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Hinweise des BMI zu § 6 Absatz 1 Nr. 3 BhV
Letzte Änderung: 09.04.2006
1. Die in Satz 3 genannten Behandler sind grundsätzlich Angehörige
von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen, bei denen eine staatliche Regelung der
Berufsausbildung oder des Berufsbildes besteht; bei einer Sprachtherapie können
die Aufwendungen für die Behandlung durch staatlich anerkannte Sprachtherapeuten
(Bestimmung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Sprachtherapie,
Rd. Erlass vom 30. Juli 1979, Nds. MBl. S. 1499) oder staatlich geprüfte Atem-,
Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen (Verordnung für berufsbildende
Schulen vom 7. Juni 1990, Nds. GVBl. S. 157) im Rahmen des Hinweises 3, Abschnitt VIII.
(Logopädie) als beihilfefähig anerkannt werden. Beihilfefähig sind nur
Aufwendungen für Leistungen, die diese Behandler in ihrem Beruf erbringen. Nicht
beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für Leistungen, die von Beschäftigungs-
und Arbeitstherapeuten auf dem Gebiet der Arbeitstherapie, von Diplom-Pädagogen,
Eurhythmielehrern, Eutoniepädagogen und -therapeuten, Gymnastiklehrern, Heilpädagogen,
Kunsttherapeuten, Maltherapeuten, Montessoritherapeuten, Musiktherapeuten, Sonderschullehrern
und Sportlehrern erbracht werden.
2. Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für die in Hinweis 3 genannten
Heilbehandlungen. Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilbehandlungen,
die weder im Hinweis 3 aufgeführt noch den dort aufgeführten Leistungen vergleichbar
sind, entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern.
2.1 Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) Nummer
14 des Leistungsverzeichnisses - sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:
2.1.1 Erweiterte ambulante Physiotherapie
Leistungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur auf Grund einer Verordnung
von Krankenhausärzten, von Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie,
Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes
mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen
der folgenden Indikationen anerkannt:
2.1.1.1 Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
-
frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen
mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik
-
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer
und statischer Symptomatik
-
instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen und/oder
postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik
-
lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb
2.1.1.2 Operation am Skelettsystem
2.1.1.3 Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder
muskulärem Defizit
-
Schulterprothesen
-
Knieendoprothesen
-
Hüftendoprothesen
2.1.1.4 Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich
Instabilitäten)
operativ versorgter Bankard-Läsion,
Rotatorenmanschettenruptur,
schwere Schultersteife (frozen sholder),
Impingement-Syndrom,
Schultergelenkluxation,
tendinosis calcarea,
periathritis humero-scapularis (PHS)
2.1.1.5 Amputationen
2.1.2 Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert
eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung
oder der bei dieser beschäftigten Ärzten reicht nicht aus.
Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Beihilfestelle die
Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
2.1.3 Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens
folgende Leistungen:
-
Krankengymnastische Einzeltherapie
-
physikalische Therapie nach Bedarf
-
medizinisches Aufbautraining
und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:
2.1.4 Die durchgeführten Leistungen sind durch den Patienten auf der Tagesdokumentation
unter Angabe des Datums zu bestätigen.
2.1.5 Die in Nr. 2.1.3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag
nach der Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses abgegolten.
2.2 Medizinisches Aufbautraining (MAT)
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT)
mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule
sind beihilfefähig, wenn
-
das medizinische Aufbautraining von Krankenhausärzten, von Ärzten
mit Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes mit der
Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,
-
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einem Arzt der Therapieeinrichtung
erfolgen und
-
jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt
wird. Die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile
ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig.
Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt.
Hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten siehe Anhang 1 zu Hinweis 8 zu § 5
Abs. 1 und Nr. 15 des Hinweises 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV.
Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich
geleiteten medizinischen Aufbautraining entsprechen, sind nicht beihilfefähig,
auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung
durchgeführt werden.
3 Für Heilbehandlungen eines Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten,
Logopäden, Podologen, Masseurs oder Masseurs und medizinischen Bademeisters werden
für die Angemessenheit der Aufwendungen nachstehende Höchstbeträge festgelegt.
Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose
"Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.
|
Lfd. Nr. |
Leistung |
beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro |
|
I. Inhalationen 1 |
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1 |
Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation |
6,70 |
|
2 |
a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation
in einer Gruppe, je Teilnehmer
|
3,60 |
|
|
b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation
in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmer
|
5,70 |
|
3 |
a) Radon-Inhalation im Stollen |
11,30 |
|
|
b) Radon-Inhalation mittels Hauben |
13,80 |
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II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen |
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4 |
Krankengymnastische Behandlung 2)
(auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung
- einschließlich der erforderlichen Massage -
|
19,50 |
|
5 |
Krankengymnastische Behandlung 2)
3)
auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluß der Hirnreife
erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung,
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
|
23,10 |
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6 |
Krankengymnastische Behandlung 2)
5) auf
neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung,
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
|
34,30 |
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7 |
Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Pers.) - auch orthopädisches
Turnen -, je Teilnehmer
|
6,20 |
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8 |
Krankengymnastik in einer Gruppe 4)
bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Pers.), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten,
je Teilnehmer
|
10,80 |
|
9 |
a) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Pers.) bei Behandlung
von Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
|
34,30 |
|
|
b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Pers.) bei Behandlung
schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer
|
10,80 |
|
10 |
Bewegungsübungen 2)
|
7,70 |
|
11 |
a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad
als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
|
23,60 |
|
|
b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad
(bis 5 Pers.), je Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
-
|
11,80
|
|
12 |
Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 2)
6),
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
|
22,50 |
|
13 |
Chirogymnastik 7)
- einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
|
14,40 |
|
14 |
Erweiterte ambulante Physiotherapie 10),
11)
,Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag,
|
81,90 |
|
15 |
Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder
MTT) 12)
Je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen Min-destbehandlungsdauer
60 Minuten)
|
35,00 |
|
16 |
Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge)
|
5,20 |
|
17 |
Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z.B. Schrägbrett,
Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch)
|
6,70 |
|
III. Massagen |
|
18 |
Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen
(Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassagen)
2)
|
13,80 |
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19 |
Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7)
|
|
|
|
a) Großbehandlung, mindestens 30 Minuten
|
19,50 |
|
|
b) Ganzbehandlung, mindestens 45 Minuten
|
29,20 |
|
|
c) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8)
|
8,70 |
|
20 |
Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600
Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck-
und Temperaturmeßeinrichtung - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe -
|
23,10 |
|
IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder |
|
21 |
Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
|
10,30 |
|
22 |
a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich
der erforderlichen Nachruhe -
|
|
|
|
- bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z.B. Paraffin,
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
|
11,80
|
|
|
- bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde,
Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder
Vlies zwischen Haut und Peloid,
|
|
|
|
Teilpackung
|
20,50
|
|
|
Großpackung
|
28,20 |
|
|
b) Schwitzpackung (z.B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung
nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
|
14,90 |
|
|
c) Kaltpackung (Teilpackung)
- Anwendung von Lehm, Quark o.ä.
- Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
|
7,70
15,40 |
|
d) Heublumensack, Peloidkompresse
|
9,20 |
|
|
e) Wickel, Auflagen, Kompressen u.a. auch mit Zusatz
|
4,60 |
|
|
f) Trockenpackung
|
3,10 |
|
23 |
a) Teilguß, Teilblitzguß, Wechselteilguß
|
3,10 |
|
|
b) Vollguß, Vollblitzguß, Wechselvollguß
|
4,60 |
|
|
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung
|
4,10 |
|
24 |
a) An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe) - einschließlich der
erforderlichen Nachruhe -
|
12,30 |
|
|
b) An- oder Absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich
der erforderlichen Nachruhe -
|
20,00 |
|
25 |
a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
|
9,20 |
|
|
b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
|
13,30 |
|
26 |
Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
-
|
19,00 |
|
27 |
a) Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
-
|
32,80 |
|
|
b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
-
|
39,90 |
|
28 |
Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
|
|
|
|
a) Teilbad
|
28,70 |
|
|
b) Vollbad
|
32,80 |
|
29 |
Sole-Photo-Therapie
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Photo-Therapie
(Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich
Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe -
|
32,80 |
|
30 |
Medizinische Bäder mit Zusätzen
|
|
|
|
a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilische Extrakte,
ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige
und salizylsäurehaltige Zusätze
|
6,70 |
|
|
b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
-
|
13,30 |
|
|
c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe -
|
18,50 |
|
|
d) Weitere Zusätze, je Zusatz .
|
3,10 |
|
31 |
Gashaltige Bäder
|
|
|
|
a) Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich
der erforderlichen Nachruhe -
|
19,50 |
|
|
b) Gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen
Nachruhe -
|
22,50 |
|
|
c) Kohlendioxydgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der
erforderlichen Nachruhe -
|
21,00 |
|
|
d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
|
18,50 |
|
|
e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat
|
3,10 |
|
|
|
|
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt sowie in §
6 Abs.1 Nr.3 bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-,
Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern
erhöhen sich die jeweiligen unter Nummern 30 a bis c und 31 b angegebenen
beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze
hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 d beihilfefähig. |
|
|
V. Kälte- und Wärmebehandlung |
|
32 |
a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte
Abreibung)
|
9,80 |
|
|
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft) großer
Gelenke
|
6,70 |
|
33 |
Eisteilbad
|
9,80 |
|
34 |
Heißluftbehandlung 9)
oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines
oder mehrerer Körperteile
|
5,70 |
|
VI. Elektrotherapie |
|
35 |
Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese -
|
6,20 |
|
36 |
Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten
Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)
|
6,20 |
|
37 |
Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten
Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)
|
6,20 |
|
38 |
Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik, bei spastischen oder
schlaffen Lähmungen
|
11,80 |
|
39 |
Iontophorese
|
6,20 |
|
40 |
Zwei- oder Vierzellenbad
|
11,30 |
|
41 |
Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich
der erforderlichen Nachruhe -
|
22,00 |
|
VII. Lichttherapie |
|
42 |
Behandlung mit Ultraviolettlicht 9)
|
|
|
|
a) als Einzelbehandlung
|
3,10 |
|
|
b) in einer Gruppe, je Teilnehmer
|
2,60 |
|
43 |
a) Reizbehandlung 9)
eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
|
3,10 |
|
|
b) Reizbehandlung 9)
mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht
|
5,20 |
|
44 |
Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes
|
6,20 |
|
45 |
Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder
|
8,70 |
|
VIII. Logopädie |
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46 |
a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je
Behandlungsfall
|
31,70 |
|
|
b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich
Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale
Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall
|
49,60 |
|
|
c) Ausführlicher Bericht
|
11,80 |
|
47 |
Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen
|
|
|
|
a) Mindestdauer 30 Minuten
|
31,70 |
|
|
b) Mindestdauer 45 Minuten
|
41,50 |
|
|
c) Mindestdauer 60 Minuten
|
52,20 |
|
48 |
Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung
des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmer
|
|
|
|
a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
|
14,90 |
|
|
b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
|
17,40 |
|
IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) |
|
49 |
Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und
Behandlungsplanung, einmal je Behandlungfall
|
31,70 |
|
50 |
Einzelbehandlung
|
|
|
|
a) bei motorischen Störungen, Mindestdauer 30 Minuten
|
31,70 |
|
|
b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestdauer 45 Minuten
|
41,50 |
|
|
c) bei psychischen Störungen, Mindestdauer 60 Minuten
|
54,80 |
|
51 |
Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestdauer 30 Minuten
|
31,70 |
|
52 |
Gruppenbehandlung
|
|
|
|
a) Mindestdauer 45 Minuten, je Teilnehmer
|
14,40 |
|
|
b) bei psychischen Störungen, Mindestdauer 90 Minuten, je Teilnehmer
|
28,70 |
|
X. Sonstiges |
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53 |
Ärztlich verordneter Hausbesuch
|
9,20 |
|
54 |
Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung
eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten
die niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
|
|
|
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Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 53 und
54 nur anteilig je Patient ansetzbar.
|
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XI. Podologische Therapie 13) |
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55 |
Hornhautabtragung an beiden Füßen
|
14,50 |
|
56 |
Hornhautabtragung an einem Fuß
|
8,70 |
|
57 |
Nagelbearbeitung an beiden Füßen
|
13,05 |
|
58 |
Nagelbearbeitung an einem Fuß
|
7,25 |
|
59 |
Podologische Komplexbehandlung an beiden Fuß (Hornhautabtragung und
Nagel-bearbeitung)
|
26,10 |
|
60 |
Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und
Nagel-bearbeitung)
|
14,50 |
|
61 |
Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch
|
7,00 |
|
62 |
Besuch mehrer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z.B. Altenheim)
in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (nicht zusammen mit der lfd. Nr. 7
abrechenbar); je Person
|
3,50 |
1) Die für Inhalationen
erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2) Neben den Leistungen nach den
Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig,
wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen
ärztlichen Verordnung erbracht werden.
3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung
(z.B. Bobath, Voita, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden
4) Darf nur nach einem abgeschlossenen
Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse,
Arbeitskreise u. ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie
anerkannt werden.
5) Darf nur nach abgeschlossener
besonderer Weiterbildung (Bobath, Voita) von mindestens 300 Stunden anerkannt
werden.
6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung
für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.
7) Darf nur nach einer anerkannten
speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlußprüfung
anerkannt werden.
8) Das notwendige Bindenmaterial
(z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben, wenn
es besonders in Rechnung gestellt wird, beihilfefähig.
9) Die Leistungen der Nummern 34,
42, 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
10) Darf nur bei Durchführung
von durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten
Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassenen Therapieeinrichtungen
als beihilfefähig anerkannt werden.
11) Die Leistungen der Nummern
4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
12) Die Leistungen der Nummern
4-6, 10, 12 und 18 des Verzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig,
wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen
ärztlichen Verordnung erbracht werden
13) Aufwendungen der medizinischen
Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose "Diabetisches
Fußsyndrom" beihilfefähig..
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4 Im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen,
die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dienen, sind die
Aufwendungen für Heilbehandlungen nur beihilfefähig, sofern sie durch einen
in Satz 3 genannten Behandler durchgeführt werden. Dabei gilt Folgendes:
4.1 Art und Umfang der durchgeführten Heilbehandlung sind nachzuweisen.
Aufwendungen hierfür sind im Rahmen der im Hinweis 3 genannten Höchstbeträge
beihilfefähig. Ein darüber hinaus in Rechnung gestellter Pflegesatz für
Heilbehandlung oder sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig.
4.2 Wird bei einer teilstationären Behandlung anstelle einer Einzelabrechnung
ein einheitlicher Kostensatz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige Betreuung
berechnet, so sind für Heilbehandlungen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung
pauschal 10,50 Euro beihilfefähig; Platzfreihaltegebühren sind damit nicht
beihilfefähig.
4.3 Wird bei einer stationären Behandlung anstelle einer Einzelabrechnung
ein einheitlicher Kostensatz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige Betreuung
berechnet, so sind für Heilbehandlungen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung
pauschal 10,50 Euro beihilfefähig. Für die Kosten für Unterkunft und
Verpflegung gilt Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b, für Platzfreihaltegebühren
Hinweis 3 zu Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b.
4.4 Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten
dienen, können z.B. Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten
und die in Hinweis 2 zu Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b genannten Einrichtungen sein.
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