Hinweise des BMI zu § 4 Absatz 2 BhV
Letzte Änderung: 26.12.2004
1. Die Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus einem Rechtsverhältnis
als Versorgungsempfänger wird durch eine Beihilfeberechti-gung nach anderen als beamtenrechtlichen
Vorschriften im Sinne der Absätze 2 und 5 nicht ausgeschlossen. Sie bleibt bestehen, wenn
aus der Beihilfeberechti-gung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften im konkreten
Fall dem Grunde nach keine Beihilfe zusteht. Beispiel: Eine als krankenversicherungs-pflichtige
Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigte Witwengeldempfängerin hat bei
einer Krankenhausbehandlung Wahlleistungen in Anspruch ge-nommen. Als Angestellte steht ihr
insoweit keine Beihilfe zu, da sie in diesem Fall infolge der Verweisung auf Sachleistungen
dem Grunde nach keine Beihil-feberechtigung aus ihrem Arbeitsverhältnis hat. Da somit
keine vorgehende Bei-hilfeberechtigung vorliegt, steht eine Beihilfe aus dem Rechtsverhältnis
als Ver-sorgungsempfängerin zu.
2. Die Aufstockung einer nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ge-währten Beihilfe
durch eine Beihilfe aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungs-empfänger ist ausgeschlossen
(§ 5 Abs. 4 Nr. 7). Steht Beihilfe aus einer vorge-henden Beihilfeberechtigung zu, ist
diese in Anspruch zu nehmen.
3. Soweit in der privaten Krankenversicherung versicherte Versorgungsempfänger im öffentlichen
Dienst eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer ausüben und auf Grund ihres dienstrechtlichen
Status keinen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V bzw. keine Pflichtmitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung erlangen können, ist aus Fürsorgegründen Absatz
2 nicht anzuwenden. In die-sen Fällen geht die Beihilfeberechtigung als Versorgungsempfänger
vor und ver-drängt die Beihilfeberechtigung aus dem Teilzeitarbeitnehmerverhältnis.