Hinweise aus der Praxis (§§ 6 - 18)

Letzte Änderung: 09.07.2001




Hinweise aus der Praxis zu § 6 Abs. 1 Nr. 2

(Letzte Änderung: 18.01.2002)

Empfänger von Versorgungsbezügen mit Bezügen "bis zur Höhe des auf einen vollen DM-Betrag abgerundeten 1,1fachen Satzes des Mindestruhegehaltes" können von Zuzahlungen zu Arzneimitteln befreit werden. Diese Einkommensgrenze lag bzw. liegt wie folgt:

Stand 01.08.98: 2490 DM

Lt. BMI-Rundschreiben DI5-213 100 -1/1 h vom 15.12.99 ab 01.01.2000: 2560 DM (1308,00 €)

Lt. BMI-Rundschreiben DI5-213 109-7/1 vom 14.05.2001 ab 01.06.2001: 2605 DM (1332,00 €)

Lt. BMI-Rundschreiben DI5-213 100-1/1f vom 10.12.2001 ab 01.01.2002: 1360,00 €

Lt. BMI-Rundschreiben BMI D I 5-213 109-7/1 vom 26.09.03, geändert durch D I 5-213 109-7/1 vom 14.10.03:

ab 01.04.03: 1.392 €
ab 01.04.04: 1.406 €
ab 01.08.04: 1.420 €




Hinweise aus der Praxis zu § 6 Abs. 1 Nr. 3

(Letzte Änderung: 19.12.1999)

Achtung: die Aufzählung anzuerkennender Behandler ist abschließend. Es entstehen in der Praxis erhebliche Probleme, wenn Behandler tätig werden, die aufgrund einer nicht staatlich geregelten Ausbildung tätig werden. Siehe hierzu auch den Hinweis des BMI, in dem ausdrücklich nicht anzuerkennende Behandler aufgezählt werden! In Zweifelsfällen sollte deshalb die Frage der Anerkennung von Behandlungskosten vor Beginn der Behandlung mit der zuständigen Beihilfestelle geklärt werden.
  



Hinweise aus der Praxis zu § 6 Abs. 1 Nr. 7

(Letzte Änderung: 02.08.2001)

Die Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft (Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag) beträgt lt. BMI-Rundschreiben DI5-213 100 -1/1 h vom 30.07.99 ab 01.07.98: 6032,45 DM (3084,34 €)

Ab 01.10.2000 beträgt der Höchstsatz lt. BMI-Rundschreiben D I 5-213 100 -1/1 h vom 12.09.2000 6133,96 DM (3136,24 €)

Ab 01.09.2001 beträgt der Höchstsatz lt. BMI-Rundschreiben D I 5-213 109 - 3/1 vom 09.07.2001 6261,67 DM   

Ab 01.01.2002 beträgt der Höchstsatz lt. BMI-Rundschreiben D I 5-213 109 - 3/1 vom 09.07.2001 3201,54 Euro  

 

 

 

 Hinweise aus der Praxis zu § 6 Abs. 1 Nr. 9

(Letzte Änderung: 11.10.2000)

Anerkannt werden nur Kosten von Fahrten zu Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Heilbehandlungen. Damit scheidet eine Anerkennung von Fahrtkosten z.B. zum Bezug von Hilfsmitteln aus (was beinamputierte oder gelähmte Beihilfeberechtigte nach meiner Meinung zu Recht nur schwer nachvollziehen können).


Zuzahlungen

Bei sogen. Serienbehandlungen (z.B. bei Chemo- oder Strahlentherapie bei Krebserkrankungen) wird der Zuzahlbetrag von 25 DM je einfacher Fahrt nur bei der ersten und letzten Fahrt abgezogen. Siehe hierzu auch Hinweis 2 des BMI zu § 6 Abs. 1 Nr. 9.


Private Pkws im Einzugsgebiet

(Letzte Änderung: 06.05.2001)

Als Einzugsgebiet ist ein Bereich von 30 Kilometern zwischen Wohnung/Aufenthaltsort und Behandlungsstelle (z.B. Arztpraxis / Krankenhaus) definiert. Die Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und privaten Pkws in diesem Entfernungsbereich müssen grundsätzlich selbst getragen werden. Bei einigen Beihilfestellen werden die Aufwendungen für eine Fahrt mit dem Pkw auch innerhalb des Einzugsbereichs dann anerkannt, wenn eine Taxibenutzung verordnet wurde und wenn durch eine ambulante Behandlung eine voll- oder teilstationäre Behandlung vermieden wird. Hier lohnt sich ggf. eine Rückfrage bei der Beihilfestelle - diese sollte natürlich vor Antritt der Fahrten erfolgen! Für die Fahrt mit dem privaten Pkw (= jeder nicht gewerblich genutzte Pkw - also auch z.B. der Wagen eines Nachbarn) wird ein Betrag von 0,43 DM pro Kilometer (vor dem 01.01.2001: 0,38 DM) als beihilfefähig anerkannt.


Nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit

Aus dem Recht der freien Arztwahl kann eine Verpflichtung der Beihilfe zur Anerkennung damit verbundener Fahrtkosten nicht hergeleitet werden. Die Beihilfestelle kann und wird nicht berücksichtigen, dass ein weiter entfernt praktizierender Arzt z.B. für eine Behandlung evtl. besser geeignet wäre (Stichwort: "Spezialist"). Die Beihilfestelle hat bei ihrer Entscheidung nur zu berücksichtigen, dass ein näher gelegener Behandler grundsätzlich zur Behandlung in der Lage gewesen wäre. Die Inanspruchnahme einer weiter entfernt gelegenen Behandlungsmöglichkeit kann anerkannt werden, wenn die objektiv nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit wegen fehlender Behandlungstermine nicht in Anspruch genommen werden konnte. Im Falle ambulanter Operationen ist als nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit ggf. nicht ein Krankenhaus, sondern eine Arztpraxis anzusehen, in der die Operation ebenfalls ambulant durchgeführt wird.




Hinweise aus der Praxis zu § 6 Abs. 2

(Letzte Änderung: 17.06.2000)

Wie man diversen Medien entnehmen konnte, hat das Bundesverfassungsgericht ein vom Bundesgesundheitsministerium erlassenes Verbot der Frischzellenbehandlung aufgehoben. Begründung für dieses Urteil war jedoch nicht die wissenschaftliche Anerkennung der Frischzellenbehandlung, sondern die Tatsache, dass der Bund für ein solches Verbot formalrechtlich nicht zuständig war.

Trotz des Urteils bleibt es also bei dem auf einer medizinischen Bewertung beruhenden beihilferechtlichen Ausschluss der Aufwendungen für eine Frischzellentherapie ! Der Bundesfinanzminister hat dies mit Rundschreiben V II A 6 . PM 1521 -B - 10/00 vom 14.03.2000 bekannt gegeben.
  



Hinweise aus der Praxis zu § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 2

(Letzte Änderung: 18.12.1999)

In bestimmten Fällen (nämlich, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen sind) ist nach § 17 Abs. 8 BhV auch eine nachträgliche Genehmigung möglich !




Hinweise aus der Praxis zu § 9 Abs. 7

(Letzte Änderung: 18.01.2002)

Das Endgehalt der Besoldungsgruppe A 9 liegt

lt. BMI-Rundschreiben DI5-213 100 -1/1 h vom 15.12.99 ab 01.01.2000 bei 4877,52 DM (2493,84 €)   

lt. BMI-Rundschreiben DI5-213 109-7/1 vom 14.05.2001 ab 01.06.2001 bei 4948,86 DM (2530,31 €)

Lt. BMI-Rundschreiben DI5-213 100-1/1f vom 10.12.2001 ab 01.01.2002: 2587,78 €




Hinweise aus der Praxis zu § 10

(Letzte Änderung: 19.12.1999)

Achtung: bei den in § 10 BhV aufgeführten Vorsorgemaßnahmen handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Andere Vorsorgemaßnahmen werden nicht als beihilfefähig anerkannt. Im Bereich der gesetzlichen Kassen ist der Vorsorgegedanke  -  sicher wegen der inzwischen bestehenden Konkurrenzsituation  -  ein wenig überstrapaziert worden. Viele Leistungen, die die gesetzlichen Kassen anbieten (z.B. Raucherentwöhnung, Diätberatung und ähnliche Leistungen) werden von der Beihilfe nicht anerkannt!




Hinweise aus der Praxis zu § 10 Abs. 3

(Letzte Änderung: 19.12.1999)

Nach den Empfehlungen der ständigen Impfkommission des Bundesgesundheitsamtes sind in Deutschland die Schutzimpfungen gegen folgenden Krankheiten öffentlich empfohlen:

  • Diphtherie,

  • Influenza Virusgrippe),

  • Keuchhusten,

  • übertragbare Kinderlähmung,

  • Masern,

  • Mumps,

  • Röteln,

  • Tuberkulose,

  • Wundstarrkrampf,

  • Tollwut,

  • Virus-Hepatitis B,

  • Frühsommermeningo-Enzephalitis (FSME),

  • Haemophilus influenzae B (unter anderem Meningitis),

  • Pneumokokken-Infektionen,

  • Hepatitis A.

Diese Impfungen sind auch dann anzuerkennen, wenn sie wegen eines Urlaubs im Ausland durchgeführt werden.

Wenn eine Impfung wegen einer Erkrankung verabreicht wird, handelt es sich nicht um Vorsorgemaßnahmen. Die Aufwendungen können in diesem Fällen auch dann im Rahmen der §§ 5 und 6 BhV anerkannt werden, wenn es sich nicht um eine der oben aufgeführten Impfungen handelt.

Bei Reisen in das Ausland sollte in jedem Fall geprüft werden, ob für den dortigen Aufenthalt Schutzimpfungen empfohlen werden (siehe hierzu auch www.FitForTravel.de). Die im Verhältnis zu den Kosten eines Auslandsurlaubs geringen Kosten sollte man auch dann tragen können, wenn die Beihilfe hierzu keinen Zuschuß leistet!




Hinweise aus der Praxis zu § 13 Abs. 1

(Letzte Änderung: 05.03.2000)

Im Ausland entstandene Aufwendungen sind in der Höhe beihilfefähig, wie sie beim Verbleiben am Wohnort beihilfefähig gewesen wären. Dies hat in der Praxis drei wesentliche Konsequenzen:

  1. Die Kosten einer Behandlung können im Ausland erheblich höher sein als in Deutschland (übelstes Beispiel: USA). Der Abschluß einer Auslandskrankenversicherung ist deshalb bei Auslandsreisen unabdingbar. Hierbei sollten unbedingt auch die Kosten eines evtl. nötigen Rücktransportes abgesichert sein. Achtung: viele Versicherungen zahlen diesen Rücktransport nur, wenn eine Behandlung in Ausland nicht möglich ist! Ein Rücktransport z.B. aus Österreich scheidet damit in der Regel aus. Außerdem sollte auch berücksichtigt werden, dass Auslandskrankenversicherungen eine Kostenübernahme häufig ablehnen, wenn eine akute Behandlung im Ausland aufgrund einer bereits vor Antritt der Reise bestandenen Vorerkrankung beruht. Die Ausschlußbestimmungen der Auslandskrankenversicherung sollten deshalb sorgfältig überprüft werden.

  2. Wenn keine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen wurde, sollten die Rechnungen - insbesondere solche über 500 DM (siehe auch Absatz 2) - neben der Diagnose möglichst ausführliche Beschreibungen enthalten, welche Leistungen hiermit abgerechnet wurden. Dies ermöglichst der Beihilfestelle die Umsetzung auf die in Deutschland üblichen Gebühren. Je spärlicher die Beschreibung ist, desto schwieriger wird es für die Beihilfestelle, eine vernünftige Erstattung zu berechnen.

  3. Bei Krankenfahrten im Ausland (z.B. längere Fahrt mit einem Krankenwagen oder im Gebirge notwendiger Hubschraubertransport) können ohne Auslandskrankenversicherung ebenfalls erhebliche Selbstbehalte entstehen, da in der Regel nur die Kosten für einen normalen Krankenwagen am Wohnort als beihilfefähig anerkannt werden.

Nach den Hinweisen des BMI sind Rechnungsbeträge in ausländischer Währung mit dem am Tage der Festsetzung der Beihilfe geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Deutsche Mark umzurechnen, sofern der Umrechnungskurs nicht nachgewiesen wird. Das heißt: entweder wird eine Bankquittung über den tatsächlichen Umtauschkurs vorgelegt, oder es gilt der Kurs am Tag der Bearbeitung des Beihilfeantrags. Hierbei können im Einzelfall durchaus erhebliche Kursverluste (natürlich aber auch Kursgewinne) entstehen.

Nach den Hinweisen des BMI muss den Belegen außerdem eine Übersetzung beigefügt werden, die bei Aufwendungen von mehr als 500 DM sogar beglaubigt sein muss. Die Kosten dieser Übersetzung (die ganz erheblich sein können) sind nicht beihilfefähig. Wenn die Rechnung einigermaßen nachvollziehbar ist, wird die Beihilfestelle deshalb hierauf im Regelfall aber verzichten.

Besonderer Hinweis für "Schlaumeier": Es gibt Urlaubsländer, in denen gefälschte Arzt-, Krankenhaus- und andere Rechnungen gehandelt werden. Es ist keine besonders kluge Idee, seinen Urlaub auf diese Weise finanzieren zu wollen: die Beihilfestellen erhalten regelmäßig Hinweise zu solchen Fälschungen und kommen so den Betrügern häufig auf die Schliche. Und ein Betrug kann dann auch leicht einmal den Arbeitsplatz kosten !
  



Hinweise aus der Praxis zu § 14 Abs. 1

(Letzte Änderung: 05.03.2000)

Die Vorgabe, dass die Beihilfeerhöhung nur bei einem Elternteil "nur in Ausnahmefällen neu getroffen" werden kann, klingt schlimmer, als sie ist:

  • Die Vorgabe gilt nur, wenn beide Elternteile nach den Beihilfevorschriften des Bundes (oder analog BhV Bund) beihilfeberechtigt sind (also z.B. nicht, wenn ein Elternteil beim Land Hessen beihilfeberechtigt ist)

  • Die Festlegung erlischt dann, wenn die Voraussetzungen hierfür entfallen. Das kann z.B. sein,

    - wenn ein Elternteil in den Ruhestand eintritt (dann beträgt der Bemessungssatz sowieso 70 v.H.)

    - wenn ein Elternteil die eigene Beihilfeberechtigung verliert (z.B. wegen Urlaubs ohne Bezüge)

  • Eine Änderung ist z.B. dann möglich, wenn die Kindern nach einer Ehescheidung bei dem Elternteil verbleiben, das bisher den geringeren Bemessungssatz von 50 v.H. hatte.

Bei der Festlegung ist es vernünftig, für den Elternteil den von 50 v.H. auf 70 v.H. erhöhten Beihilfebemessungssatz zu wählen, für den voraussichtlich höhere Behandlungskosten entstehen.   




Hinweise aus der Praxis zu § 14 Abs. 5

(Letzte Änderung: 06.03.2000)

Auch wenn der Beitragszuschuß nur bei exakt 80 DM liegt, muss die Beihilfe um 20% gekürzt werden. Da hierdurch im Regelfall die Krankenversicherung entsprechend erhöht werden muss, kann dies im Einzelfall sehr teuer werden. Achtung: es ist möglich, auf Teile des Beitragszuschusses zu verzichten, um diese Nachteile auszuschließen. Setzen Sie sich hierfür gegebenenfalls mit Ihrer Beihilfestelle und / oder der den Zuschuß zahlenden Stelle in Verbindung.




Hinweise aus der Praxis zu § 15 Abs. 1

(Letzte Änderung: 06.03.2000)

In früheren Zeiten gab es den üblen Spruch, dass ein Beamter mit den Kosten seiner Krankheit sogar noch verdienen kann - und das war tatsächlich so !!! Bei privaten Krankenkassen wird das Risiko von Krankheitskosten in der Regel mit einem Festkostentarif absichert - und wenn dieser Festkostentarif z.B. bei 50 v.H. und der Beihilfebemessungssatz bei 70 v.H. lag, konnte man tatsächlich an jeder Rechnung bis zu 20 v.H. verdienen. Glücklicherweise wurde dies durch Einführung des § 15 BhV abgestellt. Seit Einführung dieser Bestimmung wird die Beihilfe bei einer zu hohen Krankenversicherung so gekürzt, dass von Beihilfe und Krankenkasse zusammen maximal die tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattet werden.

Im eigenen Interesse sollte also die Krankenversicherung so abgeschlossen werden, dass der Beihilfebemessungssatz (§ 14) auf 100 v.H. ergänzt wird. Zum Auffangen evtl. Selbstbehalte werden von verschiedenen Anbietern Zusatzversicherungen angeboten, die nur mit Leistungen eintreten, wenn nach Inanspruchnahme der Krankenkasse und der Beihilfe noch ein Selbstbehalt verbleibt.




Hinweise aus der Praxis zu § 16 Abs. 2

(Letzte Änderung: 19.12.1999)

Böse Falle: Wenn der Antragsteller nicht Ehegatte, leibliches Kind oder Adoptivkind des verstorbenen Beihilfeberechtigten ist, können Beihilfen nur dann gezahlt werden, wenn die Rechnungen vom Antragsteller bezahlt wurden. Wer also die Rechnungen nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlen kann, muss gegebenenfalls zunächst mit eigenem Geld eintreten. Nach dieser Regelung scheidet auch aus, dass ein Rechnungsaussteller selbst seine Rechnungen für den Verstorbenen einreichen kann (= Rechnung ist nicht bezahlt!).

Außerdem kann sich ein solcher Erstattungsfall leicht über einige Wochen hinziehen, da in diesem Zusammenhang alle aus Anlaß des Todes gezahlten Leistungen (z.B. auch Sterbegelder nach dem Beamtenversorgungsgesetz) berücksichtigt werden müssen. Dies bedeutet, dass erst alle anderen Leistungen aus Anlaß des Todes beantragt werden müssen, bevor die Beihilfe eventuell zahlen kann.  




Hinweise aus der Praxis zu § 17 Abs. 3

(Letzte Änderung: 18.12.1999)

Grundsätzlich wird für die Zahlung von Beihilfe die Vorlage von Originalbelegen gefordert. Nach den BhV selbst sind diese Belege jedoch nur in den hier genannten Fällen (Beihilfe für Kinder, wenn beide Elternteile selbst beihilfeberechtigt sind und für die Kinder Beihilfe beantragen könnten und für Halbwaise) sowie für Leistungen aus Anlaß des Todes des Beihilfeberechtigten (§ 16 BhV) gefordert. Grundsätzlich ist es also möglich, die Originalbelege bei der Krankenversicherung (hier werden regelmäßig Originale verlangt) und Kopien bei der Beihilfestelle vorzulegen. Dies kann die Bearbeitung des Antrags erheblich beschleunigen.




Hinweise aus der Praxis zu § 17 Abs. 9

(Letzte Änderung: 18.12.1999)

Achtung: die Verjährungsfrist von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen wird sehr streng angewandt. In meiner über 20-jährigen Praxis habe ich erst einen Fall erlebt, in dem die oberste Dienstbehörde eine Zahlung von Beihilfe nach Ablauf der Verjährungsfrist genehmigt hat. Die üblichen Argumente (Krankheit, hohe dienstliche Belastung, schwerste persönliche Probleme usw.) waren regelmäßig nicht erfolgreich. Im eigenen Interesse ist deshalb die Beihilfe vor Ablauf dieser Verjährungsfrist zu beantragen!