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BhV (ab 01.01.2004) - Hinweis |
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Da kaum jemand den bisher unter einem besonderen Link publizierten Text gelesen hat, folgende grundsätzlichen Informationen vorab: Diese Veröffentlichung eine ausschließlich private Angelegenheit. Der folgende Text ist von keiner Beihilfestelle oder gar vom BMI autorisiert. Da ich Änderungen der BhV eventuell nicht in der notwendigen Schnelligkeit umsetzen kann, gilt in jedem Fall bei Auseinandersetzungen usw. der vom BMI veröffentlichte Text (das ist zwar eine Selbstverständlichkeit, soll aber an dieser Stelle trotzdem nochmal ausdrücklich erwähnt werden). Gehen Sie in keinem Fall wegen dieser Veröffentlichung eine unter Umständen kostenpflichtige Auseinandersetzung ein. Sprechen Sie vorher mit Ihrer Beihilfestelle über die Rechtslage. Nach meinen Informationen gelten die BhV außer für Bedienstete des Bundes grundsätzlich auch in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen (Links zu Länder-Beihilfevorschriften). Hierbei gibt es jedoch wichtige Abweichungen! Beachten Sie deshalb unbedingt, dass die Beihilfevorschriften der Länder in manchen Punkten gravierend von der Beihilfevorschriften des Bundes abweichen. |
Und dann noch folgende Hinweise aus gegebenem
Anlass: Diese Seite enthält den Text der BhV , die wichtigsten Hinweise
des BMI sowie Links innerhalb der BhV und zu den wichtigsten Bestimmungen. Außerdem
wurden "Hinweise aus der Praxis" eingearbeitet. Diese
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Hinweis: "meine" BhV-Seite wird Anfang Februar 2010
deaktiviert!
Die neue Bundesbeihilfeverordnung ist dann 1 Jahr gültig, womit die
bisherigen Bestimmungen nur noch historischen "Wert" haben.
Eine Publikation der neuen BBhV würde aufgrund der unzähligen Querverweise
einen Aufwand mit sich bringen, den ich nicht leisten kann (und will).
Ich hoffe, dass ich mit dieser Seite in der Vergangeheit im einen oder anderen
Fall helfen konnte!
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(1) |
Beihilfeberechtigt sind
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(2) |
Beihilfeberechtigung der in Absatz 1 bezeichneten Personen besteht, wenn
und solange sie Dienstbezüge, |
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(3) |
Als beihilfeberechtigt gelten unter den Voraussetzungen des §
16 Abs. 2 auch andere natürliche sowie juristische Personen. |
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(4) |
Beihilfeberechtigt sind nicht
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(1) |
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind 1. der Ehegatte des Beihilfeberechtigten, 2. die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige. |
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(2) |
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht 1. Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten, 2. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen, 3. die Kinder eines Beihilfeberechtigten hinsichtlich der Geburt eines Kindes.
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(1) |
Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt eine Beihilfeberechtigung 1. aus einem Dienstverhältnis die Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger, 2. aufgrund eines neuen Versorgungsbezugs die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus. |
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(2) |
Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Beihilfeberechtigung aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. |
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(3) |
Die Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften schließt die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger aus. Die Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften geht der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor |
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(4) |
Der Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften steht der Anspruch auf Fürsorgeleistungen nach § 11 Europaabgeordnetengesetz, § 27 Abgeordnetengesetz oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften, nach § 79 Bundesbeamtengesetz gegen das Bundeseisenbahnvermögen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Vorschriften gleich.
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(5) |
Eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften ist gegeben, wenn ein Anspruch auf Beihilfen aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach einer den Beihilfevorschriften des Bundes im wesentlichen vergleichbaren Regelung besteht. Keine im wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar |
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(6) |
Ist ein Angehöriger bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wird Beihilfe für Aufwendungen dieses Angehörigen jeweils nur einem Beihilfeberechtigten gewährt.
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(1) |
Beihilfefähig sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn
Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen beurteilt sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte bei vergleichbaren Leistungen. Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle; sie kann hierzu Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) einholen. |
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Hinweise des Bundesinnenministers
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(2) |
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Sätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen
Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Personen sind Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers und für von diesem verordnete Arznei- und Verbandmittel ohne Anwendung der Sätze 3 und 4 beihilfefähig. |
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(4) |
Nicht beihilfefähig sind
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(5) |
Abweichend von Absatz 4 Nr. 4 sind Aufwendungen beihilfefähig, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 87 a Bundesbeamtengesetz oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften zum Übergang des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs auf den Dienstherrn führt.
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(1) |
Aus Anlaß einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für Hinweise des Bundesinnenministers
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(2) |
Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht
allgemein anerkannten Methode begrenzen oder ausschließen. |
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(3) |
Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für bestimmte ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen, insbesondere der Kieferorthopädie, vom Vorliegen von Indikationen abhängig machen.
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(4) |
Werden Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in Form von ambulanten oder
voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet,
sind abweichend von § 5 Abs. 1 und §
6 Abs. 1 Nr. 3 die entstandenen Aufwendungen unter den Voraussetzungen
und bis zur Höhe der Vergütungen, die von gesetzlichen Krankenkassen
bzw. Rentenversicherungsträgern aufgrund entsprechender Vereinbarungen
auf Bundes- oder Landesebene für medizinische Leistungen zu tragen sind,
beihilfefähig. Eine Komplextherapie wird von einem berufsgruppenübergreifenden
Team von Therapeuten erbracht, dem auch Ärzte, Psychotherapeuten oder
Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen im Sinne von Absatz
1 Nr. 3 Satz 3 angehören müssen. |
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(5) |
Das Bundesministerium des Innern kann die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ausschließen für
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(1) |
Aus Anlass einer Sanatoriumsbehandlung sind beihilfefähig die Aufwendungen
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(2) |
Die Aufwendungen nach Absatz 1 sind nur dann beihilfefähig, wenn
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(3) |
Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden
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(4) |
Sanatorium im Sinne dieser Vorschrift ist eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen (z.B. mit Mitteln physikalischer und diätetischer Therapie) durchführt und in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind. |
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(1) |
Aufwendungen für eine Heilkur sind nur beihilfefähig für Beamte und Richter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) mit Dienstbezügen, Amtsbezügen und Beamte mit Anwärterbezügen.
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(2) |
Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen
Sofern die Aufwendungen nach den Nummern 1 und 2 pauschal in Rechnung gestellt werden und für diese eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis unter Minderung nach § 12 Abs. 1 begrenzt.
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(3) |
Die Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 6 sind nur dann beihilfefähig, wenn
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(4) |
Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Heilkur ist nicht zulässig,
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(5) |
Bei Anwendung des Absatzes 4 Nr. 1 steht die Zeit der Tätigkeit bei
der Dienstzeit im öffentlichen Dienst gleich.
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(6) |
Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis enthaltenen Kurort durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.
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(7) |
Aufwendungen für Müttergenesungskuren oder Mutter-Kind-Kuren in
Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks
oder einer anderen, nach §
41 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch als gleichwertig anerkannten Einrichtung,
sind nach Maßgabe des Absatzes 2 für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige
Angehörige beihilfefähig. Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß.
Dies gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten
Einrichtungen. |
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(1) |
Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine
notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege
neben anderen nach § 6 Abs.1 beihilfefähigen
Aufwendungen beihilfefähig. Aufwendungen für Pflegehilfsmittel sowie
für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des
Pflegebedürftigen sind beihilfefähig, wenn die private oder soziale
Pflegeversicherung hierfür anteilige Zuschüsse gezahlt hat. Bei in
der privaten Pflegeversicherung Versicherten ist der Betrag beihilfefähig,
aus dem der anteilige Zuschuß berechnet wurde. Bei Personen nach § 28 Abs. 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend
Absatz 6 Satz 1 verfahren. |
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(2) |
Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem
oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Erforderlich ist mindestens,
dass die pflegebedürftige Person bei der Körperpflege, der Ernährung
oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich
der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigt. |
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Bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand der Stufe III sind auch
Aufwendungen für zusätzliche Pflegeeinsätze beihilfefähig,
insgesamt höchstens bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer
Krankenpflegekraft (Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag). |
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(5) |
Wird die Pflege teilweise durch Pflegekräfte (Absatz
3) und durch andere geeignete Personen (Absatz 4) erbracht, wird die Beihilfe
nach Absatz 3 und 4 anteilig gewährt. |
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Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie einen Eigenanteil des Einkommens nach Satz 6 übersteigen. Einkommen sind die Dienst- und Versorgungsbezüge (ohne den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen sowie die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten einschließlich dessen laufenden Erwerbseinkommens. Der Eigenanteil beträgt
Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Unterkunft
und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe
gezahlt. |
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(8) |
Die Festsetzungsstelle entscheidet über die Beihilfefähigkeit
der Aufwendungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, das zu dem Vorliegen
der dauernden Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und notwendigem Umfang
der Pflege Stellung nimmt. Bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung
ist aufgrund des für die Versicherung erstellten Gutachtens zu entscheiden.
In anderen Fällen bedarf es eines amts- oder vertrauensärztlichen
Gutachtens. Die Beihilfe wird ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung
gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen. |
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(1) |
Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige,
die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, haben Anspruch auf Beihilfe
zu den Aufwendungen stationärer oder teilstationärer Versorgung in
Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine
ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht erbracht
werden kann. Die Aufwendungen sind nach Maßgabe einer ärztlichen
Bescheinigung beihilfefähig für die Versorgung (einschließlich
Unterkunft und Verpflegung) in Hospizen im Sinne des § 39a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, jedoch höchstens
bis zur Höhe des Zuschusses, den die gesetzliche Krankenversicherung erbringt.
Darüber hinaus können Leistungen nach § 9
erbracht werden, sofern die zuständige Pflegekasse anteilig Leistungen
erbringt. Die Beihilfe ist insoweit zu mindern, als unter Anrechnung der Leistungen
anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen
Kosten überschritten werden. |
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(1) |
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(2) |
Beihilfefähig sind Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche
Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 und 200 des Gebührenverzeichnisses
der Gebührenordnung für Zahnärzte. |
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(3) |
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(1) |
Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von 10 Euro je Kalendervierteljahr
je Beilhilfeberechtigten und je berücksichtungsfähigen Angehörigen
für jede erste Inanspruchnahme von ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen
oder psychotherapeutischen Leistungen; dies gilt nicht für Aufwendungen
nach Satz 3. Beträge nach Satz 1 und 2 sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen für a) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ausgenommen Fahrten nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 9,
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(2) |
Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen
als erbracht. Das Einkommen des Ehegatten wird nicht berücksichtigt, wenn
dieser Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt
ist. Das Einkommen vermindert sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um
15 vom Hundert und für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
um den sich nach § 32
Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Betrag.
Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze ist jeweils
das jährliche Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres.
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(3) |
Das Bundesministerium des Innern kann für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige
Angehörige, die sich besonders gesundheitsbewusst verhalten, indem sie
regelmäßig an Vorsorgeprogrammen, Leistungen zur Früherkennung
von Krankheiten und dergleichen teilnehmen, geringere als in Absatz 1 vorgesehene
Abzugsbeträge festlegen. |
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(1) |
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(2) |
Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn
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(3) |
Aus Anlass stationärer oder ambulanter Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, wenn bei Antritt der Reise
Die Aufwendungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 5 und Satz 2 sind
ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
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(1) |
Die Beihilfe bemißt sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Der Bemessungssatz beträgt für Aufwendungen, die entstanden sind für
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(2) |
Für die Anwendung des Absatzes 1 gelten die Aufwendungen
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(3) |
Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz ausreichender
und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten
aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt
werden oder für die die Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuerung),
erhöht sich der Bemessungssatz um 20 vom Hundert, jedoch höchstens
auf 90 vom Hundert. Ab 1. Juli 1994 gilt Satz 1 nur, wenn das Versicherungsunternehmen
die Bedingungen nach §
257 Abs. 2a Satz 1 Nr.1 bis 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch erfüllt. |
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(4) |
Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung mit der
Höhe nach gleichen Leistungsansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht
sich der Bemessungssatz auf 100 vom Hundert der sich nach Anrechnung der Kassenleistung
ergebenden beihilfefähigen Aufwendungen. Dies gilt nicht, wenn sich der
Beitrag nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes bemißt (§ 240 Abs. 3a Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch), oder wenn ein Zuschuß, Arbeitgeberanteil
oder dergleichen von mindestens 21,00 Euro monatlich zum Krankenkassenbeitrag
gewährt wird. |
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(5) |
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(6) |
Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz erhöhen,
Die oberste Dienstbehörde kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf
eine andere Behörde übertragen. |
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(1) |
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(2) |
Die in Absatz 1 bezeichneten Leistungen sind durch Belege nachzuweisen.
Soweit Leistungen aus einer Krankenversicherung oder Pflegeversicherung nachweislich
nach einem Vomhundertsatz bemessen werden, ist ein Einzelnachweis nicht erforderlich.
In diesem Fall wird die Leistung der Krankenversicherung oder Pflegeversicherung
nach diesem Vomhundertsatz von den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen
errechnet. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist
die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen;
Aufwendungen nach §§ 8, 9
werden getrennt abgerechnet. |
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(3) |
Die Festsetzungsstelle kann mit Personen oder Einrichtungen, die Leistungen
erbringen oder Rechnungen ausstellen, mit Versicherungen und anderen Kostenträgern
sowie deren Zusammenschlüssen Verträge über Beihilfeangelegenheiten
abschließen, wenn dies im Interesse einer wirtschaftlicheren Krankenfürsorge
liegt. Dabei sollen auch feste Preise vereinbart werden, die deutlich unter
den maßgeblichen Gebührensätzen und Höchstbeträgen
liegen. |
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(1) |
Der hinterbliebene Ehegatte, die leiblichen Kinder und Adoptivkinder eines
verstorbenen Beihilfeberechtigten erhalten Beihilfen zu den bis zu dessen Tod
entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen. Die Beihilfe bemisst sich nach
den Verhältnissen am Tage vor dem Tod. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt,
der die Originalbelege zuerst vorlegt. |
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(2) |
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(1) |
Beihilfen müssen vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden. Es sind die vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Formblätter zu verwenden; zulässig sind auch amtliche EDV-Ausdrucke. |
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(2) |
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, so kann abweichend von Satz 1 auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen 15,00 Euro übersteigen. |
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(3) |
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(4) |
Die Beihilfeanträge sind unter Beifügung der Belege der Festsetzungsstelle vorzulegen. Die bei der Bearbeitung der Beihilfen bekanntgewordenen Angelegenheiten sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur für den Zweck verwandt werden, für den sie bekanntgegeben sind, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Berechtigung oder Verpflichtung zur Offenbarung oder der Beihilfeberechtigte oder der Angehörige ist damit schriftlich einverstanden. |
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(5) |
Als Festsetzungsstellen entscheiden
Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln.
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(6) |
Die Belege sind vor Rückgabe an den Beihilfeberechtigten von der Festsetzungsstelle
als für Beihilfezwecke verwendet kenntlich zu machen. |
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(7) |
Dem Beihilfeberechtigten können Abschlagszahlungen geleistet werden. |
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(8) |
Ist in den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 Abs. 2 Nr. 2 die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind.
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(9) |
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(1) |
Durch Zeitablauf gegenstandslos: Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten sowie Witwen und Witwer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) und die in § 61 Abs. 2 Satz 2, 3 Beamtenversorgungsgesetz bezeichneten Waisen findet § 15 keine Anwendung, wenn diese Personen in dem genannten Zeitpunkt in einem Festkostentarif einer privaten Krankenversicherung versichert sind und solange dieser Tarif beibehalten wird.
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(2) |
Durch Zeitablauf gegenstandslos: Für Personen, die am 31. März 1959 nicht versichert waren, das 60. Lebensjahr zu diesem Zeitpunkt vollendet und bis zum 31. Dezember 1959 nachgewiesen hatten, dass sie von keiner Krankenversicherung mehr aufgenommen werden, können die bisherigen, nach Nummer 13 Abs. 8 Ziff. 2 der Beihilfevorschriften vom 13. März 1959 erhöhten Bemessungssätze auch weiterhin angewendet werden.
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(3) |
Ist der Tod eines Beihilfeberechtigten während einer Dienstreise oder einer Abordnung oder vor der Ausführung eines dienstlich bedingten Umzuges außerhalb des Familienwohnsitzes des Verstorbenen eingetreten, sind die Kosten der Überführung der Leiche oder Urne beihilfefähig; der Bemessungssatz für diese Kosten beträgt 100 vom Hundert.
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(4) |
§ 2 Abs. 4 Nr. 3 und § 4 Abs. 4 gelten für Personen, denen Leistungen nach § 19 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin zustehen, nur dann, wenn sie diese Leistungen in Anspruch nehmen.
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(5) |
Das Bundesministerium des Innern regelt nach Anhörung des Auswärtigen Amtes, mit welchen Abweichungen diese Verwaltungsvorschriften auf die in das Ausland abgeordneten Beamten und die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland anzuwenden sind.
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(6) |
Diese Verwaltungsvorschriften gelten nicht für die Deutsche Bundesbahn und diejenigen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.
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(7) |
Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern für die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse besondere Vorschriften erlassen.
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Hinweise des Bundesinnenministers (1) Beihilfefähig nach Artikel 1 sind auch die Aufwendungen
(2) Aus Anlaß eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch oder einer nicht rechtswidrigen Sterilisation sind nach Maßgabe des Artikels 1 beihilfefähig die in Artikel 1 § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 8 bis 10 Buchstabe a bezeichneten Aufwendungen. (3) Artikel 1 §§ 14, 15 und 17 findet Anwendung. Die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstaben a bis c und Satz 3 in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 919) sind nicht anzuwenden.
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Hinweise des Bundesinnenministers Artikel 1 und 2 treten am 01. Oktober 1985 in Kraft, gleichzeitig treten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1979 (GMBI S. 67) außer Kraft. Auf die vor dem 01. Oktober 1985 entstandenen Aufwendungen sind die vor dem Inkrafttreten geltenden Vorschriften anzuwenden.
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