Hinweise des BMI zu § 5 Absatz 4 Nr. 2 BhV
Letzte Änderung: 26.12.2004
Zuzahlungen bzw. Kostenanteile nach §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 3, 31 Abs. 3, 32 Abs. 2,
39 Abs. 4, 40 Abs. 5, 41 Abs. 3 und 60 Abs. 2 SGB V oder entsprechenden Regelungen sind auch
dann nicht beihilfefähig, wenn von der gesetzlichen Krankenversicherung keine Sachleistung,
sondern eine Geldleistung gewährt wird. Dies gilt auch für Aufwendungen für
die nach § 34 SGB V oder entsprechenden Regelungen ausgeschlossenen Arznei-, Heil- und
Hilfsmittel. Von der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund von § 130 Abs. 1 SGB V
(Arzneimittelrabatt) nicht erstattete Aufwendungen sind als Kostenanteil nicht beihilfefähig.
Bei den nicht durch Zuschüsse der Kasse gedeckten Anteilen bei der Versorgung mit Zahnersatz
handelt es sich um keine Zuzahlungen bzw. Kostenanteile.