Hinweise des BMI zu § 5 Absatz 4 Nr. 9 BhV
Letzte Änderung: 26.12.2004


Nach § 53 SGB V können die gesetzlichen Krankenkassen bei Kostenerstattung nach §13 SGB V vorsehen, dass die Versicherten jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten zu übernehmen haben (Selbstbehalt). Soweit Selbstbehalte von der Krankenkasse festgesetzt werden, sind sie nicht beihilfefähig.