Hinweise des BMI zu § 5 Absatz 1 BhV
Letzte Änderung: 26.12.2004
1. Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische
Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen,
sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn sie auf Verlangen erbracht worden sind (vgl.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ, § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ).
2. Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen sind nur nach Maßgabe des §
10 beihilfefähig. Aufwendungen für andere vorbeugende Maßnahmen (z.B. ungezielte
umfassende Untersuchungen - sog. check up) sind nicht beihilfefähig.
3. Bei Untersuchungen und diagnostischen Maßnahmen in Diagnosekliniken sind Fahr-
und Unterkunftskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Buchstabe a) notwendig, wenn es sich um
einen Problemfall handelt. Ein Problemfall liegt nur dann vor, wenn dies durch einen Arzt ausdrücklich
bestätigt wird.
4.1 Die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ, GOZ)
stecken den für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Rahmen ab und zählen
die Kriterien auf, die bei der Festsetzung im Einzelnen zu Grunde zu legen sind. Die Spannenregelungen
dienen nicht dazu, die Einfachsätze an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Der
in der GOÄ und GOZ vorgegebene Bemessungsrahmen enthält im Zusammenwirken mit den
Gebührenverzeichnissen eine Variationsbreite für die Gebührenbemessung, die,
bezogen auf die einzelne Leistung, grundsätzlich ausreicht, um auch schwierige Leistungen
angemessen zu entgelten.
4.2 Maßstab für die Angemessenheit von Aufwendungen (§ 5 Abs. 1 Satz
2) sind die Gebühren nach der GOÄ/GOZ auch dann, wenn die Leistung von einem Arzt/Zahnarzt
oder in dessen Verantwortung erbracht, jedoch von anderer Seite (z.B. einer Klinik) in Rechnung
gestellt wird; dies gilt nicht, soweit eine andere öffentliche Gebührenordnung Anwendung
findet.
Als andere öffentliche Gebührenordnung gelten z. B. die landesrechtlichen Gesetze
über den Rettungsdienst. Darin ist geregelt, dass für Leistungen des Rettungsdienstes
(Notfallrettung oder Krankentransport) Benutzungsentgelte zwischen den Leistungsträgern
und bestimmten Kostenträgern zu vereinbaren sind, die auch für alle anderen Benutzer
verbindlich sind. Pauschal berechnete Benutzungsentgelte für Leistungen des Rettungsdienstes
sind beihilfefähig, wenn sie auf Grundlage dieser Gesetze vereinbart wurden und einheitlich
berechnet werden.
4.3 Die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen Psychologischer Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Privatbehandlung richtet sich nach der GOÄ
mit der Maßgabe, dass Vergütungen nur für Leistungen berechnungsfähig
sind, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ aufgeführt
sind - § 1 Abs. 2 Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) vom 8. Juni 2000, veröffentlicht im BGBl. I S.
818 -. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Gebührenziffern:
Abschnitt B der GOÄ: 1, 3, 4, 34, 60, 70 (ausgenommen Dienst- bzw. Arbeits-unfähigkeitsbescheinigungen), 75, 80, 85, 95;
Abschnitt G der GOÄ: 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857, 860, 861, 862, 863, 864, 865, 870, 871.
Gebühren für Leistungen nach Abschnitt B sowie Gebühren für Leistungen
nach Nummern 808, 835, 845, 846, 847, 855, 856, 857 und 860 des Abschnittes G der GOÄ
unterliegen nicht dem Voranerkennungsverfahren durch vertrauensärztliche Gutachter, sie
sind unabhängig von den übrigen Behandlungsziffern nach Abschnitt G der GOÄ
beihilfefähig.
5.1 Überschreitet eine Gebühr für ärztliche, zahnärztliche
und psychotherapeutische Leistungen den in § 5 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 GOÄ,
§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ vorgesehenen Schwellenwert, so kann sie nach § 5 Abs. 1 nur
dann als angemessen angesehen werden, wenn in der schriftlichen Begründung der Rechnung
(§ 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOÄ, § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GOZ) dargelegt
ist, dass erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Umstände dies
rechtfertigen. Derartige Umstände können in der Regel nur gegeben sein, wenn die
einzelne Leistung aus bestimmten Gründen
besonders schwierig war oder
einen außergewöhnlichen Zeitaufwand beanspruchte oder
wegen anderer besonderer Umstände bei der Ausführung erheblich über das gewöhnliche Maß hinausging
und diese Umstände nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses
berücksichtigt sind (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOÄ/GOZ; vgl. z.B. Nr. 2382 des Gebührenverzeichnisses
der GOÄ, Nr. 605 des Gebührenver-zeichnisses der GOZ).
5.2 Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ, § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ ist die Begründung
auf Verlangen näher zu erläutern. Bestehen bei der Festsetzungsstelle erhebliche
Zweifel darüber, ob die in der Begründung dargelegten Umstände den Umfang der
Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen, soll sie den Beihilfeberechtigten bitten,
die Begründung durch den Arzt/Zahnarzt erläutern zu lassen, soweit dies nicht bereits
von der Krankenversicherung des Beihilfeberechtigten veranlasst worden ist. Werden die Zweifel
nicht ausgeräumt, ist mit Einverständniserklärung des Beihilfeberechtigten eine
Stellungnahme der zuständigen Ärztekammer/Zahnärztekammer oder eines medizinischen/zahnmedizinischen
Gutachters einzuholen.
5.3 Nach § 2 Abs. 1 GOÄ/GOZ kann durch Vereinbarung nur noch eine von §
3 GOÄ/GOZ abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden (Abdingung). Eine
Abdingung der GOÄ insgesamt und die Anwendung anderer Gebührenordnungen ist nicht
zulässig; eine Abdingung der GOZ ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ
zulässig (vgl. Hinweis 1). Gebühren, die auf einer Abdingung nach § 2 GOÄ,
§ 2 Abs. 1 GOZ beruhen, können grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert als angemessen
i.S. der Beihilfevorschriften angesehen werden, es sei denn, eine Überschreitung des Schwellenwertes
bis zum höchsten Gebührensatz (§ 5 Abs. 1 und 3 GOÄ, § 5 Abs. 1 GOZ)
ist nach der Begründung entsprechend Hinweis Nummer 5.1, 5.2 gerechtfertigt. Ausnahmen
können in außergewöhnlichen, medizinisch besonders gelagerten Einzelfällen
von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zugelassen
werden.
6. Bei Versicherten im beihilfekonformen Standardtarif (§ 257 Abs. 2a SGB V) beurteilt
sich die Angemessenheit der Aufwendungen für die ärztlichen, zahnärztlichen
und psychotherapeutischen Leistungen, die zum Leistungsumfang des Standardtarifs zählen,
nach § 5b GOÄ, § 5a GOZ und § 1 Abs. 1 GOP i.V.m. § 5b GOÄ.
7. Abrechnungen auf der Basis eines DKG-NT (Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft)
sind in voller Höhe beihilfefähig.
8. Zu den besonderen gebührenrechtlichen Fragen vergleiche die als Anhang 1 beigefügten Hinweise zum Gebührenrecht.
9. Gutachten sind mit Einverständnis des Beihilfeberechtigten einzuholen, sofern
dazu persönliche Daten weitergegeben werden. Wird das Einverständnis verweigert und
kann die Berechtigung des Anspruchs nicht anderweitig nachgewiesen werden, wird eine Beihilfe
nicht gewährt.