Hinweise des BMI zu § 5 Absatz 4 Nr. 9 BhV
Letzte Änderung: 26.12.2004
Nach § 53 SGB V können die gesetzlichen Krankenkassen bei Kostenerstattung nach §13
SGB V vorsehen, dass die Versicherten jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von
der Krankenkasse zu tragenden Kosten zu übernehmen haben (Selbstbehalt). Soweit Selbstbehalte
von der Krankenkasse festgesetzt werden, sind sie nicht beihilfefähig.