Hinweise des BMI zu § 2 Absatz 4 BhV
Letzte Änderung: 26.12.2004
1. Nach § 27 Abs. 1 AbgG erhalten Mitglieder des Deutschen Bundestages und Versorgungsempfänger
nach diesem Gesetz einen Zuschuss zu den notwendi-gen Kosten in Krankheits- und Geburtsfällen
in sinngemäßer Anwendung der BhV. Unter den in § 27 Abs. 2 AbgG genannten Voraussetzungen
wird statt des-sen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt.
2. Soweit die Mitglieder des Deutschen Bundestages, die zugleich Mitglieder der Bundesregierung
oder Parlamentarische Staatssekretäre sind, sich für den Zu-schuss nach § 27
Abs. 1 AbgG entscheiden, wird dieser von dem jeweils zu-ständigen Ministerium der Bundesregierung
für den Deutschen Bundestag fest-gesetzt und gezahlt.
3. Mitglieder der Bundesregierung haben, wenn kein Anspruch nach § 27 Abs. 1 oder Abs.
2 AbgG besteht, Anspruch auf Beihilfen; dies gilt auch nach dem Aus-scheiden aus ihrem Amt,
sofern ein Anspruch auf Versorgungsbezüge besteht (vgl. Rundschreiben vom 17.12.1959,
GMBI 1960 S.13).