Hinweise des BMI zu § 5 Absatz 4 Nr. 1 BhV
Letzte Änderung: 26.12.2004
1. Die Vorschrift erfasst Sachleistungen (z.B. ärztliche und zahnärztliche
Versorgung, Krankenhausleistungen, Heilmittel usw., die auf Kranken- oder Behandlungsschein
gewährt werden sowie kieferorthopädische Behandlung) einer gesetzlichen Krankenkasse,
der gesetzlichen Unfallversicherung, der Rentenversicherung sowie sonstiger Leistungsträger,
z.B. der Versorgungsverwaltung nach dem BVG. Eine anstelle einer Sachleistung gewährte
Geldleistung wird als zustehende Leistung nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Satz 1 angerechnet.
2. Zum Personenkreis nach Satz 3 gehören auch Versicherungspflichtige, deren Beiträge
zur Krankenversicherung zur Hälfte vom Träger der Rentenversicherung getragen werden
(§ 249a SGB V). Satz 3 gilt nicht für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung,
wenn der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag monatlich weniger als 21 Euro beträgt.
3. Da nach Satz 3 Buchstabe a bei den dort genannten Personen Festbeträge als Sachleistung
gelten, sind darüber hinausgehende Aufwendungen nicht beihilfefähig. Festbeträge
können gebildet werden für
Arznei- und Verbandmittel (§ 35 SGB V),
Hilfsmittel (§ 36 SGB V).
Als Festbeträge gelten auch
die Vertragssätze nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V,
der Zuschuss nach § 33 Abs. 3 Satz 3 SGB V,
der Zuschuss nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB V
sowie
der Festbetrag nach § 133 Abs. 2 SGB V.
4. Satz 3 Buchstabe b erfasst die Fälle, in denen sich der dort genannte Versicherte
nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung behandeln lässt (z.B. privatärztliche
Behandlung durch einen Kassenarzt). Hätte der Behandler im Falle der Vorlage des Behandlungs-
oder Überweisungsscheines eine Sachleistung zu erbringen gehabt, ist eine Beihilfe ausgeschlossen.
Gehört der Behandler oder verordnende Arzt nicht zu dem von der Krankenkasse zugelassenen
Behandlerkreis, findet § 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 Anwendung.
5. Für Personen, die Leistungen nach § 10 Abs. 2, 4 und 6 BVG oder hierauf
Bezug nehmender Vorschriften erhalten, sowie für berücksichtigungsfähige Kinder
des Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- oder
Rentenversicherung einer anderen Person erfasst werden, ist Satz 3 nicht anzuwenden.