Hinweise aus der Praxis (§§ 1 - 5)

Letzte Änderung: 09.07.2001    






Hinweise aus der Praxis zu § 2

(Letzte Änderung: 09.07.2001)

In § 2 BhV wird der Kreis der beihilfeberechtigten Personen definiert. Festgelegt ist hier, dass nur die Personen beihilfe-(=anspruchs)berechtigt sind, die in einem Dienstverhältnis stehen (bzw. standen) oder Angehörige nach dem Tod einer Person, die diese Voraussetzung erfüllt hat. Ehegatten und Kinder haben nach diesen Vorgaben keine eigenen Ansprüche - ein Beihilfeanspruch für die Aufwendungen dieser Personen hat ebenfalls ausschließlich der Beihilfeberechtigte selbst (siehe auch § 3 BhV). Das klingt vielleicht "normal" - macht aber in der Praxis Riesenprobleme ! Im Falle einer Trennung hat der Beihilfeberechtigte nämlich hierdurch mannigfaltige Möglichkeiten, den getrennt lebenden Ehegatten und die Kinder zu schikanieren: die Palette reicht von "nicht Einreichen der Rechnungen" über angebliche "Mängel in der Rechnung" bis zu bis zu "Einreichen aber Geld nicht weitergeben". Die Ehegatten sind in diesem Zusammenhang praktisch der Willkür der Beihilfeberechtigten ausgeliefert. Und die Beihilfestelle wird in in solchen Fällen kaum wirksam helfen können.

Eine relativ einfache Lösung solcher Probleme kann darin bestehen, dem getrennt lebenden Ehegatten eine Vollmacht auszustellen, die ihn berechtigt, eigene Aufwendungen (und ggf. Aufwendungen der Kinder) selbständig zur Berechnung von Beihilfe einreichen zu können. Der bevollmächtigte Angehörige sollte hierbei verpflichtet werden, auch im Fall von eventuellen Regressansprüchen der Beihilfe an die Stelle des Beihilfeberechtigten zu treten (d.h., evtl. Regressforderungen gegen sich selbst gelten zu lassen). Der Beihilfeberechtigte kann damit bei evtl. Problemfällen nicht mehr von der Beihilfestelle zur Verantwortung gezogen werden. Wenn der Beihilfeberechtigte auch unter diesen Voraussetzungen die Abgabe einer solchen Vollmacht verweigert, sollte der Ehegatte nach meiner Meinung versuchen, diese zu erklagen. Hierfür gibt es aus meiner Sicht starke Argumente:

  • Mit Weitergabe der Rechnung gibt der Angehörige auch immer seine Diagnosen weiter (sonst gibt's nämlich keine Beihilfe). Das ist nach meiner Meinung eine eklatante Verletzung des Datenschutzes (zumal die hierbei gewonnenen Erkenntnisse ja ggf. sogar in einem Scheidungsverfahren verwendet werden können),

  • Die Nichtbezahlung von Behandlerrechnungen kann dazu führen, dass die betroffenen Angehörigen praktisch keine medizinischen Behandlungen mehr bekommen können (kein Behandler wird gerne tätig, wenn er damit rechnen muss, dass die Rechnungen nicht bezahlt werden - und wie sollen die Rechnungen bezahlt werden, wenn die Erstattungsansprüche nicht realisiert werden können?) und

  • Auch im Bereich der gesetzlichen Kassen hat jeder (Mit)Versicherte einen eigenständigen Anspruch.

 

 

 

Hinweise aus der Praxis zu § 2 Abs. 2

(Letzte Änderung: 06.02.2001)

In § 2 Abs. 2 BhV wird der Grundsatz formuliert, dass ein Beihilfeanspruch nur für die Zeit besteht, für die auch Bezüge gezahlt werden. Durchbrochen wird dieser Grundsatz durch einige Ausnahmen, die in den jeweiligen Gesetzen bzw. Verordnungen ausdrücklich genannt werden (wohlgemerkt: dort - und nicht in den BhV!). Im einzelnen handelt es sich um:

  • den Beihilfeanspruch während eines Erziehungsurlaubs (geregelt in § 5 Abs. 1 Erziehungsurlaubsverordnung - hier wird dann übrigens auch geregelt, dass die Beiträge für die Krankenversicherung während des Erziehungsurlaubs bis zu monatlich 60 Deutsche Mark erstattet werden!)

  • einen Beihilfeanspruch während eines Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge nach § 72a Abs. 4 Satz BBG (geregelt in § 72a Abs. 7 BBG) bzw. § 48 DRiG (dieser Anspruch besteht nur, wenn während dieser Zeit keine Berücksichtigung als Angehöriger im Sinne der BhV oder ein Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht) und

  • ein Beihilfeanspruch bei einem Sonderurlaub bis zu längstens einem Monat Dauer (§ 17 Abs. 3 Sonderurlaubsverordnung - hier geht der Verordnungsgeber davon aus, dass für einen so kurzen Zeitraum in der Regel kein adäquater Krankenversicherungsschutz abgeschlossen werden kann)

Ein Beihilfeanspruch wird nach § 2 Abs. 2 Satz 2 aber zusätzlich auch noch für Fälle zugestanden, in denen grundsätzlich ein Bezügeanspruch besteht, in denen jedoch aufgrund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften tatsächlich keine Zahlung erfolgt. Die Aufzählung der in den Hinweisen des BMI genannten Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes ist meines Wissens nach abschließend (ohne dass ich hier auf Details eingehen kann und will). Es handelt sich hierbei um :

  • § 22 Abs.1 Satz 2 (Anrechnung der eigenen Einkünfte einer Witwe auf Unterhaltsbeitrag)

  • § 53 (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen)

  • § 54 (Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge)

  • § 55 (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten)

  • § 56 (Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung)

  • § 61 Abs.2 (Anrechnung eigene Einkünfte auf Waisengeld)

  • § 61 Abs.3 (Anrechnung neuer Versorgungsansprüchen einer wiederverheirateten Witwe nach Auflösung der Ehe auf aufgelebtes Witwengeld)

Bei einer Beurlaubung nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung - wie sie unter Umständen bei Privatisierung einer Behörde in Frage kommt (diese Beurlaubung setzt in jedem Fall einen entsprechenden Antrag des/der Betroffenen voraus - erfolgt also in jedem Fall freiwillig!) - ruhen nach den oben genannten Regelungen die Ansprüche auf Beihilfe. Grundsätzlich wird Versicherungspflicht eintreten (wenn das Einkommen nicht über ca. 78000,- DM jährlich liegt). Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist evtl. möglich, wenn der neue Arbeitgeber zusichert, die Bezügezahlung im Krankheitsfall analog den beamtenrechtlichen Regelungen fortzusetzen und Leistungen analog der Beihilfe zu zahlen. Wenn bei Ihrer Behörde eine Privatisierung (mit entsprechenden Konsequenzen) bevorsteht: bitte stellen Sie mir keine Frage hierzu ! Das Thema ist arg kompliziert und übersteigt meine Rechtskenntnisse bei weitem. Wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihren Berufsverband !




Hinweise aus der Praxis zu § 5 Abs. 1 (GOÄ / GOZ)

(Letzte Änderung: 05.03.2000)

Achtung: es folgt ein sehr komplexes Thema, das hier nicht in der gebotenen Ausführlichkeit dargestellt werden kann. Über das Thema können nicht nur Bücher geschrieben werden - es wurden Bücher geschrieben ! Hier werden deshalb nur einige mögliche Probleme angerissen:

Als Beihilfeberechtigter haben Sie sicher schon Arzt- und Zahnarztrechnungen in der Hand gehabt. Diese Rechnungen müssen nach den Vorgaben der "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) bzw. der "Gebührenordnung für Zahnärzte" (GOZ) ausgestellt werden. In den Rechnungen muss zur Zahlung von Beihilfe unbedingt die maßgebliche Diagnose angegeben sein (nur so kann geprüft werden, ob die Aufwendungen tatsächlich "aus Anlaß einer Erkrankung" usw. - § 1 BhV - entstanden sind. Für Wunschleistungen oder medizinisch nicht notwendige Leistungen - z.B. Schönheitsoperationen - wird keine Beihilfe gezahlt!).

Zusätzlich müssen die nach den Gebührenordnungen vorgesehen Angaben enthalten sein. Unter anderem sind dies:

  • der Name des Patienten (hiermit kann geprüft werden, ob es sich um einen Beihilfeberechtigten oder einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen handelt),

  • das Datum der Behandlung (hiermit kann geprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Behandlung Beihilfeberechtigung bestand),

  • die Gebührennummer nach der Gebührenordnung mit Beschreibung der erbrachten Leistung, Steigerungsfaktor und Betrag der Einzelleistung,

  • ggf. Art und Betrag einer Auslage (bei Beträgen über 50,- DM mit Nachweis der dem Behandler entstandenen Kosten) ,

  • der Gesamtrechnungsbetrag und

  • eine bei stationären, teil-, vor- und nachstationären Behandlungen vorgesehene Minderung der Gebühren.

In den Gebührenverzeichnissen der GOÄ bzw. GOZ sind die verschiedenen Behandlungsmaßnahmen mit dem sogenannten Einfachsatz ausgewiesen. Dieser Satz wird je unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung mit einem Faktor (sogen. "Steigerungsfaktor") multipliziert und bildet so den tatsächlichen Rechnungsbetrag für die Einzelleistung. Ab einem bestimmten - in den Gebührenordnungen vorgesehen - Satz (sogen. "Begründungsschwelle") muss die Höhe des Steigerungsfaktors begründet werden. Wenn eine Leistung nicht im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist (und das sind nicht zu wenige Leistungen, da die Gebührenordnungen seit Jahren nicht dem medizinischen Fortschritt angepaßt wurden), muss der Behandler eine verständliche Leistungsbeschreibung sowie eine Gebührenziffer angeben, die der erbrachten Leistung entspricht (sogen. "Analogbewertung"). Die Gebührenordnungen lassen außerdem den Abschluß von "abweichenden Vereinbarungen (sogen. "Abdingungserklärungen) zu.

Folgende Probleme können entstehen:

  • Der Behandler rechnet einen Steigerungsfaktor über der Begründungsschwelle ab und gibt hierfür eine Begründung an, die von der Beihilfestelle nicht anerkannt wird. Insbesondere bei neuen Behandlern lohnt sich in jedem Fall ein Gespräch, in dem zu klären ist, ob mit Schwellenwertüberschreitungen gerechnet werden muss (selbst wenn Sie auch jetzt noch nicht genau wissen, was das bedeutet: Ihr Behandler weiß es!). Auch wenn Ihr Behandler in einem solchen Fall die Abgabe einer Begründung ankündigt: rechnen Sie mit Selbstbehalten! Die Auffassungen über die Rechtmäßigkeit von Begründungen ist zwischen Beihilfestellen und Behandlern leider recht unterschiedlich - und im Zweifel stehen Sie als der Verlierer "zwischen den Fronten".

  • Der Behandler rechnet Leistungen mit einer Analogbewertung ab: hier entstehen unter Umständen Probleme, wenn eine Leistung nach Auffassung der Beihilfestelle nicht "neu" ist (nur solche Leistungen können "analog" abgerechnet werden) oder wenn der Behandler eine Analogleistung wählt, die nach Auffassung der Beihilfestelle zu hoch bewertet ist. Auch wenn der Behandler gerne etwas anderes behauptet: die Beihilfestellen liegen hier mit Ihren in der Regel durch entsprechende Gutachten abgesicherten Auffassungen meist nicht verkehrt!

  • Der Behandler legt eine Abdingungserklärung zur Unterzeichnung vor: in einem solchen Fall sind Selbstbehalte vorprogrammiert ! Der Behandler rechnet hierbei den vereinbarten Steigerungssatz ab - und die Beihilfestelle wird in der Regel nur Gebühren bis zum Schwellenwert anerkennen. Allenfalls kommt eine Anerkennung bis zu dem nach der Gebührenordnung möglichen Höchstsatz in Frage - hierbei wird an die Begründung für die Überschreitung des Schwellenwertes aber erfahrungsgemäß sehr hohe Ansprüche gestellt. Abdingungserklärungen werden häufig bei stationären Behandlungen bei Inanspruchnahme von "Wahlleistungen Arzt" gefordert - überlegen Sie sich gut, ob Sie sich das wirklich leisten können oder müssen!

  • Der Behandler rechnet Auslagen über 50 DM ab und legt hierfür keinen Nachweis vor: dies ist nach der Gebührenordnung nicht zulässig und kommt nur in wenigen Ausnahmefällen in Frage. Solche Abrechnungsprobleme lassen sich meist gütlich regeln.

  • Der Behandler rechnet Auslagen ab, obwohl diese nach der Gebührenordnung mit der Gebühr für die Leistungen abgegolten sind: macht immer wieder mal Probleme. Aus eigener Erfahrung gebe ich Ihnen folgenden Tip: wenn Ihre Beihilfestelle solche Auslagen nicht anerkennt und Sie mit dem Behandler zufrieden sind - vermeiden Sie einen Streit und schlucken Sie die "Kröte". Meist sind es nur Pfennigbeträge, die man leicht verschmerzen kann.

Viele der Probleme resultieren aus unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Behandler und der Beihilfestellen. Die immer wieder gerne zitierten Gerichtsurteile unterer Instanzen (Amtsgerichte, Landgerichte) sind hierbei wenig nützlich, da mit diesen nur Einzelfälle entschieden werden und das Ergebnis dieser Verhandlungen scheinbar mehr oder weniger "zufällig" ist (zu jedem Urteil eines Amtsgerichtes gibt es ein Urteil eines anderen Amtsgerichtes, das genau das Gegenteil besagt). Gefordert wäre hier der Verordnungsgeber, der die Gebührenordnungen endlich einmal weiterentwickeln und im Benehmen mit den Beteiligten den gegenwärtigen Realitäten anpassen müßte.

Auch bei den sogen. "Wahlleistung Arzt" bei stationären Krankenhausbehandlungen können nach meiner Erfahrung Ärgernisse entstehen: mit Abschluß dieser Vereinbarung beauftragt der Patient nicht nur einen bestimmten Arzt mit seiner Behandlung, sondern auch alle Ärzte, die unter dessen "fachlicher Weisung" tätig werden. Im Extremfall bekommt man während seiner stationären Behandlung den eigentlich gewählten Arzt gar nicht zu Gesicht (weil der sich gerade auf einer Tagung oder im wohlverdienten Urlaub befindet). Stattdessen wird man vom Oberarzt behandelt, der auch im Rahmen des "Allgemeinen Pflegesatzes" (damit werden alle Krankenhausleistungen inklusive Arztleistungen abgegolten) tätig wird. Vergewissern Sie sich vor Abschluß einer "Wahlleistung Arzt" deshalb ggf., dass Ihr Wunschbehandler auch tatsächlich für Ihre Behandlung zur Verfügung steht !

Ich hatte es erwähnt: das Thema ist einigermaßen komplex !

Wenn es Probleme gibt: Sprechen Sie mit Ihrer Beihilfestelle, bevor Sie - mit wem auch immer - einen Rechtsstreit anfangen. Die Beihilfestelle wird normalerweise Begründungen abgeben, warum Aufwendungen nicht anerkannt wurden. Diese wiederum geben Ihnen die Möglichkeit, nochmals mit Ihrem Behandler zu sprechen. Entscheiden Sie nach diesen Gesprächen in aller Ruhe, ob bzw. mit wem eine evtl. Auseinandersetzung notwendig ist. Beachten Sie dabei aber auch, dass bezüglich eines Widerspruchs gegen die Festsetzung von Beihilfe ggf. eine Widerspruchsfrist (in der Regel vier Wochen nach Zustellung des Bescheids) zu beachten ist.


Um's nochmal klar zu sagen: hier soll kein Keil zwischen Beihilfestelle und Behandler getrieben werden ! Wenn Sie mit Ihrem Behandler zufrieden sind und bisher keine Schwierigkeiten hatten: klasse - sprechen Sie das Thema Gebührenordnung um Himmels willen nicht an ! Bei einem neuen Behandler lohnt sich's aber in jedem Fall ! Es wäre doch schade, wenn ein sonst harmonisches neues Patienten-Arzt-Verhältnis wegen einer nicht besprochenen Kostenfrage wieder in Frage gestellt würde.




Hinweise aus der Praxis zu § 5 Abs. 1 (Angemessenheit und Notwendigkeit)

(Letzte Änderung: 05.03.2000)

Das Thema "Angemessenheit" und "Notwendigkeit" ist so komplex, dass es hier nur kurz angerissen werden kann. Ich hoffe, dass trotzdem der Hintergrund der Regelungen einigermaßen klar wird.

Grundsätzlich gilt, dass Aufwendungen notwendig sein müssen. Das heißt, dass zum Beispiel eine Erkrankung bestehen muss, die die entstandenen Aufwendungen unvermeidbar macht. Die Anerkennung von Aufwendungen für reine Wunschleistungen scheidet damit aus. Das können zum Beispiel folgende Kosten sein:

  • für eine Generaluntersuchung durch den Arzt, die zwar der eigenen Beruhigung dienen mag, mit der aber keine konkreten Beschwerden erforscht werden,

  • für eine Schönheitsoperation oder

  • für regelmäßige Arztbesuche in der Wohnung eines Patienten, wenn dieser den Arzt auch in seiner Sprechstunde aufsuchen könnte.

Wenn die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen festgestellt ist, muss auch noch die zweite Bedingung erfüllt sein: die Aufwendungen müssen der Höhe nach "angemessen" sein. Dies bedeutet, dass die Kosten einer Behandlung nicht gravierend über den Durchschnittskosten einer entsprechenden Behandlung liegen dürfen. Auch hier einige Beispiele:

  • Wenn ein Patient glaubt, dass er durch einen Behandler am anderen Ende der Republik besser behandelt wird, kann er diesen Behandler natürlich aufsuchen ("Wahlfreiheit Arzt"). Die hierdurch entstehenden Mehrkosten (Fahrtkosten, ggf. Übernachtungskosten) werden aber nicht anerkannt.

  • Die Kosten eines Lesegerätes können nicht anerkannt werden, wenn eine Sehschwäche auch durch eine Leselupe ausgeglichen werden kann.

  • Für einen Rollstuhl, der im Durchschnitt 4000 DM kostet (das ist nur ein BEISPIEL ! ), kann nicht ein Rechnungsbetrag von 6000 DM anerkannt werden.

  • Ein Erkrankter kann nicht mit einem Arzt eine erhöhte Gebühr vereinbaren (weil er sich hierdurch vielleicht eine bessere Behandlung verspricht) und hoffen, dass dies vom Dienstherren oder der Versichertengemeinschaft mitgetragen wird (zum Thema "Angemessenheit" in Bezug auf die Gebührenordnung für Ärzte und Gebührenordnung für Zahnärzte lesen Sie bitte auch die entsprechenden Hinweise zu GOÄ / GOZ).

  • Gerade im Zahnarztbereich gibt es ästhetisch sehr ansprechende Lösungen (Implantate usw.), die das Maß des medizinisch Notwendigen und wirtschaftlich Angemessenen bei weitem überschreiten. Hier ist es eine gute Idee, vor Behandlungsbeginn vom Behandler einen Heil- und Kostenplan erstellen zu lassen und diesen zur Prüfung der Beihilfefähigkeit bei der Beihilfestelle vorzulegen.

Diesen Generalklauseln ist eigentlich jede Krankenversicherung - ob privat oder gesetzlich - verpflichtet. Es dürfte verständlich sein, dass auch die Beihilfe kein Geld zum Fenster hinauswerfen kann. Da die Grundformulierung einen sehr breiten Interpretationsspielraum lassen, sind einzelne Bereiche - zum Beispiel die Verpflichtung zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsmöglichkeit - in anderen Bereichen der Beihilfevorschriften (bei Krankenversicherungen im Versicherungsvertrag oder der Satzung) noch näher definiert. In bestimmten Bereichen sind hierbei auch Leistungen vorgesehen, deren medizinische Notwendigkeit nicht unmittelbar ersichtlich ist (z.B. für Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen) - in diesen Bereichen werden die Vorgaben folgerichtig auch sehr eng ausgelegt (sowohl die anzuerkennenden Schutzimpfungen wie auch die Vorsorgeuntersuchungen sind genau definiert).

 

 

 

Hinweise aus der Praxis zu Heilpraktikerbehandlungen

(Letzte Änderung: 09.07.2001)

Beihilfeberechtigte und ihre Angehörigen (auch gesetzlich versicherte Angehörige) können nach dem Heilpraktikergesetz zugelassene Heilpraktiker in Anspruch nehmen. Im Wesentlichen gelten hierbei die selben Bestimmungen wie bei Behandlungen durch Ärzte. Erwähnenswert sind aber noch folgende wichtige Besonderheiten:

  • Bezüglich einer Anerkennung von Fahrtkosten wird als nächstgelegene geeignete Behandlungsmöglichkeit der nächsterreichbare Arzt (nicht Heilpraktiker) unterstellt. Die Anerkennung von Fahrtkosten scheidet danach regelmäßig aus.

  • Vom Heilpraktiker verordnete Heilbehandlungen (Bäder, Massagen usw.) und Hilfsmittel können nicht anerkannt werden. Heilbehandlungen, die der Heilpraktiker in seiner Praxis selbst durchführt, können im Rahmen der Hinweise zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 anerkannt werden.

  • Gelegentlich führen Heilpraktiker Behandlungen durch, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind und deshalb (wie bei entsprechender Behandlung durch einen Arzt) nicht anerkannt werden können.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweise aus der Praxis zu § 5 Abs. 2

(Letzte Änderung: 05.03.2000)

Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung beim Arzt, Zahnarzt, Heilbehandler (Masseur, Krankengymnast usw.) oder der Bezug eines Medikaments oder Hilfsmittels zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, an dem Beihilfeberechtigung bestand.

Wichtig kann dies sein, wenn z.B. bei einem Hilfsmittel zum Zeitpunkt der Verordnung noch Beihilfeberechtigung bestand, beim Kauf jedoch bereits eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse begonnen hatte. Da eine gesetzliche Kasse unter Hinweis auf den Verordnungszeitpunkt eine Leistung verweigern wird, sollten die Aufwendungen in Gegensatz zur früheren (und engeren) Interpretation dieser Vorgabe gleichwohl als beihilfefähig anerkannt werden.




Hinweise aus der Praxis zu § 5 Abs. 3

(Letzte Änderung: 05.03.2000)

Was viele Beihilfeberechtigte nicht wissen:

wenn der gesetzlich versicherte Ehegatte unter 35.000 DM jährlich verdient (brutto!) ist er / sie grundsätzlich berücksichtigungsfähige(r) Angehörige(r) (außer wenn eine eigene Beihilfeberechtigung besteht - dann wird's ein bißchen komplizierter und deshalb hier nicht erklärt). Und Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Angehörigen können zur Berechnung von Beihilfe eingereicht werden. Wichtig ist dies vor allen Dingen bei :

  • Behandlung durch oder Medikamentverordnungen (keine Heilbehandlungen und Hilfsmittel) von Heilpraktikern. Für solche Aufwendungen zahlt die gesetzliche Krankenkasse meines Wissens keinen Pfennig - umso besser, dass die Beihilfe in solchen Fällen einspringt. Und bei einem normalen Bemessungssatz von 70 v.H. für Ehegatten kann doch eine nicht verachtliche Erstattung herausspringen.

  • Zahnersatz von gesetzlich versicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen: die (recht spärlichen) Leistungen der gesetzlichen Kassen werden zwar vom Rechnungsbetrag in voller Höhe abgezogen - der danach noch verbleibende beihilfefähige Betrag reicht aber meist doch noch für einen recht erfreulichen Zuschuß zu den Zahnarztkosten.

  • Behandlung durch reine Privatärzte. Solche Rechnungen können ebenfalls für die Berechnung einer Beihilfe eingereicht werden. Wohlgemerkt: nicht "Privatrechnungen von Kassenärzten" sondern nur "Rechnungen von Privatärzten". Wenn eine Behandlung auf Krankenschein bei dem Behandler grundsätzlich möglich wäre, muss sie auch als solche in Anspruch genommen werden!

Natürlich gibt's nicht auf alle Selbstbehalte für gesetzlich Versicherte noch Beihilfe ! Wenn Sie unsicher sind: rufen Sie mal eben bei Ihrer Beihilfestelle an !