.12.2001 veröffentlicht. Der Text lautet:

"In Verfolg zu Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 BhV unterrichte ich Sie über folgende Veränderungen:

Zum 1. Januar 2002 ändert sich die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankneversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist. In den alten Bundesländern beläuft sie sich dann auf 2345,00 Euro und in den neuen Bundesländern auf 1960,00 Euro.

Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt unverändert bei 19,1 %.

Die ab 1. Januar 2002 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen lauten wie folgt:

Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen

  

tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich

Bemessungsgrundlage

Beitrag bei einem Beitragssatz von
19,1 %

 

monatlicher Euro-Betrag 2002

Prozent der Bezugsgröße

alte Länder

neue Länder

alte Länder

neue Länder

 

 

 

 

 

schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III)

28 Std.
21 Std.
14 Std.

80
60
40

1876,00
1407,00
938,00

1568,00
1176,00
784,00

385,32
268,74
179,16

299,49
224,62
149,74

schwerpflegebedürftig (Pflegestufe I)

21 Std.
14 Std.

53,3333
35,5555

1250,67
833,78

1045,00
696,89

238,88
159,25

199,66
133,11

erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I)

14 Std.

26,6667

625,33

522,67

119,44

99,83


Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen, der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2001 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,0237668 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,0141419 multipliziert werden. Dieser Faktor spiegelt die Erhöhung der Bezugsgrößen wider.





Die Änderungen zum 01.01.2001 habe ich nicht über ein BMI-Rundschreiben erfahren. Die neuen Sätze lauten wie folgt:

Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen

  

tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich

Bemessungsgrundlage

Beitrag bei einem Beitragssatz von
19,1 %

 

monatlicher DM-Betrag 2001

Prozent der Bezugsgröße

alte Länder

neue Länder

alte Länder

neue Länder

 

 

 

 

 

schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III)

28 Std.
21 Std.
14 Std.

80
60
40

3584
2688
1792

3024
2268
1512

684,54
513,41
342,27

577,58
433,19
288,79

schwerpflegebedürftig (Pflegestufe I)

21 Std.
14 Std.

53,3333
35,5555

2389,33
1592,89

2016
1344

456,36
304,24

385,06
256,70

erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I)

14 Std.

26,6667

1194,67

1008

228,18

192,53


Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen, der Pflegeperson bedarf. Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 1999 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,005453803 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 0,971069181 multipliziert werden. Dieser Faktor spiegelt die Erhöhung der Bezugsgrößen wider.
 

 

 

 

Zum 1. Januar 2000 ändert sich die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV), die Bemessungsgrundlage für die Beiträge der Krankenversicherungsunternehmen mit Pflegepflichtversicherung zur Rentenversicherung für Pflegepersonen nach § 166 Abs. 2 SGB VI ist. In den alten Ländern beläuft sie sich dann auf 4480 DM, auf 3 640 DM in den neuen Ländern.

Gleichzeitig sinkt der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung von 19,5 % auf 19,3 %. Die ab 1. Januar 2000 gültigen Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen lauten wie folgt:
 

Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen

  

tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich

Bemessungsgrundlage

Beitrag bei einem Beitragssatz von
19,3 %

 

monatlicher DM-Betrag 2000

Prozent der Bezugsgröße

alte Länder

neue Länder

alte Länder

neue Länder

 

 

 

 

 

schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III)

28 Std.
21 Std.
14 Std.

80
60
40

3584
2688
1792

2912
2184
1456

691,71
518,78
345,86

562,02
421,51
281,01

schwerpflegebedürftig (Pflegestufe I)

21 Std.
14 Std.

53,3333
35,5555

2389,33
1592,89

1941,33
1294,22

461,14
307,43

374,68
249,78

erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I)

14 Std.

26,6667

1194,67

970,67

230,57

187,34