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BhV (ab 01.01.2002) - Hinweis |
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Da kaum jemand den bisher unter einem besonderen Link publizierten Text gelesen hat, folgende grundsätzlichen Informationen vorab: Diese Veröffentlichung eine ausschließlich private Angelegenheit. Der folgende Text ist von keiner Beihilfestelle oder gar vom BMI autorisiert. Da ich Änderungen der BhV eventuell nicht in der notwendigen Schnelligkeit umsetzen kann, gilt in jedem Fall bei Auseinandersetzungen usw. der vom BMI veröffentlichte Text (das ist zwar eine Selbstverständlichkeit, soll aber an dieser Stelle trotzdem nochmal ausdrücklich erwähnt werden). Gehen Sie in keinem Fall wegen dieser Veröffentlichung eine unter Umständen kostenpflichtige Auseinandersetzung ein. Sprechen Sie vorher mit Ihrer Beihilfestelle über die Rechtslage. Nach meinen Informationen gelten die BhV außer für Bedienstete des Bundes grundsätzlich auch in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen (Links zu Länder-Beihilfevorschriften). Hierbei gibt es jedoch wichtige Abweichungen! Beachten Sie deshalb unbedingt, dass die Beihilfevorschriften der Länder in manchen Punkten gravierend von der Beihilfevorschriften des Bundes abweichen. |
Und dann noch folgende Hinweise aus gegebenem Anlass: wie ich deutlich erwähnt habe, handelt es sich hier um eine rein private Veröffentlichung. Insoweit sind auch meine aufgrund von Anfragen gegebenen Hinweise rein privater Natur. Weder handelt es sich um eine "Rechtsberatung" noch erhebt sich ein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. In keinem Fall kann ich für meine Auskünfte oder die daraus entstehenden Folgen haftbar gemacht werden. Vor Beantwortung einer eMail erwarte ich einen Vermerk, dass dieser Hinweis gelesen und verstanden wurde! Bitte beachten Sie auch, dass auf dieser Homepage aufgrund des privaten Charakters keine amtlichen Formblätter (z.B. Anträge) veröffentlicht werden. Diese Seite enthält den Text der BhV , die wichtigsten Hinweise
des BMI sowie Links innerhalb der BhV und zu den wichtigsten Bestimmungen. Außerdem
wurden "Hinweise aus der Praxis" eingearbeitet. Diese |
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(1) |
Beihilfeberechtigt sind
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(2) |
Beihilfeberechtigung der in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht, wenn
und solange sie Dienstbezüge, |
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(3) |
Als beihilfeberechtigt gelten unter den Voraussetzungen des §
16 Abs. 2 auch andere natürliche sowie juristische Personen. |
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(4) |
Beihilfeberechtigt sind nicht
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(1) |
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind 1. der Ehegatte des Beihilfeberechtigten, 2. die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige. |
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(2) |
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht 1. Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten, 2. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen, 3. die Kinder eines Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Geburt eines Kindes.
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(1) |
Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung 1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger, 2. aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus. |
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(2) |
Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. |
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(3) |
Die Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor |
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(4) |
Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach § 11 Europaabgeordnetengesetz, § 27 Abgeordnetengesetz oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften, nach § 79 Bundesbeamtengesetz gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich.
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(5) |
Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Bundes im wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht. Keine im wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar |
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(6) |
Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt.
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(1) |
Beihilfefähig sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen. Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle; sie kann hierzu Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen. |
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Hinweise des Bundesinnenministers
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(2) |
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Sätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen
Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen sind Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers und für von diesem verordnete Arznei- und Verbandmittel ohne Anwendung der Sätze 3 und 4 beihilfefähig. |
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(4) |
Nicht beihilfefähig sind
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(5) |
Abweichend von Absatz 4 Nr. 4 sind Aufwendungen beihilfefähig, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 87 a Bundesbeamtengesetz oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt.
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(1) |
Aus Anlaß einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für Hinweise des Bundesinnenministers
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(2) |
Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht
allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen. |
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(3) |
Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für bestimmte ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen, insbesondere der Kieferorthopädie, vom Vorliegen von Indikationen abhängig machen.
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(4) |
Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ausschließen für
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(5) |
Beträge nach Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 und Nr. 9 Satz 3 sind innerhalb eines Kalenderjahres auf
Antrag nicht mehr abzuziehen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten
und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen die
Belastungsgrenze überschreiten. Diese beträgt zwei vom Hundert des
jährlichen Einkommens im Sinne von § 9 Abs. 7
Satz 4; sofern Personen wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind und
ein Jahr lang Beträge nach Satz 1 in Höhe von mindestens 1 vom Hundert
des jährlichen Einkommens im Sinne von § 9 Abs.
7 Satz 4 abgezogen wurden, entfallen die in Satz 1 genannten Abzugsbeträge
nach Ablauf des ersten Jahres für die weitere Dauer dieser Behandlung
mit der Maßgabe, dass die Abzugsbeträge für die Person entfallen,
die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung ist. Die Abzugsbeträge
gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Das Einkommen
des Ehegatten wird nicht berücksichtigt, wenn dieser Mitglied der gesetzlichen
Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Das Einkommen vermindert
sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 vom Hundert. Maßgebend
für die Feststellung der Belastungsgrenze ist jeweils das jährliche
Einkommen des Kalenderjahres vor Stellung des Antrages nach Satz 1. |
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(1) |
Aus Anlaß einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig die Aufwendungen
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(2) |
Die Aufwendungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 sind nur dann beihilfefähig, wenn
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(3) |
Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden
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(4) |
Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (z.B. mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind. |
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(1) |
Aufwendungen für eine Heilkur sind nur beihilfefähig für Beamte und Richter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) mit Dienstbezügen, Amtsbezügen und Beamte mit Anwärterbezügen.
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(2) |
Aus Anlaß einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen
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(3) |
Die Aufwendungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 sind nur dann beihilfefähig, wenn
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(4) |
Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Heilkur ist nicht zulässig,
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(5) |
Bei Anwendung des Absatzes 4 Nr. 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich. |
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(6) |
Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis enthaltenen Kurort durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. |
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(1) |
Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach § 6 Abs.1 beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig. Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen sind beihilfefähig, wenn die private oder soziale Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Bei in der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuß berechnet wurde. Bei Personen nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend Absatz 6 Satz 1 verfahren. |
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(2) |
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens, dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. |
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Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete Pflegekräfte sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig die Aufwendungen für Pflegebedürftige
Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand der Stufe III sind auch Aufwendungen für zusätzliche Pflegeeinsätze beihilfefähig, insgesamt höchstens bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag). |
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Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch und beträgt monatlich
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(5) |
Wird die Pflege teilweise durch Pflegekräfte (Absatz 3) und durch andere geeignete Personen (Absatz 4) erbracht, wird die Beihilfe nach Absatz 3 und 4 anteilig gewährt. |
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Für Personen, die nach § 28 Abs.2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in den Fällen des Absatzes 3 in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt; § 5 Abs.3 und § 14 sind hierbei nicht anzuwenden. Über diesen Gesamtwert hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen des Absatzes 3 beihilfefähig.
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Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) beihilfefähig. Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens übersteigen. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen ) Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt. |
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(8) |
Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden. In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. |
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Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder die Erziehung Behinderter im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch), sind nach Art und Umfang des § 43 a Elftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Hälfte erhalten, gilt Absatz 6 entsprechend. |
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(1) |
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(2) |
Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche
Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses
der Gebührenordnung für Zahnärzte. |
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(3) |
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(1) |
Aus Anlaß einer Geburt sind beihilfefähig die Aufwendungen
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(2) |
Für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung jedes lebend geborenen
Kindes wird eine Beihilfe von 128,00 Euro gewährt. Dies gilt auch, wenn
der Beihilfeberechtigte ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und
die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist. Sind beide
Elternteile beihilfeberechtigt, wird die Pauschalbeihilfe nur einmal gezahlt. |
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(1) |
In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau,
den Sarg, die Einsargung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Urne,
den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung,
die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein
Grabdenkmal eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen
von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte
versichert, dass ihm Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind. Stehen
Sterbe- oder Bestattungsgelder aufgrund von Rechtsvorschriften, aus einem Beschäftigungsverhältnis
oder aus einer im Sterbemonat nicht ausschließlich durch eigene Beiträge
finanzierten Krankenversicherung oder Schadenersatzansprüche von insgesamt
mindestens 1.000,00 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 333,00 Euro, beim
Tod eines Kindes 218,00 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens
2.000,00 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt. Soweit wegen Gewährung
von Sterbe- oder Bestattungsgeldern Schadenersatzansprüche kraft Gesetzes
übergehen, werden diese Schadenersatzansprüche nicht neben den Sterbe-
oder Bestattungsgeldern im Sinne des Satzes 2 bei der Bemessung der Pauschalbeihilfe
berücksichtigt. Bestattungsgeld nach §§ 36 oder 53 Bundesversorgungsgesetz
bleibt unberücksichtigt. |
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(2) |
Ferner sind beihilfefähig die Aufwendungen für die Überführung
der Leiche oder Urne bis zur Höhe der Kosten einer Überführung
an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes. |
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(3) |
Verbleibt mindestens ein pflegebedürftiger berücksichtigungsfähiger oder selbst beihilfeberechtigter Familienangehöriger oder ein berücksichtigungsfähiges Kind unter fünfzehn Jahren im Haushalt und kann dieser beim Tode des den Haushalt allein führenden Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 8 bis zu sechs Monaten, in Ausnahmefällen bis zu einem Jahr beihilfefähig.
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(1) |
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(2) |
Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn
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(3) |
Aus Anlaß einer Heilkur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn
Die Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 3 bis
5 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland
beihilfefähig. |
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(4) |
Aufwendungen der Überführung der Leiche oder Urne sind beihilfefähig bis zur Höhe der Kosten einer Überführung an den Familienwohnsitz im Zeitpunkt des Todes, höchstens für eine Entfernung von siebenhundert Kilometern.
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(1) |
Die Beihilfe bemißt sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
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(2) |
Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
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(3) |
Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender
und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten
aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt
werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung),
erhöht sich der Bemessungssatz um 20 vom Hundert, jedoch höchstens
auf 90 vom Hundert. Ab 1. Juli 1994 gilt Satz 1 nur, wenn das Versicherungsunternehmen
die Bedingungen nach §
257 Abs. 2a Satz 1 Nr.1 bis 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt. |
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(4) |
Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der
Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht
sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung der Kassenleistung
ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn sich der
Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes bemißt (§ 240 Abs. 3a Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch), oder wenn ein Zuschuß, Arbeitgeberanteil
oder dergleichen von mindestens 21,00 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag
gewährt wird. |
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(5) |
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(6) |
Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz erhöhen,
Die oberste Dienstbehörde kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf
eine andere Behörde übertragen. |
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(1) |
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(2) |
Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen.
Soweit Leistungen aus einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich
nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich.
In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung
nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen
errechnet. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist
die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen;
Aufwendungen nach §§ 8, 9
werden getrennt abgerechnet. |
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(1) |
Der hinterbliebene Ehegatte, die leiblichen Kinder und Adoptivkinder eines verstorbenen Beihilfeberechtigten erhalten Beihilfen zu den bis zu dessen Tod und aus Anlaß des Todes entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe bemißt sich nach den Verhältnissen am Tage vor dem Tode; für die Aufwendungen aus Anlaß des Todes gilt § 12. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt, der die Originalbelege zuerst vorlegt; dies gilt auch für Aufwendungen aus Anlaß des Todes, für die abweichend von § 12 Abs. 1 ebenfalls Ausgabebelege vorzulegen sind.
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(2) |
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(1) |
Beihilfen müssen vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden. Es sind die vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Formblätter zu verwenden; zulässig sind auch amtliche EDV-Ausdrucke. |
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(2) |
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann abweichend von Satz 1 auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen 15,00 Euro übersteigen. |
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(3) |
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(4) |
Die Beihilfeanträge sind unter Beifügung der Belege der Festsetzungsstelle vorzulegen. Die bei der Bearbeitung der Beihilfen bekanntgewordenen Angelegenheiten sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur für den Zweck verwandt werden, für den sie bekanntgegeben sind, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Berechtigung oder Verpflichtung zur Offenbarung oder der Beihilfeberechtigte oder der Angehörige ist damit schriftlich einverstanden. |
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(5) |
Als Festsetzungsstellen entscheiden
Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln.
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(6) |
Die Belege sind vor Rückgabe an den Beihilfeberechtigten von der Festsetzungsstelle
als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich zu machen. |
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(7) |
Dem Beihilfeberechtigten können Abschlagszahlungen geleistet werden. |
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(8) |
Ist in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind.
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(9) |
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(1) |
Durch Zeitablauf gegenstandslos: Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten sowie Witwen und Witwer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) und die in § 61 Abs. 2 Satz 2, 3 Beamtenversorgungsgesetz bezeichneten Waisen findet § 15 keine Anwendung, wenn diese Personen in dem genannten Zeitpunkt in einem Festkostentarif einer privaten Krankenversicherung versichert sind und solange dieser Tarif beibehalten wird.
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(2) |
Durch Zeitablauf gegenstandslos: Für Personen, die am 31. März 1959 nicht versichert waren, das 60. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt vollendet und bis zum 31. Dezember 1959 nachgewiesen hatten, dass sie von keiner Krankenversicherung mehr aufgenommen werden, können die bisherigen, nach Nummer 13 Abs. 8 Ziff. 2 der Beihilfevorschriften vom 13. März 1959 erhöhten Bemessungssätze auch weiterhin angewendet werden.
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(3) |
Ist der Tod eines Beihilfeberechtigten während einer Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich bedingten Umzuges außerhalb des Familienwohnsitzes des Verstorbenen eingetreten, sind die Kosten der Überführung der Leiche oder Urne ohne die Beschränkung des § 12 Abs. 2 beihilfefähig; der Bemessungssatz für diese Kosten beträgt 100 vom Hundert.
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(4) |
§ 2 Abs. 4 Nr. 3 und § 4 Abs. 4 gelten für Personen, denen Leistungen nach § 19 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin zustehen, nur dann, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen.
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(5) |
Das Bundesministerium des Innern regelt nach Anhörung des Auswärtigen Amtes, mit welchen Abweichungen diese Verwaltungsvorschriften auf die in das Ausland abgeordneten Beamten und die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland anzuwenden sind.
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(6) |
Diese Verwaltungsvorschriften gelten nicht für die Deutsche Bundesbahn und diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.
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(7) |
Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium des Innern für die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse besondere Vorschriften erlassen.
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Hinweise des Bundesinnenministers (1) Beihilfefähig nach Artikel 1 sind auch die Aufwendungen
(2) Aus Anlaß eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch oder einer nicht rechtswidrigen Sterilisation sind nach Maßgabe des Artikels 1 beihilfefähig die in Artikel 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8 bis 10 Buchstabe a bezeichneten Aufwendungen. (3) Artikel 1 §§ 14, 15 und 17 findet Anwendung.
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Hinweise des Bundesinnenministers Artikel 1 und 2 treten am 01. Oktober 1985 in Kraft, gleichzeitig treten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1979 (GMBI S. 67) außer Kraft. Auf die vor dem 01. Oktober 1985 entstandenen Aufwendungen sind die vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften anzuwenden.
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