Hinweise des BMI zu § 6 Absatz 1 Nr. 4 BhV
Letzte Änderung: 20.08.2005
1. Die in Nummer 6 der Anlage 3 genannten Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sind
medizinische Kompressionswadenstrümpfe, -(halb)schenkelstrümpfe, -strumpfhosen, -stumpfstrümpfe,
-armstrümpfe sowie Narbenkompressionsbandagen, Ein- und Mehrkammergeräte und Befestigungshilfen
(Hautkleber, Strumpf-haltersysteme, Leibteile, Leibgurte).
2. Das in Nummer 10 der Anlage 3 vorgesehene Einvernehmen gilt für Hilfsmittel
und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle allgemein als erteilt, wenn die Aufwendungen
nicht mehr als 600,00 Euro betragen. Das Bundesministerium des Innern kann zu den Verzeichnissen
der Nummer 1 sowie der Nummer 9 der Anlage 3 weitere nähere Erläuterungen geben.
Es kann die Zuständigkeit nach Satz 2 auf eine andere Behörde übertragen, in
diesem Fall bedarf die Herausgabe des Einvernehmens des Bundesministeriums
des Innern.
3. Aufwendungen für Hörgeräte nach Nummer 1 der Anlage 3 (einschließlich
der Nebenkosten) sind bis zu einem Höchstbetrag von 1 025 Euro je Ohr beihilfefähig.
Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung sind daneben beihilfefähig.
4. Die Aufwendungen für orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen sind
für maximal 6 Paar Schuhe pro Jahr anzuerkennen.
5. Aufwendungen für Sehhilfen sind grundsätzlich nur noch für Personen
bis zum 18. Lebensjahr beihilfefähig. Ausnahmen hiervon sind in Nummer 12 der Anlage 3
zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 geregelt.
5.1 Sehhilfen für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige
nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind unter Beachtung der Höchstsätze nach Nummer
11 beihilfefähig, wenn sie aufgrund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend
der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifizierung des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung,
auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen. Eine
schwere Sehbehinderung, die zur Versorgung zu Lasten der Beihilfe führen kann, liegt somit
nur vor, wenn die Sehschärfe (Visus) auf jedem Auge maximal 0,3 beträgt. 0,3 bedeutet,
dass der Patient aus drei Meter Entfernung das sehen kann, was ein Normalsichtiger aus zehn
Meter Entfernung sehen kann. Besteht bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen- oder
möglichen Kontaktlinsenversorgung auf einem Auge eine Sehleistung von <=0,3 (kleiner
oder gleich 30 %), auf dem anderen bei bestmöglicher Korrektur eine Sehbehinderung von
>0,3 (größer als 30 %), besteht kein Leistungsanspruch für beide Berechtigte
oder berücksichtungsfähige Angehörige. Eine eingeschränkte Sehfähigkeit
von bis zu 0,3 auf einem Auge allein reicht somit für einen Leistungsanspruch nicht aus.
Die Indikation (Indikationsschlüssel) ist auf der Verordnung anzugeben. Die Angabe der
Dioptrien ist nicht ausreichend bzw. erforderlich.
Maßgebliche Indikationen; Codierungsschlüssel gemäß ICD-10-Klassifikation
(ICD-10-GM-Version 2004, Kapitel VII, Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde)
H 54.0 Blindheit beider Augen
Stufen 3, 4 und 5 der Sehbeeinträchtigung beider Augen.
H 54.1 Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges
Stufen 3, 4 und 5 der Sehbeeinträchtigung eines Auges, Stufen 1 oder 2 der Sehbeeinträchtigung
des anderen Auges.
H 54.2 Sehschwäche beider Augen
Stufen 1 oder 2 der Sehbeeinträchtigung beider Augen
Der Begriff "Sehschwäche" in der Kategorie H54 schließt die Stufen
1 und 2 der nachfolgenden Tabelle ein, der Begriff "Blindheit" die Stufen 3,4,5.
Wenn die Größe des Gesichtsfeldes mitberücksichtigt wird, sollten Patienten,
deren Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht größer als 10 Grad, aber größer
als 5 Grad ist, in die Stufe 3 eingeordnet werden; Patienten, deren Gesichtsfeld bei zentraler
Fixation nicht größer als 5 Grad ist, sollten in die Stufe 4 eingeordnet werden,
auch wenn die zentrale Sehschärfe nicht herabgesetzt ist.
|
Bezeichnung gemäß ICD 10 |
Stufen der Sehbeeinträchtigung gemäß WHO |
Sehschärfe mit bestmöglicher Korrektur |
|
|
Maximum weniger als: |
Minimum bei oder höher als: |
||
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Sehschwäche |
1 |
6/18 |
6/60 |
|
Sehschwäche |
2 |
6/60 |
3/60 |
|
Blindheit |
3 |
3/60 |
1/60 (Fingerzählen bei |
|
Blindheit |
4 |
1/60 (Fingerzählen bei 1 m) |
Lichtwahrnehmung |
|
Blindheit |
5 |
|
|
Erhebliche Gesichtfeldausfälle
Einschränkungen des Sehvermögens im Hinblick auf das Sehumfeld, dabei wird unterschieden zwischen peripheren und zentralem Gesichtfeldausfall. Nach fachärztlicher Bescheinigung können beihilfeseitig z.B. die Aufwendungen bei folgenden Indikationen
- Hemianopsie
- Quadrantenanopsie
- Skotom,
- Tunnel- oder Röhrensehen
- Maculadegeneration
anerkannt werden.
Bei erneuter Beschaffung einer Sehhilfe ist immer eine ärztliche Verordnung erforderlich.
Die Indikation (Diagnoseschlüssel H54.0 bis H54.2) muss auf der Verordnung angegeben sein.
5.2 Therapeutische Sehhilfen
Aufwendungen für therapeutische Sehhilfen gemäß Nummer 12 Satz 2 der Anlage
3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 sind altersunabhängig und für alle Beihilfeberechtigten
und berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit
richtet sich dabei nach den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (Richtlinien
des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über
die Verordnung von Hilfsmittel in der vertragsärztlichen Versorgung "Hilfsmittel-Richtlinien"),
in denen die Indikationen für therapeutischen Sehhilfen festgelegt sind. Es gelten die
für die Hilfsmittel vorgesehenen Abzugsbeträge.