Hinweise des BMI zu § 5 Absatz 4 Nr. 3 BhV
Letzte Änderung: 26.12.2004


1. Die Einkünfte nach dieser Vorschrift umfassen folgende Einkunftsarten:

1.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
1.2 Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
1.3 Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
1.4 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
1.5 Einkünfte aus Kapitalvermögen,
1.6 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
1.7 sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG.


Die Summe dieser Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind der Gewinn, bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.


2. Hat der berücksichtigungsfähige Ehegatte keine Einkünfte mehr über 18.000 Euro und erklärt der Beihilfeberechtigte, dass im laufenden Kalenderjahr die Einkommensgrenze nach Nummer 3 nicht überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; dem Beihilfeberechtigten ist aufzugeben, zu Beginn des folgenden Kalenderjahres zu erklären, ob die Einkünfte des berücksichtungsfähigen Ehegatten im abgelaufenen Kalenderjahr die Einkommensgrenze überschritten haben.


3. Bei einem individuellen Ausschluss oder einer Aussteuerung von Versicherungsleistungen sind nur die Aufwendungen für die entsprechenden Leiden oder Krankheiten beihilfefähig.