Beihilfevorschriften, Anhang 1 (zu Hinweis 7 zu § 5 Abs. 1 BhV)
Letzte Änderung: 02.01.2003

Hinweise zum Gebührenrecht


Inhalt

1. Gebührenordnung für Ärzte
1.1 Wegegeld und Besuchsgebühren
1.2 Ambulantes Operieren
1.3 Leistungen bei Nacht bzw. an Sonn- und Feiertagen
1.4 Minderung der ärztlichen Honorare bei stationärer ärztlicher Behandlung
1.5 Analoge Bewertungen

2. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker
GebüH - Text
GebüH - Inhaltsverzeichnis
GebüH - Leistungsübersicht












 


1. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)


1.1 Wegegeld und Besuchsgebühren

Das für das Gebührenrecht zuständige Bundesministerium hat zur Frage der Voraussetzungen für die Berechnung von Wegegeld und Besuchsgebühren nach der GOÄ wie folgt Stellung genommen:

"Wegegeld nach § 8 GOÄ und Besuchsgebühren nach den Nrn. 48 bis 51 sowie Zuschläge nach Abschnitt B V, Buchstaben E bis H und K 2 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ werden nur für Besuche gezahlt. Ein Besuch im gebührenrechtlichen Sinn liegt vor, wenn ein Arzt zur Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit einen Patienten an einem Ort aufsucht, an dem er üblicherweise nicht seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht.

Besuchsgebühren nach den Nrn. 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig (Abschnittt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ).

Soweit niedergelassene Ärzte oder Ärzte anderer Krankenhäuser vom Krankenhaus oder vom behandelnden Krankenhausarzt zum Konsilium oder zur Mitbehandlung gerufen werden, kommt die Berechnung von Wegegeld und Besuchsgebühren nur in Betracht, wenn der Arzt nicht vereinbarungsgemäß oder regelmäßig beigezogen, sondern für einen bestimmten Patienten im konkreten Fall angefordert wird."




1.2 Ambulantes Operieren

Nach Abschnitt C VIII des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen können zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen Zuschläge nach den Nummern 440 bis 449 berechnet werden. Die Zuschläge sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig und in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugeordnete operative bzw. anästhesiologische Leistung aufzuführen.




1.3 Leistungen bei Nacht bzw. an Sonn- und Feiertagen

Nach Auffassung des zuständigen Bundesministeriums ist eine Leistungserbringung außerhalb der üblichen Präsenz des Arztes im Krankenhaus für sich allein keine ausreichende Begründung für ein Überschreiten der Schwellenwerte nach § 5 Abs. 2 GOÄ (2,3facher bzw. 1,8facher Satz). Ein über die Schwellenwerte hinausgehender Multiplikator kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn sonstige besondere Umstände des § 5 Abs. 2 GOÄ vorliegen.




1.4 Minderung der ärztlichen Honorare bei stationärer ärztlicher Behandlung

Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge (ausgenommen der Zuschlag nach Buchstabe J im Abschnitt B V) um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert.

Entsprechende Minderungssätze gelten nach § 7 GOZ auch für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen.

Der jeweilige Minderungsbetrag ist in der Rechnung anzugeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 GOÄ bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 3 GOZ). Für die Begründungspflicht bei Überschreiten der Schwellenwerte ist der Gebührensatz vor Abzug des Minderungsbetrages maßgebend (§ 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ).

Das für das Gebührenrecht zuständige Bundesministerium hat zur Auslegung des § 6a GOÄ wie folgt Stellung genommen:

"Die Gebührenminderungspflicht nach § 6a Abs. 1 GOÄ gilt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für sämtliche vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen. Der Vorschrift liegt im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine pauschalierende Betrachtungsweise zugrunde, die nicht darauf abstellt, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die vorbezeichneten Leistungen im Einzelfall entstehen. Privatärztliche Leistungen, die in einem Krankenhaus, einem Sanatorium oder einer sonstigen Einrichtung erbracht werden, in die der Patient zur stationären oder teilstationären ärztlichen Versorgung aufgenommen ist oder in der er vor- oder nachstationär behandelt wird (stationäre Einrichtung), unterliegen daher mit Ausnahme des Zuschlags nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses der GOÄ ausnahmslos der Minderungspflicht. Dies gilt - selbst wenn der Arzt für solche Leistungen eigenes Personal, Geräte oder Materialien einsetzt - z.B.

- für wahlärztliche, belegärztliche oder sonstige privatärztliche Leistungen (z.B. in privaten Krankenanstalten) sowie

- für konsiliarärztliche Leistungen in der stationären Einrichtung.

Als außerhalb der stationären Einrichtung erbracht können in diesem Zusammenhang demnach nur Leistungen angesehen werden, die an einem Ort erbracht werden, der zu der stationären Einrichtung, in die der Patient aufgenommen ist oder in der er vor- oder nachstationär behandelt wird, keinen Zusammenhang aufweist (z.B. Praxisräume eines niedergelassenen Arztes). Die Trennung muß für den Patienten deutlich erkennbar sein. Bei Leistungen, die in Räumen eines Krankenhauses durchgeführt werden, ist dies in der Regel nicht der Fall.

Im übrigen ist davon auszugehen, daß Ausnahmen von der Minderungspflicht nur für solche privatärztliche Leistungen in Betracht kommen können, die im Einzelfall in der stationären Einrichtung nicht erbracht werden können und deshalb an Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb der stationären Einrichtung vergeben werden müssen. In solchen Ausnahmefällen muß der Patient nach § 4 Abs. 5 GOÄ und ggf. in einer Vereinbarung gemäß BPflV darauf hingewiesen werden, daß ihm solche Leistungen gesondert berechnet werden. Andernfalls muß der Patient davon ausgehen können, daß alle an der stationären, teilstationären sowie vor- oder nachstationären ärztlichen Versorgung beteiligten Ärzte der Minderungspflicht unterliegen.

Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Gebührenminderungspflicht bei privatzahnärztlichen Leistungen nach § 7 GOZ entsprechend."




1.5 Analoge Bewertungen

Nach § 6 Abs. 2 GOÄ kann der Arzt selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnen (analoge Bewertung). Das nachstehende, von der Bundesärztekammer zu einzelnen Leistungen herausgegebene Verzeichnis analoger Bewertungen (Stand: 11.09.1998) ist bei der Festsetzung der Beihilfen zu berücksichtigen.



Verzeichnis der Analogbewertungen

Nummer

Leistung

Analog-Ziffer GOÄ

Punktzahl

Gebühr in Euro

A 36

Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Minuten bei Asthma bronchiale, Hypertonie - einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich Auswertung standardisierter Fragebögen, je Sitzung

33

300

17,49

A 72

Vorläufiger Entlassungsbericht im Krankenhaus

70

40

2,33

A 353

Einbringung des Kontrastmittels mittels intraarterieller Hochdruckinjektion zur selektiven Arteriographie (z.B. Nierenarterie), einschließlich Röntgenkontrolle und ggf. einschließlich fortlaufender EKG-Kontrolle, je Arterie

351

500

29,14

A 409

A-Bild-Sonographie

410

200

11,66

A 482

Relaxometrie während und/oder nach einer Allgemeinanästhesie bei Vorliegen von die Wirkungsdauer von Muskelrelaxantien verändernden Vorerkrankungen (z.B. ACE-Hemmer-Mangel) oder gravierenden pathophysiologischen Zuständigen (z.B. Unterkühlung)

832

158

9,21

A 496

Drei-in-eins-Block, Knie- oder Fußblock

476

380

22,15

A 618

H2-Atemtest (z.B. Laktosetoleranztest), einschließlich Verabreichung der Testsubstanz, Probeentnahmen und Messungen der H2-Konzentration, einschließlich Kosten

617

341

19,88

A 619

Durchführung des 13C-Harnstoff-Atemtests, einschließlich Verabreichung der Testsubstanz und Probeentnahmen

615

227

13,23

A 658

Hochverstärktes Oberflächen-EKG aus drei orthogonalen Ableitungen mit Signalermittlung zur Analyse ventrikulärer Spätpotentiale im Frequenz- und Zeitbereich (Spätpotential-EKG)

652

445

25,94

A 704

Analtonometrie

1791

148

8,63

A 795

Kipptisch-Untersuchung mit kontinuierlicher EKG- und Blutdruckregistrierung

648

605

35,26

A 796

Ergometrische Funktionsprüfung mittels Fahrrad/- oder Laufbandergometer (physikalisch definierte und reproduzierbare Belastungsstufen), einschließlich Dokumentation

650

152

8,86

A 888

Psychiatrische Behandlung zur Reintegration eines Erwachsenen mit psychopathologisch definiertem Krankheitsbild als Gruppenbehandlung (in Gruppen von 3 bis 8 Teilnehmern) durch syndrombezogene verbale Intervention als therapeutische Konsequenz aus den dokumentierten Ergebnissen der selbsterbrachten Leistung nach Nr. 801, Dauer mindestens 50 Minuten, je Teilnehmer und Sitzung

887

200

11,66

A 1157

Chorionzottenbiopsie, transvaginal oder transabdominal unter Ultraschallicht

1158

739

43,07

A 1716

Spaltung einer Harnröhrenstriktur unter Sicht (z.B. nach Sachse)

1802

739

43,07

A 1833a

Wechsel eines suprapubischen Harnblasenfistelkatheters, einschl. Spülung, Katheterfixation und Verband

1833

237

13,81

A 3732

Troponin-T-Schnelltest

3741

200

11,66

A 3733

Trockenchemische Bestimmung von Theophyllin

3736

120

7,00

A 3734

Qualitativer immunologischer Nachweis von Albumin im Stuhl

3736

120

7,00

A 3757

Eiweißuntersuchung aus eiweißarmen Flüssigkeiten (z.B. Liquor-, Gelenk- oder Pleurapunktat)

3760

70

4,08

A 4463

Qualitative Bestimmung von Antikörpern mittels Ligandenassay - ggf. einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve

4462

230

13,41


Nach § 6 Abs. 2 GOÄ kann der Arzt selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis der GOÄ nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnen (analoge Bewertung).
 






2. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)


Die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern bestimmt sich nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BhV. Danach sind derartige Aufwendungen angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des GebüH (herausgegeben 1985, Neuauflage in Euro zum 01.01.2002), jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmes der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen. Eine Leistungsübersicht des GebüH und die beihilfefähigen Höchstbeträge sind in Nr. 2.2 aufgeführt. Erläuternd ist dabei anzumerken:


a) Wenn unter einer GebüH-Nr. verschiedene Leistungen aufgeführt sind, die in der GOÄ mit unterschiedlichen Gebühren bewertet werden, ist der beihilfefähige Betrag in der Reihenfolge der Leistungsaufzählung untergliedert in A, B etc..


b) In die GOÄ nicht aufgenommene Leistungen wurden - soweit möglich - analog bewertet oder mit Anmerkungen versehen, die z.B. auf die wissenschaftlich nicht allgemeine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 BhV hinweisen.


 

2.1 Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) wurde von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland 1985 herausgegeben (Neuauflage in Euro zum 01.01.2002) und ist im Folgenden aufgeführt:


Einführung

Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG.

Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611 - 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.

Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2).

Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).

Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht.

In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt.

Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).

Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient.

Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.


Allgemeine Grundsätze

Eine Rechnungserstellung hat korrekt im Sinne der Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag zu erfolgen. Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für den möglichen Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein. Hierbei sind insbesondere anzugeben:

  1. Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse des Patienten

  2. die vollständige Diagnose

    Hierbei sind für alle im entsprechenden zeitlichen Zusammenhang durch den Heilpraktiker festgestellten und/oder behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen die entsprechenden Diagnosen in nachvollziehbarer Form anzugeben, so dass sich ein erkennbarer Zusammenhang zu allen Behandlungsmaßnahmen sowie den verordneten oder verwendeten Arzneimitteln ergibt.

  3. jede Einzelleistung mit der entsprechenden GebüH-Ziffer

  4. jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung

  5. jeder Leistungskomplex mit dem entsprechenden Datum

Im Rahmen seines ganzheitlichen Behandlungszieles wendet der Heilpraktiker die notwendigen Verfahren an, die zu einer diagnostischen Abklärung und einer entsprechenden therapeutischen Beeinflussung des jeweiligen Krankheitsgeschehens notwendig sind.

Für die Anwendung von Injektions- und Infusionspräparaten bei erstattungsberechtigten Patienten ist die folgende Anmerkung zu beachten:

Nach § 4 Abs. 3 der Musterversicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherungen werden Arzneimittel grundsätzlich nur dann erstattet, wenn sie vom Behandler verordnet und vom Patienten aus der Apotheke bezogen werden. Ohne Rechtspflicht erstatten einige Kostenträger Arzneimittelkosten auch dann, wenn nicht der Patient das Arzneimittel (ggf. Ampullen) aus der Apotheke bezieht, sondern lediglich einzelne Ampullen aus Praxisvorräten verwendet werden und diese mit Namen und Preis auf der Rechnung erscheinen. Die Arzneimittel sollten aus rechtlichen Gründen, auf der Rechnung von den persönlichen Leistungen gesondert als AUSLAGEN ausgewiesen werden. Ampullen, die ohne gesonderte Berechnung zur Anwendung kommen, sind ebenfalls namentlich zu benennen.

Fremdleistungen, wie Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen nicht im eigenen Labor oder als Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar. Verauslagte Arzneimittel, wie Ampullen, Infusionsflaschen oder sonstige Materialien, können ebenso nur mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen. Alle Fremdleistungen sind auf der Rechnung grundsätzlich vom übrigen Honorar getrennt als AUSLAGEN auszuweisen.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind nicht gesondert berechnungsfähig:

  • Porto- und Versandkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft, Kleinmaterialien wie Zellstoff- und Mulltupfer, Schnellverbandmittel, Verbandspray, Einmalspatel und -stäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, kleine Mull- und Zellstoffkompressen. (Werden wegen der Besonderheit des Falles größere Mengen Mull oder Zellstoff benötigt, können diese mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen).

  • Mittel zur Oberflächenanaesthesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder und Salben sowie geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung.

  • Einmalartikel, wie: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalkatheter, Einmaldarmrohre.

Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung kann erforderlich sein. Die Kennzeichnung der analogen Leistung mit einem "A" zur entsprechenden Ziffer ist möglich.

Sofern keine analoge Leistungsziffer gegeben ist, kann die Leistung ohne GebüH-Ziffer mit einer Leistungsbeschreibung dargelegt werden. Das zitieren aus anderen Leistungsverzeichnissen ist möglich.




Inhaltsverzeichnis

 

A

 

Aderlaß

26.2

Aerosolanwendung

23

Akupunktur

21

Aknepusteln, Entfernung von

31.2

Atemtherapie

20.1

Attest

11

Augenhintergrundspiegelung

14.2

Augenvordergrunduntersuchung

14.1

Ausstellung eines Wiederholungsrezeptes

3

 

 

B

 

Bäder, medizinische

36

Baunscheidt-Behandlung

27.11

Begasung von Extremitäten

30.2

Beratung

5

Beratung außerhalb der Sprechstunde

6

Beratung an Sonn- und Feiertagen

8

Beratung bei Nacht

7

Bestrahlungen

39.1-2

Biersche Stauung

27.12

Bindegewebsmassage

20.3

Bioelektronische Diagnostik

16.3

Blutausstrichdifferenzierung

12.10

Blutegelbehandlung

27.1

Blutentnahme

26.1

Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit

12.12

Blutstatus

12.7

Blutuntersuchungen, sonstige

13

Blutwäsche

25.11

Blutzuckerbestimmung

12.8

 

 

C

 

Cantharidenpflasterbehandlung

27.8

Carzinochrom-Reaktion

12.5

Chemische Untersuchung

12.13

Chemische Untersuchung, aufwendig

12.14

Chemogramm

12.13

Chiropraktik

34.1-2

 

 

D

 

Diätplan

11.3

 

 

E

 

Eigenblutinjektion

24.1

Eigenharninjektion

24.2

Einreibungen zur Therapie

20.8

EKG

14.6-7

Elektroneuraldiagnostik

16.1

Elektrophysikalische Methoden

39

Elektrobäder

37.4-5

Enzymdiagnostik

12.14

Erstuntersuchung

1

Erythrozytenzählung

12.11

 

 

F

 

Fangopackungen

38.1

Fontanellen, Setzen von

27.7

 

 

G

 

Gefäßdoppler-Untersuchung

14.10

Grundumsatzbestimmung nach Read

14.3

Grundumsatzbestimmung mittels Atmungsuntersuchung

14.4

 

 

H

 

Hämoglobinbestimmung

12.9

Harnuntersuchung

12.1-4

Hausbesuch

9

Hausbesuch als Eilbesuch

9.2

Hausbesuch bei Tag

9.1

Hausbesuch nachts und sonntags

9.3

Hausbesuch, Nebengebühren

10

Hautwiderstandsmessung

16.4

Heilmagnetische Behandlungen

18.1-2

Heißluftbäder

37.1-3

Herz-Kreislaufuntersuchungen

14.9

Homöopathie, klassische Repert.

2

HOT-Behandlung

25.11

Hydrotherapeutische Anwendungen

36

 

 

I

 

Infiltration, paravertebrale

28

Infusion

25.7-8

Inhalation

22

Injektion

25

 

 

K

 

Kirlian-Fotografie

15.1

Kneipp'sche Anwendungen

36.4

Krankheitsbescheinigung

11.1-2

Kristallographie

12.15

Kurplan/Diätplan

11.3

 

 

L

 

Leukozytenzählung

12.11

Lichtbäder

39.1-2

Lungenkapazität, Prüfung der

14.5

Lymphdrainage

20.6

 

 

M

 

Magnetfeldtherapie

39.10

Massagen

20

Medico-mechanische Apparate, Beh.

20.7

Mikroskopische Untersuchungen

12.13

 

 

N

 

Nervenpunktmassage

20.2

Neuraltherapie

25.6

Neurologische Untersuchungen

17

 

 

O

 

Ohrspülung

30.1

Osteopathie

35.1-6

Oszillogrammm-Methoden

14.8

Ozoninjektion

25.9-10

 

 

P

 

Paravertebrale Infiltration

28

Paraffin-Packungen

38.2-3

Pflasterverbände

33.2

Photoaufnahmen zur Diagnose

15.1-2

Photometrie

12.15

Prießnitzpackungen

38.4

Psychotherapeutische Behandlungen

19.1-8

Pustulieren

27.10

 

 

Q

 

Quaddelbehandlung

25.4

 

 

R

 

Reizstromtherapie

39.12

Reiztherapie, Intracutane

25.4

Repertorisation, klass. Homöopathie

2

Roedersche Behandlung

29

 

 

S

 

Sauerstoffinhalation

23

Saugapparate, Behandlung mit

27.6

Segmentdiagnostik

16.2

Skarifikation der Haut

27.2

Sondermassagen

20.6

Spirometrische Untersuchungen

14.5

Sprachstörungen, Behandlung von

19.7

 

 

Sch

 

Schlenzbäder und -packungen

36.1/38.4

Schrägbettbehandlung

20.6

Schriftliche Auslassungen

11

Schröpfen

27.3-4

 

 

T

 

Teilmassage

20.4

 

 

U

 

Ultraschallbehandlungen

39.13

Untersuchung, eingehende

1

Unterwassermassage

20.6

Urinuntersuchung

12.1-4

 

 

V, W

 

Verbände

33

Wiederholungsverordnung

3

Wundversorgung

32









2.2 Leistungsübersicht des GebüH und beihilfefähige Höchstbeträge gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 BhV
 


GebüH
 


BhV


Nr.
 


Leistungsübersicht


Euro

Beihilfefähiger Betrag bis zu ... Euro


Bemerkungen


1 - 10 Allgemeine Leistungen
 

 

 

1

Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung

12,30 bis 20,50

12,30

 

2

Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie

15,40 bis 41,00

15,40

 

3

Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers

bis 4,50

3,20

 

4

Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.

16,40 bis 22,00

16,40

 

5

Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet.

8,20 bis 20,50

8,20

 

6

Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit

17,00 bis 24,50

14,80

 

7

Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 7 Uhr

19,50 bis 28,50

19,50

 

8

Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags

Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeit stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.

15,40 bis 27,00

15,40

 

9

Hausbesuch einschließlich Beratung

 

 

 

9.1

bei Tag

21,50 bis 29,50

21,50

 

9.2

in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)

24,00 bis 32,00

24,00

 

9.3

bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen

27,50 bis 36,50

27,50

 

10

Nebengebühren für Hausbesuche

 

siehe § 8 und § 9 GOÄ

 

Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muß, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg. Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:

 

 

 

10.1

für jede angefangene Stunde bei Tag

bis 5,50

 

 

10.2

für jede angefangene Stunde bei Nacht

bis 10,50

 

 

 

Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern:

 

 

 

10.3

durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel

 

 

 

10.4

durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.

 

 

 

 

Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer

 

 

 

10.5

bei Tag

bis 1,25

 

 

10.6

bei Nacht

bis 2,50

 

 

10.7

Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden

Anmerkung: Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet.

bis 0,25

 

 

 

Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt.

 

 

 

10.8

Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen.

10,50 bis 20,50

 

 


11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
 

 

 

11.1

Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten

3,60 bis 15,50

3,60

Bescheinigung

11.2

Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A 4 engzeilig maschinengeschrieben)

10,30 bis 20,50

10,30

 

11.3

Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselstörungen

Anmerkung: Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig.

10,50 bis 26,00

9,40

 


12 Chemisch-physikalische Untersuchungen
 

 

 

12.1

Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich

Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des pH-Wertes und des spezifischen Gewichtes ist nicht berechnungsfähig

bis 3,10

3,10

 

12.2

Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker usw.)

bis 4,60

4,60

 

12.4

Harnuntersuchung, nur sediment

bis 4,60

4,60

 

12.5

Carzinochrom-Reaktion (CCR)

bis 17,90

17,90

soweit nicht nach Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV ausgeschlossen

12.7

Blutstatus (nicht neben Ziff. 12.9, 12.10, 12.11)

bis 18,00

12,10

 

12.8

Blutzuckerbestimmung

bis 8,00

2,70

 

12.9

Hämoglobinbestimmung

bis 5,50

4,10

 

12.10

Differenzierung des gefärbten Blutausstriches

bis 7,70

7,70

 

12.11

Zählung der Leuko- und Erythrozyten

bis 5,50

A 4,10

B 1,40

GOÄ-Ziffer 3550

GOÄ-Ziffer 3551

12.12

Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschließlich Blutentnahme

bis 6,00

4,10

 

12.13*)

Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung

bis 9,50

6,70

 

12.14*)

Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (z.B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie, pro Einzeluntersuchung)

bis 10,50

8,10

gilt abschließend auch für sonstige Laborleistungen; eine analoge Heranziehung des Abschnitts M der GOÄ ist nicht zulässig

12.15*)

Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung

bis 10,50

5,40

Kristallographie nicht beihilfefähig: vgl. Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV

 

*)Anmerkung: Die Art der Untersuchung bei Ziff. 12.13, 12.14 oder 12.15 ist anzugeben.

 

 

 


13 Sonstige Untersuchungen
 

 

 

13.1

Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z.B. pH-Messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.

Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.

10,50 bis 31,00

8,10

 


14 Spezielle Untersuchungen
 

 

 

14.1

Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes

5,20 bis 10,50

5,20

 

14.2

Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes

Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.

5,20 bis 10,50

5,20

 

14.3

Grundumsatzbestimmung nach Read

5,20 bis 8,00

5,20

nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 erstattungsfähig

14.4

Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung

10,30 bis 26,00

10,30

 

14.5

Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)

10,50 bis 20,50

8,00

 

14.6

Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm

26,00 bis 51,50

26,00

 

14.7

Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen

20,50 bis 31,00

A 16,00


B 20,50

GOÄ-Ziffer 650; bis zu 8 Ableitungen

GOÄ-Ziffer 651; ab 9 Ableitungen

14.8

Oszillogramm-Methoden

5,20 bis 25,50

5,20

 

14.9

Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen

Anmerkung zu Ziffer 14.9: Nicht neben Ziffer 1 oder 4 berechenbar.

10,50 bis 25,50

9,80

 

14.10

Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessung

bis 11,30

11,30

 


15 Photoaufnahmen
 

nicht beihilfefähig: nach § 4 Abs. 3 GOÄ nicht gesondert berechenbar, da Kosten mit der Gebühr der Grundleistung abgegolten sind.

15.1

Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken, Aufnahmen schwarz/weiß (pro Augenpaar)

5,50 bis 15,50

 

 

15.2

Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum handelsüblichen Preis berechnet

Anmerkung: Photographische Aufnahmen der Iris oder andere photographische Aufnahmen, die zu diagnostischen Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren. Photoaufnahmen, die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, kommen nicht zur Berechnung.

 

 

 


16 Bioenergetische Verfahren
 

 

 

16.1

Elektro Neural-Diagnostik

10,50 bis 26,00

 

nicht beihilfefähig; vgl. Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV

16.2

Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik u.a.

5,20 bis 20,50

5,20

nur beihilfefähig, wenn sie als einzige Leistung (vgl. § 4 Abs. 2a GOÄ) erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird; nicht neben Ziffer 1 und 4 berechenbar

16.3

Bioelektrische Funktionsdiagnostik

15,50 bis 41,00

nicht beihilfefähig; vgl. Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV

16.4

Hautwiderstandsmessungen

Anmerkung: Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben.

5,20 bis 26,00

5,20

nur beihilfefähig, wenn sie als einzige Leistung (vgl. § 4 Abs. 2a GOÄ) erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird; nicht neben Ziffer 1 und 4 berechenbar


17 Neurologische Untersuchungen
 

 

 

17.1

Neurologische Untersuchung

Anmerkung: Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur durchgeführt, wenn sie für den Heilzweck oder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilungsverlaufes erforderlich erscheint.

5,20 bis 26,00

5,20

nicht neben Ziffer 1 und 4 berechenbar


18 - 23 Spezielle Behandlungen
 

 

 

18

Heilmagnetische Behandlungen

 

nicht beihilfefähig; vgl. Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV

18.1

Einfache heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie nicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreiten

5,50 bis 10,50

 

 

18.2

Heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie in zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß überschreiten

8,00 bis 26,00

 

 


19 Psychotherapie
 

nicht beihilfefähig gemäß Anlage 1 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV

19.1

Psychotherapie von halbstündiger Dauer

15,50 bis 26,00

 

 

19.2

Psychotherapie von 50 - 90 Minuten Dauer

26,00 bis 46,00

 

 

19.3

Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes

15,50 bis 38,50

 

 

19.4

Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseite

bis 15,50

 

 

19.5

Psychologische Exploration mit eingehender Beratung

15,50 bis 46,00

 

 

19.6

Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, TUA, Rorschach usw.)

15,50 bis 38,50

 

 

19.7

Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung

Anmerkung: Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlehrkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind besonders zu vereinbaren

10,50 bis 31,00

 

 

19.8

Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose

15,50 bis 26,00

 

 


20 Atemtherapie, Massagen
 

Beihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl. § 4 Abs. 3 GOÄ)

20.1

Atemtherapeutische Behandlungsverfahren

13,00 bis 31,00

9,00

 

20.2

Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u.a. Spezialnervenmassage

8,00 bis 15,50

6,90

 

20.3

Bindegewebsmassage

8,00 bis 20,50

6,90

 

20.4

Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)

5,50 bis 10,50

4,80

 

20.5

Großmassage

10,50 bis 18,00

6,90

 

20.6

Sondermassagen (Unterwasserdruckstrahlmassage, Lymphdrainage, Schrägbettbehandlung u.a.)

10,50 bis 20,50

A 9,90

B 6,90

C 6,90

GOÄ-Ziffer 527

GOÄ-Ziffer 523

GOÄ-Ziffer 516

20.7

Behandlung mit physikalischen oder medico-mechanischen Apparaten

10,50 bis 26,00

7,40

 

20.8

Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut

5,50 bis 8,00

4,80

 


21 Akupunktur
 

 

 

21.1

Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose

10,30 bis 26,00

10,30

 

21.2

Moxibustionen, Elektroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte

5,20 bis 15,50

5,20

soweit nicht nach Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV ausgeschlossen


22 Inhalationen
 

 

 

22.1

Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden

5,50 bis 13,00

4,00

 


23 Aerosole
 

 

 

23.1

Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Preßluft- bzw. Sauerstoffapparat

5,20 bis 15,50

5,20

soweit nicht nach Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV ausgeschlossen


24 - 30 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren
 

 

 


24 Eigenblut
 

 

soweit nicht nach Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV ausgeschlossen

24.1

Eigenblutinjektion

10,30 bis 13,00

10,30

 

24.2

Eigenharninjektion

5,20 bis 13,00

5,20

 


25 Injektionen, Infusionen
 

 

 

25.1

Injektion, subkutan

bis 5,20

5,20

 

25.2

Injektion, intramuskulär

bis 5,20

5,20

 

25.3

Injektion, intravenös, intraarteriell

bis 7,70

7,70

 

25.4

intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) pro Sitzung

7,20 bis 13,00

7,20

 

25.5

Injektion, intraartikulär

5,20 bis 15,50

5,20

 

25.6

Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke

7,70 bis 26,00

7,70

 

25.7

Infusion

bis 8,70

8,70

 

25.8

Dauertropfinfusion

Anmerkung: Für die bei Infusionen gegebenenfalls eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate, von den Leistungsträgern erstattet.

bis 12,80

12,80

 

25.9

Gasgemischinjektionen (z.B. Ozon oder Sauerstoff), intramuskulär

7,70 bis 13,00

7,70

soweit nicht nach Hinweis 2 zu § 6 Abs. 2 BhV ausgeschlossen

25.10

Gasgemischinjektionen, intraarteriell

13,00 bis 26,00

10,80

 

25.11

HOT-Behandlung (Hämatogene Oxidationstherapie)

26,00 bis 51,50

nicht beihilfefähig

vgl. Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV


26 Blutentnahmen
 

 

 

26.1

Blutentnahme

bis 3,60

3,60

 

26.2

Aderlaß

bis 12,80

12,80

 


27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
 

 

 

27.1

Setzen von Blutegeln, ggf. einschließl. Verband

10,50 bis 31,00

5,90

 

27.2

Skarifikation der Haut

5,50 bis 10,50

4,70

 

27.3

Setzen von Schröpfköpfen, unblutig

5,20 bis 8,00

5,20

 

27.4

Setzen von Schröpfköpfen, blutig

10,50 bis 20,50

5,90

 

27.5

Schröpfkopfmassage einschließl. Gleitmittel

5,20 bis 10,50

5,20

 

27.6

Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten

10,50 bis 26,00

5,90

 

27.7

Setzen von Fontanellen

5,20 bis 15,50

5,20

 

27.8

Setzen von Cantharidenblasen

5,20 bis 10,50

5,20

 

27.9

Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Ziffer 27.8)

5,20 bis 10,50

5,20

 

27.10

Anwendung von Pustulantien

5,20 bis 10,50

5,20

 

27.11

Baunscheidtieren

10,30 bis 20,50

10,30

 

27.12

Biersche Stauung

5,20 bis 8,00

5,20

 


28 Infiltrationen
 

 

 

28.1

Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig

7,70 bis 15,50

7,70

 

28.2

Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig

10,30 bis 20,50

10,30

 


29 Roedersches Verfahren
 

 

 

29.1

Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren

8,00 bis 15,50

5,90

 


30 Sonstiges
 

 

 

30.1

Spülung des Ohres

8,00 bis 15,50

6,10

 

30.2

Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten mit Ozon oder Sauerstoff

10,30 bis 36,00

10,30

soweit nicht nach Hinweis 2 zu § 6 Abs. 2 BhV ausgeschlossen


31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
 

 

 


31 Abszesse u.a.
 

 

 

31.1

Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses

5,20 bis 13,00

5,20

 

31.2

Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung

5,20 bis 10,50

5,20

 


32 Versorgung einer frischen Wunde
 

 

 

32.1

bei einer kleinen Wunde

5,20 bis 10,50

5,20

 

32.2

bei einer größeren und verunreinigten Wunde

10,30 bis 15,50

10,30

 


33 Verbände (außer zur Wundbehandlung)
 

 

 

33.1

Verbände, jedesmal

5,20 bis 15,50

5,20

 

33.2

elastische Stütz- und Pflasterverbände

5,20 bis 15,50

5,20

 

33.3

Kompressions- oder Zinkleimverband

5,20 bis 13,00

5,20

 

 

Anmerkung:

Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung.

 

 

 


34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
 

 

 

34.1

Chiropraktische Behandlung

10,50 bis 18,00

5,00

 

34.2

Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule

Anmerkung: Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen.

15,40 bis 19,00

15,40

 


35 Osteopathische Behandlung
 

 

 

35.1

des Unterkiefers

7,70 bis 15,50

7,70

 

35.2

des Schultergelenkes

15,40 bis 26,00

15,40

 

35.3

der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke

 

15,40 bis 26,00

 

15,40

 

35.4

des Schlüsselbeins und der Kniegelenke

5,20 bis 15,50

5,20

 

35.5

des Daumens

5,20 bis 13,00

5,20

 

35.6

einzelner Finger und Zehen

5,20 bis 13,00

5,20

 


36 Hydro- und Elektrotherapie
 

 

beihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl. § 4 Abs. 3 GOÄ)

 

Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen

 

 

 

36.1

Leitung eines ansteigenden Vollbades

5,20 bis 15,50

5,20

 

36.2

Leitung eines ansteigendes Teilbades

5,50 bis 8,00

4,90

 

36.3

Spezialdarmbad (subaquales Darmbad)

7,70 bis 23,00

7,70

 

36.4

Kneippsche Güsse

5,50 bis 8,00

4,90

 


37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder
 

 

beihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl. § 4 Abs. 3 GOÄ)

37.1

Teilheißluftbad, z.B. Kopf oder Arm

5,50 bis 8,00

3,50

 

37.2

Ganzheißluftbad, z.B. Rumpf oder Beine

8,00 bis 10,50

5,40

 

37.3

Heißluftbad im geschlossenen Kasten

5,20 bis 10,50

5,20

 

37.4

Elektrisches Vierzellenbad

8,00 bis 13,00

4,90

 

37.5

Elektrisches Vollbad (Stangerbad)

7,70 bis 13,00

7,70

 


38 Spezialpackungen
 

 

beihilfefähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl. § 4 Abs. 3 GOÄ)

38.1

Fangopackungen

8,00 bis 15,50

3,70

 

38.2

Paraffinpackungen, örtliche

8,00 bis 15,50

3,70

 

38.3

Paraffinganzpackungen

10,50 bis 23,00

3,70

 

38.4

Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen

Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet.

10,50 bis 31,00

3,70

 


39 Elektro-physikalische Heilmethoden
 

 

beihilfefähig (außer Ziff. 39.10), wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden; (vgl. § 4 Abs. 3 GOÄ)

39.1

einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen

5,50 bis 8,00

3,30

 

39.2

Ganzbestrahlungen

7,70 bis 10,50

7,70

 

39.4

Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte)

5,50 bis 15,50

5,10

 

39.5

Anwendung der Influenzmaschine

5,50 bis 10,50

5,10

 

39.6

Anwendung von Heizsonnen (Infrarot)

5,50 bis 8,00

4,20

 

39.7

Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen

5,20 bis 10,50

5,20

 

39.8

Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten

 

5,50 bis 15,50

 

3,90

 

39.9

Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung

8,00 bis 18,00

3,90

 

39.10

Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten

10,50 bis 20,50

nicht beihilfefähig

vgl. Hinweis 2 zu § 6 Abs. 2 BhV

39.11

Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer)

5,50 bis 31,00

5,10

 

39.12

Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator

5,50 bis 26,00

5,10

 

39.13

Ultraschall-Behandlung

5,50 bis 15,50

4,70