Hinweise des BMI zu § 6 Absatz 1 Nr. 3 BhV
Letzte Änderung: 09.04.2006


1. Die in Satz 3 genannten Behandler sind grundsätzlich Angehörige von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen, bei denen eine staatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes besteht; bei einer Sprachtherapie können die Aufwendungen für die Behandlung durch staatlich anerkannte Sprachtherapeuten (Bestimmung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Sprachtherapie, Rd. Erlass vom 30. Juli 1979, Nds. MBl. S. 1499) oder staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen (Verordnung für berufsbildende Schulen vom 7. Juni 1990, Nds. GVBl. S. 157) im Rahmen des Hinweises 3, Abschnitt VIII. (Logopädie) als beihilfefähig anerkannt werden. Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für Leistungen, die diese Behandler in ihrem Beruf erbringen. Nicht beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für Leistungen, die von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten auf dem Gebiet der Arbeitstherapie, von Diplom-Pädagogen, Eurhythmielehrern, Eutoniepädagogen und -therapeuten, Gymnastiklehrern, Heilpädagogen, Kunsttherapeuten, Maltherapeuten, Montessoritherapeuten, Musiktherapeuten, Sonderschullehrern und Sportlehrern erbracht werden.


2. Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für die in Hinweis 3 genannten Heilbehandlungen. Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilbehandlungen, die weder im Hinweis 3 aufgeführt noch den dort aufgeführten Leistungen vergleichbar sind, entscheidet die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.


2.1 Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses - sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:


2.1.1 Erweiterte ambulante Physiotherapie

Leistungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur auf Grund einer Verordnung von Krankenhausärzten, von Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie, Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der folgenden Indikationen anerkannt:


2.1.1.1 Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

  • frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) und/oder Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik

  • nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik

  • instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen und/oder postoperativen Behandlung mit muskulärem Defizit und Fehlstatik

  • lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb


2.1.1.2 Operation am Skelettsystem

  • posttraumatische Osteosynthesen

  • Osteotomien der großen Röhrenknochen


2.1.1.3 Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen und/oder muskulärem Defizit

  • Schulterprothesen

  • Knieendoprothesen

  • Hüftendoprothesen


2.1.1.4 Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)

  • Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)

  • Schultergelenkläsionen, insbesondere nach:

operativ versorgter Bankard-Läsion,

Rotatorenmanschettenruptur,

schwere Schultersteife (frozen sholder),

Impingement-Syndrom,

Schultergelenkluxation,

tendinosis calcarea,

periathritis humero-scapularis (PHS)

  • Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss


2.1.1.5 Amputationen


2.1.2 Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärzten reicht nicht aus.

Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Beihilfestelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.


2.1.3 Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

  • Krankengymnastische Einzeltherapie

  • physikalische Therapie nach Bedarf

  • medizinisches Aufbautraining


und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:

  • Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage

  • Isokinetik

  • Unterwassermassage


2.1.4 Die durchgeführten Leistungen sind durch den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.


2.1.5 Die in Nr. 2.1.3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach der Nummer 14 des Leistungsverzeichnisses abgegolten.


2.2 Medizinisches Aufbautraining (MAT)

Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn

  • das medizinische Aufbautraining von Krankenhausärzten, von Ärzten mit Physikalische und Rehabilitative Medizin oder eines Allgemeinarztes mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,

  • Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einem Arzt der Therapieeinrichtung erfolgen und

  • jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegationsfähig.

Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt. Hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten siehe Anhang 1 zu Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 und Nr. 15 des Hinweises 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV.

Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautraining entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.


3 Für Heilbehandlungen eines Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Podologen, Masseurs oder Masseurs und medizinischen Bademeisters werden für die Angemessenheit der Aufwendungen nachstehende Höchstbeträge festgelegt. Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig.


Lfd. Nr.

Leistung

beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro

 I. Inhalationen 1

1

Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation

6,70

2

a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer
 

3,60

 

b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmer
 

5,70

3

a) Radon-Inhalation im Stollen

11,30

 

b) Radon-Inhalation mittels Hauben

13,80

II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen

4

Krankengymnastische Behandlung 2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage -
 

19,50

5

Krankengymnastische Behandlung 2) 3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluß der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung,
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
 

23,10

6

Krankengymnastische Behandlung 2) 5) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
 

34,30

7

Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmer
 

6,20

8

Krankengymnastik in einer Gruppe 4) bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Pers.), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer
 

10,80

9

a) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Pers.) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
 

34,30

 

b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Pers.) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer

10,80

10

Bewegungsübungen 2)
 

7,70

11

a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

23,60

 

b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Pers.), je Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

11,80

12

Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 2) 6), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
 

22,50

13

Chirogymnastik 7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

14,40

14

Erweiterte ambulante Physiotherapie 10), 11) ,Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag,
  

81,90

15

Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT) 12)
Je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen Min-destbehandlungsdauer 60 Minuten)
 

35,00

16

Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge)
 

5,20

17

Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z.B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch)
 

6,70

III. Massagen

18

Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassagen) 2)
 

13,80

19

Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7)
 

 

 

a) Großbehandlung, mindestens 30 Minuten
 

19,50

 

b) Ganzbehandlung, mindestens 45 Minuten
 

29,20

 

c) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8)
 

8,70

20

Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmeßeinrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

23,10

IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder

21

Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

10,30

22

a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

 

 

- bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z.B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
 

11,80

 

- bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid,
 

 

 

Teilpackung
 

20,50

 

Großpackung
 

28,20

 

b) Schwitzpackung (z.B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

14,90

 

c) Kaltpackung (Teilpackung)

- Anwendung von Lehm, Quark o.ä.


- Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
 



7,70


15,40

d) Heublumensack, Peloidkompresse
 

9,20

 

e) Wickel, Auflagen, Kompressen u.a. auch mit Zusatz
 

4,60

 

f) Trockenpackung
 

3,10

23

a) Teilguß, Teilblitzguß, Wechselteilguß
 

3,10

 

b) Vollguß, Vollblitzguß, Wechselvollguß
 

4,60

 

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung
 

4,10

24

a) An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

12,30

 

b) An- oder Absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

20,00

25

a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

9,20

 

b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

13,30

26

Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

19,00

27

a) Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

32,80

 

b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

39,90

28

Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
 

 

 

a) Teilbad
 

28,70

 

b) Vollbad
 

32,80

29

Sole-Photo-Therapie
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Photo-Therapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

32,80

30

Medizinische Bäder mit Zusätzen
 

 

 

a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze
 

6,70

 

b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

13,30

 

c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

18,50

 

d) Weitere Zusätze, je Zusatz .
 

3,10

31

Gashaltige Bäder
 

 

 

a) Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

19,50

 

b) Gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

22,50

 

c) Kohlendioxydgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

21,00

 

d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

18,50

 

e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat
 

3,10

 

 

Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt sowie in § 6 Abs.1 Nr.3 bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter Nummern 30 a bis c und 31 b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 d beihilfefähig.

 

V. Kälte- und Wärmebehandlung

32

a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung)
 

9,80

 

b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke
 

6,70

33

Eisteilbad
 

9,80

34

Heißluftbehandlung 9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile
 

5,70

VI. Elektrotherapie

35

Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese -
 

6,20

36

Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)
 

6,20

37

Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)
 

6,20

38

Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik, bei spastischen oder schlaffen Lähmungen
 

11,80

39

Iontophorese
 

6,20

40

Zwei- oder Vierzellenbad
 

11,30

41

Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

22,00

VII. Lichttherapie

42

Behandlung mit Ultraviolettlicht 9)
 

 

 

a) als Einzelbehandlung
 

3,10

 

b) in einer Gruppe, je Teilnehmer
 

2,60

43

a) Reizbehandlung 9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
 

3,10

 

b) Reizbehandlung 9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht
 

5,20

44

Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes
 

6,20

45

Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder
 

8,70

VIII. Logopädie

46

a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je Behandlungsfall
 

31,70

 

b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall
 

49,60

 

c) Ausführlicher Bericht
 

11,80

47

Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen
 

 

 

a) Mindestdauer 30 Minuten
 

31,70

 

b) Mindestdauer 45 Minuten
 

41,50

 

c) Mindestdauer 60 Minuten
 

52,20

48

Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmer
 

 

 

a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
 

14,90

 

b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
 

17,40

IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)

49

Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungfall
 

31,70

50

Einzelbehandlung
 

 

 

a) bei motorischen Störungen, Mindestdauer 30 Minuten
 

31,70

 

b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestdauer 45 Minuten
 

41,50

 

c) bei psychischen Störungen, Mindestdauer 60 Minuten
 

54,80

51

Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestdauer 30 Minuten
 

31,70

52

Gruppenbehandlung
 

 

 

a) Mindestdauer 45 Minuten, je Teilnehmer
 

14,40

 

b) bei psychischen Störungen, Mindestdauer 90 Minuten, je Teilnehmer
 

28,70

X. Sonstiges

53

Ärztlich verordneter Hausbesuch
 

9,20

54

Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
 

 

 

Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 53 und 54 nur anteilig je Patient ansetzbar.
 

 

XI. Podologische Therapie 13)

55

Hornhautabtragung an beiden Füßen
 

14,50

56

Hornhautabtragung an einem Fuß
 

8,70

57

Nagelbearbeitung an beiden Füßen
 

13,05

58

Nagelbearbeitung an einem Fuß
 

7,25

59

Podologische Komplexbehandlung an beiden Fuß (Hornhautabtragung und Nagel-bearbeitung)
 

26,10

60

Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagel-bearbeitung)
 

14,50

61

Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch
 

7,00

62

Besuch mehrer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z.B. Altenheim) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (nicht zusammen mit der lfd. Nr. 7 abrechenbar); je Person
 

3,50



1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

2) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z.B. Bobath, Voita, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden

4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.

5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Voita) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.

6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.

7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlußprüfung anerkannt werden.

8) Das notwendige Bindenmaterial (z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird, beihilfefähig.

9) Die Leistungen der Nummern 34, 42, 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

10) Darf nur bei Durchführung von durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassenen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden.

11) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.

12) Die Leistungen der Nummern 4-6, 10, 12 und 18 des Verzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden

13) Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose "Diabetisches Fußsyndrom" beihilfefähig..




4 Im Rahmen einer stationären oder teilstationären Behandlung in Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dienen, sind die Aufwendungen für Heilbehandlungen nur beihilfefähig, sofern sie durch einen in Satz 3 genannten Behandler durchgeführt werden. Dabei gilt Folgendes:


4.1 Art und Umfang der durchgeführten Heilbehandlung sind nachzuweisen. Aufwendungen hierfür sind im Rahmen der im Hinweis 3 genannten Höchstbeträge beihilfefähig. Ein darüber hinaus in Rechnung gestellter Pflegesatz für Heilbehandlung oder sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig.


4.2 Wird bei einer teilstationären Behandlung anstelle einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kostensatz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige Betreuung berechnet, so sind für Heilbehandlungen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung pauschal 10,50 Euro beihilfefähig; Platzfreihaltegebühren sind damit nicht beihilfefähig.


4.3 Wird bei einer stationären Behandlung anstelle einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kostensatz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige Betreuung berechnet, so sind für Heilbehandlungen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung pauschal 10,50 Euro beihilfefähig. Für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gilt Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b, für Platzfreihaltegebühren Hinweis 3 zu Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b.


4.4 Einrichtungen, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dienen, können z.B. Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschulen, Behindertenwerkstätten und die in Hinweis 2 zu Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b genannten Einrichtungen sein.