Hinweise des BMI zu § 3 Absatz 1 BhV
Letzte Änderung: 20.08.2005
1. Bei berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die selbst beihilfeberechtigt sind,
ist § 4 Abs. 3 zu beachten.
2. Die Vorschrift erfasst nicht nur beim Familienzuschlag berücksichtigte, sondern auch
berücksichtigungsfähige Kinder. Damit wird sichergestellt, dass Beihilfen auch für
Kinder gewährt werden können, für die kein Familienzuschlag zusteht (Kinder
von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) oder die im Familienzuschlag erfasst
würden, wenn sie nicht bereits bei einer anderen Person im Familienzuschlag berücksichtigt
würden (vgl. hierzu § 4 Abs. 6, § 17 Abs. 3 Satz 3).
3. Solange der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gezahlt wird, bleiben die Kinder in
der Beihilfe berücksichtigungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob nachträglich
festgestellt wird, dass ein entsprechender Anspruch nicht bestan-den hat und der kinderbezogene
Anteil im Familienzuschlag zurückgefordert wird.
4. Zu Aufwendungen, die vor Begründung der eigenen Beihilfeberechtigung ent-standen sind,
jedoch erst danach geltend gemacht werden, sind Beihilfen demjenigen zu gewähren, bei
dem der Betreffende bei Entstehen der Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger
war.
5. Welchem Beihilfeberechtigten im Einzelfall die Beihilfe gewährt wird, ergibt sich aus
§ 17 Abs. 3 Satz 3.