Hinweise des BMI zu § 2 Absatz 2 BhV
Letzte Änderung: 26.12.2004


1. Als Ruhens- und Anrechnungsvorschriften kommen in Betracht § 22 Abs. 1 Satz 2, §§ 53 bis 56 und § 61 Abs. 2 und 3 BeamtVG, § 9a BBesG sowie § 10 Abs. 4 und 7 Postpersonalrechtsgesetz.

2. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub ohne Bezüge (UoB) nach § 17 Abs.3 Sonderurlaubsverordnung (SoUrlV) von längstens einem Monat unberührt.