Hinweise des BMI zu § 4 Absatz 2 BhV
Letzte Änderung: 26.12.2004



1. Die Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger wird durch eine Beihilfeberechti-gung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne der Absätze 2 und 5 nicht ausgeschlossen. Sie bleibt bestehen, wenn aus der Beihilfeberechti-gung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften im konkreten Fall dem Grunde nach keine Beihilfe zusteht. Beispiel: Eine als krankenversicherungs-pflichtige Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigte Witwengeldempfängerin hat bei einer Krankenhausbehandlung Wahlleistungen in Anspruch ge-nommen. Als Angestellte steht ihr insoweit keine Beihilfe zu, da sie in diesem Fall infolge der Verweisung auf Sachleistungen dem Grunde nach keine Beihil-feberechtigung aus ihrem Arbeitsverhältnis hat. Da somit keine vorgehende Bei-hilfeberechtigung vorliegt, steht eine Beihilfe aus dem Rechtsverhältnis als Ver-sorgungsempfängerin zu.

2. Die Aufstockung einer nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ge-währten Beihilfe durch eine Beihilfe aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungs-empfänger ist ausgeschlossen (§ 5 Abs. 4 Nr. 7). Steht Beihilfe aus einer vorge-henden Beihilfeberechtigung zu, ist diese in Anspruch zu nehmen.

3. Soweit in der privaten Krankenversicherung versicherte Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer ausüben und auf Grund ihres dienstrechtlichen Status keinen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V bzw. keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erlangen können, ist aus Fürsorgegründen Absatz 2 nicht anzuwenden. In die-sen Fällen geht die Beihilfeberechtigung als Versorgungsempfänger vor und ver-drängt die Beihilfeberechtigung aus dem Teilzeitarbeitnehmerverhältnis.