Hinweise des BMI zu § 5 Absatz 3 BhV
Letzte Änderung: 20.08.2005
1. Zu den zustehenden Leistungen nach Satz 1 gehören z.B. auch Ansprüche gegen
zwischen- oder überstaatliche Organisationen und Ansprüche auf Krankheitsfürsorge
auf Grund Artikel 31 Abs. 2 des Statuts des Lehrpersonals der Europäischen Schulen sowie
Ansprüche nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte. Zu den zustehenden
Leistungen gehören ferner Ansprüche nach dem BVG, und zwar auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge
auch dann, wenn sie nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen gewährt werden, es sei
denn, dass sie vom Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten oder seiner unterhaltsverpflichteten
Angehörigen wieder eingezogen werden.
2. Satz 3 findet Anwendung z.B. bei privatärztlicher Behandlung.
3. Ansprüche des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater auf Ersatz von Aufwendungen
bei Krankheit sind im Rahmen der Unterhaltspflicht zu erfüllen (vgl. § 1615a i.V.m.
§ 1610 Abs. 2, §§ 1615 ff. BGB). Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes
gegen seinen Vater fällt jedoch nicht unter die Ansprüche auf Kostenerstattung nach
§ 5 Abs. 3 Satz 1; dies gilt ohne Rücksicht darauf, wem dieser Anspruch zusteht.
Daher kann die Mutter nicht auf etwaige Ansprüche gegen den Vater des Kindes verwiesen
werden, wenn sie für Aufwendungen dieser Art Beihilfen beansprucht.
4. Eine nach den BhV zustehende Beihilfe hat Vorrang vor den Leistungen nach dem BSHG
(§ 2 Abs. 1 SGB XII), auch wenn nach dem SGB
XII vorgeleistet wird. Gleiches gilt gegenüber Leistungen aus dem Entschädigungsfond
für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach § 12 Abs. 1 PflVG.
5. Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versicherungsverhältnis
nach Satz 5 Nr. 3 gehören nicht Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die von
ihr auf Grund des BVG gewährt werden.