Hinweise des BMI zu § 1 BhV
Letzte Änderung: 26.12.2004
1. Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der
Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt.
Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber
bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem
Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird.
2. Die Vorschriften gelten sinngemäß für die in einem öffentlich-rechtlichen
Amts-verhältnis zum Bund stehenden Personen, soweit sie keine Ansprüche nach §
27 AbgG haben, und für die Versorgungsempfänger aus diesem Personenkreis.