Änderungen der Beihilfevorschriften zum 01.03.2001

Mit Rundschreiben D I 5 - 213 100-1/1h vom 20.02.2001 hat das BMI die Änderungen der Beihilfevorschriften bekanntgegeben. Diese Änderungen treten laut Verfügung mit dem ersten Tag des auf die Verkündung im Gemeinsamen Ministerialblattes folgenden Kalendermonats in Kraft. Und da die Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt am 28.02.2001 erfolgt ist, gelten die Änderungen bereits seit 01.03.2001!!!  

  

Folgende wichtige Änderungen wurden in die BhV aufgenommen:  

  

§ 2 Abs. 4
Auch bei einer Wochenarbeitszeit unter der halben Regel-Wochenarbeitszeit wird künftig Beihilfe anerkannt. Diese Regelung wurde neu eingeführt, um Alterteilzeit nach dem Alterteilzeitgesetz auch teilbeschäftigten Beamten ohne den gravierenden Nachteil des Wegfalls der Beihilfe zu ermöglichen.

  

§ 4 Abs. 5
Bei teilzeitbeschäftigten Tarifkräften wird der Beihilfeanspruch entsprechend der Wochenarbeitszeit gekürzt. Dieser Beihilfeanspruch stellt dann kein "Anspruch nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften" im Sinne des § 4 Abs. 5 dar. Nach meinem Verständnis können solche Personen danach wieder als berücksichtigungsfähige Angehörige anerkannt werden. Ich bin aber nicht sicher, dass ich das wirklich richtig interpretiert habe !!! Wenn ich mehr weiß, werde ich hier ggf. entsprechend
korrigieren.

  

§ 6 Abs. 1 Nr. 3
Ergotherapeuten werden künftig als Heilbehandler anerkannt, da die Ausbildung inzwischen staatlich anerkannt ist.

  

§ 8 Abs. 4
Hier wird der Verweis auf "§ 79a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindungen mit Absatz 2 Satz 1 Bundesbeamtengesetz" ersetzt durch den Verweis "§ 72a Abs. 4 Satz 1 in Verbindungen mit Absatz 7 Bundesbeamtengesetz". Das ist natürlich überhaupt nicht wichtig. Ich erwähne es auch nur deshalb, weil das wohl auf einen entsprechenden Hinweis von mir zurückgeht !!!
;-)

  

§ 10 Abs. 1
Hier wurde die Anerkennung einer Jugendgesundheitsuntersuchung für Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr in die BhV übernommen. Die Untersuchung kann auch zwölf Monate vor oder nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden

   

§ 13 Abs. 2
Aufwendungen im Ausland werden ohne Begrenzung auf Inlandskosten anerkannt, wenn die Kosten für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1000 DM je Krankheitsfall nicht übersteigen (vorher 500 DM). Achtung: die Betragsgrenze bezieht sich immer noch auf den Krankheitsfall - und nicht etwa auf jede Rechnung!

   

§ 17 Abs. 2
Die Antragsgrenze wird von 200 DM auf 400 DM erhöht. Diese Änderung erfolgte zur Anpassung an entsprechende Länderregelungen und zur Senkung des Verwaltungsaufwandes. Man kann ja nur hoffen, dass diese Neuregelung nicht dazu führt, dass die Menschen einfach durch vermehrte Arztbesuche höhere Rechnungen produzieren.

   

Anlage 1 - Psychoterapie
  
Die Regelungen für psychotherapeutische Behandlungen wurden vollständig neu gefasst. Eine Zusammenfassung war mir derzeit noch nicht möglich. Beim Erfassen und Querlesen des Textes hatte ich dann irgendwann aber arge Kopfschmerzen: ein wirklich
schlimmes Beispiel, wie man Dinge möglichst umständlich und unverständlich formuliert. Ich hoffe, dass ich irgendwann die Zeit habe, das auf Deutsch zu übersetzen und ein bißchen zusammenzufassen.

   

Anlage 2 - Zahnärztliche Leistungen
  
Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik werden einheitlich zu 60 v.H. als beihilfefähig anerkannt. Für mich auch nicht unbedingt ein Schritt in die richtige Richtung: die teuren Materialien (Edelmetall und Keramik) werden besser (bisher 50%) und die günstigeren Materialien werden schlechter (bisher 2/3) bezuschusst.

  

Anlage 3 - Hilfsmittel

Nr. 1, Hilfsmittel

  • Bei orthopädischen Maßschuhen und Schaumstoff-Therapie-Schuhen steigt der Selbstbehalt auf 125 DM

  • Neu anzuerkennen: Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige

  • Neu anzuerkennen: Tinnitus-Masker, auch in Kombination mit Hörgeräten

  

Nr. 9, Gegenstände des täglichen Bedarfs, Nichthilfsmittel

  • Nicht anzuerkennen: (Funk-)Lichtwecker

  • Tinnitus-Masker wird aus der Liste gestrichen

  

Sehhilfen

  • Leichte Änderungen in den Indikationen für Kontaktlinsen

  • Unter bestimmten Voraussetzungen werden Leistungen für Kurzzeitlinsen (z.B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) gezahlt

  • Bei Schulsportbrillen ist für die Fassung ein Höchstbetrag von 100 DM vorgesehen

  

Einige andere Änderungen waren nur redaktioneller Art bzw. wurden durch das Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der "Gebührenordnung über die Entgelte der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP)" notwendig. Auf diese Änderungen bin ich in meiner Zusammenfassung bewußt nicht eingegangen.