Hinweise des BMI zu § 6 Absatz 1 Nr. 2 BhV
Letzte Änderung: 09.04.2006
1. Grundsätzlich sind seit dem 1. August 2004 nur noch verschreibungspflichtige
Arzneimittel beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach den Arzneimittelrichtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V von der Verordnung
ausgeschlossen. Hierzu gehören insbesondere Lifestyle-Arzneimittel zur Behandlung von
erektiler Dysfunktion, Nikotinabhängigkeit, Verbesserung des Haarwuchses sowie Abmagerungsmittel,
die in Anlage 8 der Richtlinie zu § 34 Abs. 1 n.F. SGB V explizit aufgeführt sind
(www.g-ba.de). Arzneimittel,
die überwiegend zur Behandlung von erektiler Dysfunktion verordnet werden, sind auch dann
nicht beihilfefähig, wenn sie aufgrund einer anderen Diagnose verordnet worden sind.
2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig
sind, es sei denn, in Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
(www.g-ba.de) ist etwas anderes bestimmt. Zu dieser Arzneimittelgruppe gehören auch Arzneimittel
der Anthroposophie und Homöopathie. Voraussetzung für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit
der Aufwendungen ist die Angabe der Diagnose. Falls diese nicht aus vorliegenden Liquidationen
oder Unterlagen zu erkennen ist, ist vom Beihilfeberechtigten eine Bestätigung des behandelnden
Arztes beizubringen.
3. Bei den homöopathischen und anthroposophischen Arzneimittel ist zu beachten,
dass nach den Grundsätzen der klassischen Homöopathie jede Behandlung mit einem individuell
auf den Patienten, sein Persönlichkeitsprofil und sein jeweiliges Krankheitsbild abgestimmten
Arzneimittel erfolgt. Das gleiche Arzneimittel kann dadurch bei ganz unterschiedlichen Erkrankungen
eingesetzt werden. Bei diesen Mitteln ist daher ausschließlich auf eine Diagnose nach
Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) abzustellen.
4. Bei der Verordnung von Arzneimitteln durch Heilpraktiker gelten die gleichen Bestimmungen.
5. Aufwendungen für Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen, die ohne ausdrücklichen
Wiederholungsvermerk des Arztes, Zahnarztes oder Heilpraktikers erneut beschafft worden sind,
sind nicht beihilfefähig. Ist die Zahl der Wiederholungen nicht angegeben, sind nur die
Aufwendungen für eine Wiederholung beihilfefähig.
6. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für verordnete Arzneimittel zur Vorbeugung
gegen Rachitis und Karies (z.B. D-Fluoretten, Vigantoletten) bei Säuglingen und Kleinkindern.
7. In Ausnahmefällen sind Aufwendungen für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate,
Elementardiäten und Sondennahrung beihilfefähig, wenn diese auf Grund einer entsprechenden
ärztlichen Bescheinigung notwendig sind bei
Ahornsirupkrankheit
Colitis ulcerosa
Kurzdarmsyndrom
Morbus Crohn
Mukoviszidose
Phenylketonurie
erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße (z.B. Mundboden- und Zungenkarzinom)
Tumortherapien (auch nach der Behandlung)
postoperativer Nachsorge
angeborene Defekte im Kohlenhydrat- oder Fettstoffwechsel
angeborene Enzymdefekte, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden
AIDS-assoziierten Diarrhöen
Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt
Multiplen Nahrungsmittelallergien
Niereninsuffizienz
8. Aufwendungen für Elementardiäten sind für Säuglinge (bis zur
Vollendung des 1. Lebensjahres) und Kleinkinder (Zeit zwischen dem 1. und 3. Lebensjahr) mit
Kuh-milcheiweißallergie beihilfefähig; dies gilt ferner für einen Zeitraum
von einem hal-ben Jahr bei Säuglingen und Kleinkindern mit Neurodermitis, sofern Elementardiä-ten
für diagnostische Zwecke eingesetzten werden.
9. Aufwendungen für ärztlich verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption
sind nur bei Personen bis zur Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres beihilfefähig, es
sei denn, sie werden als Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit ärztlich verordnet.
10. Aufwendungen für ärztlich verordnete Arzneimittel,
für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V festgesetzt wurde, sind nur bis zur Höhe
des Festbetrages beihilfefähig.