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Mit Rundschreiben D I 5 - 213 100-1/1h vom 20.02.2001 hat das BMI die
Änderungen der Beihilfevorschriften bekanntgegeben. Diese Änderungen treten
laut Verfügung mit dem ersten Tag des auf die Verkündung im Gemeinsamen Ministerialblattes
folgenden Kalendermonats in Kraft. Und da die Veröffentlichung im Gemeinsamen
Ministerialblatt am 28.02.2001 erfolgt ist, gelten die Änderungen bereits seit
01.03.2001!!!
Folgende wichtige Änderungen wurden in die BhV aufgenommen:
§ 2 Abs. 4
Auch bei einer Wochenarbeitszeit unter der halben Regel-Wochenarbeitszeit wird künftig
Beihilfe anerkannt. Diese Regelung wurde neu eingeführt, um Alterteilzeit nach
dem Alterteilzeitgesetz auch teilbeschäftigten Beamten ohne den gravierenden Nachteil
des Wegfalls der Beihilfe zu ermöglichen.
§ 4 Abs. 5
Bei teilzeitbeschäftigten Tarifkräften wird der Beihilfeanspruch entsprechend
der Wochenarbeitszeit gekürzt. Dieser Beihilfeanspruch stellt dann kein "Anspruch
nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften" im Sinne des § 4 Abs. 5
dar. Nach meinem Verständnis können solche Personen danach wieder als berücksichtigungsfähige
Angehörige anerkannt werden. Ich bin aber nicht sicher, dass ich das wirklich
richtig interpretiert habe !!! Wenn ich mehr weiß, werde ich hier ggf. entsprechend
korrigieren.
§ 6 Abs. 1 Nr. 3
Ergotherapeuten werden künftig als Heilbehandler anerkannt, da die Ausbildung
inzwischen staatlich anerkannt ist.
§ 8 Abs. 4
Hier wird der Verweis auf "§ 79a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindungen mit Absatz
2 Satz 1 Bundesbeamtengesetz" ersetzt durch den Verweis "§ 72a Abs.
4 Satz 1 in Verbindungen mit Absatz 7 Bundesbeamtengesetz". Das ist natürlich
überhaupt nicht wichtig. Ich erwähne es auch nur deshalb, weil das wohl auf
einen entsprechenden Hinweis von mir zurückgeht !!! ;-)
§ 10 Abs. 1
Hier wurde die Anerkennung einer Jugendgesundheitsuntersuchung für Kinder und
Jugendliche zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr in die
BhV übernommen. Die Untersuchung kann auch zwölf Monate vor oder nach diesem
Zeitintervall durchgeführt werden
§ 13 Abs. 2
Aufwendungen im Ausland werden ohne Begrenzung auf Inlandskosten anerkannt, wenn die
Kosten für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1000 DM je Krankheitsfall
nicht übersteigen (vorher 500 DM). Achtung: die Betragsgrenze bezieht sich immer
noch auf den Krankheitsfall - und nicht etwa auf jede Rechnung!
§ 17 Abs. 2
Die Antragsgrenze wird von 200 DM auf
400 DM erhöht. Diese Änderung erfolgte zur
Anpassung an entsprechende Länderregelungen und zur Senkung des Verwaltungsaufwandes.
Man kann ja nur hoffen, dass diese Neuregelung nicht dazu führt, dass die Menschen
einfach durch vermehrte Arztbesuche höhere Rechnungen produzieren.
Anlage 1 - Psychoterapie
Die Regelungen für psychotherapeutische Behandlungen wurden vollständig neu
gefasst. Eine Zusammenfassung war mir derzeit noch nicht möglich. Beim Erfassen
und Querlesen des Textes hatte ich dann irgendwann aber arge Kopfschmerzen: ein wirklich
schlimmes Beispiel, wie man Dinge möglichst umständlich und unverständlich
formuliert. Ich hoffe, dass ich irgendwann die Zeit habe, das auf Deutsch zu übersetzen
und ein bißchen zusammenzufassen.
Anlage 2 - Zahnärztliche Leistungen
Aufwendungen für zahntechnische Leistungen,
Edelmetalle und Keramik werden einheitlich zu 60 v.H. als beihilfefähig anerkannt. Für mich auch nicht unbedingt ein Schritt in die richtige Richtung: die
teuren Materialien (Edelmetall und Keramik) werden besser (bisher 50%) und die günstigeren
Materialien werden schlechter (bisher 2/3) bezuschusst.
Anlage 3 - Hilfsmittel
Nr. 1, Hilfsmittel
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Bei orthopädischen Maßschuhen und Schaumstoff-Therapie-Schuhen
steigt der Selbstbehalt auf 125 DM
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Neu anzuerkennen: Lichtsignalanlage für Gehörlose und
hochgradig Schwerhörige
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Neu anzuerkennen: Tinnitus-Masker, auch in Kombination mit Hörgeräten
Nr. 9, Gegenstände des täglichen Bedarfs, Nichthilfsmittel
Sehhilfen
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Leichte Änderungen in den Indikationen für Kontaktlinsen
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Unter bestimmten Voraussetzungen werden Leistungen für Kurzzeitlinsen
(z.B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) gezahlt
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Bei Schulsportbrillen ist für die Fassung ein Höchstbetrag
von 100 DM vorgesehen
Einige andere Änderungen waren nur redaktioneller Art bzw. wurden
durch das Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der "Gebührenordnung
über die Entgelte der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(GOP)" notwendig. Auf diese Änderungen bin ich in meiner Zusammenfassung
bewußt nicht eingegangen.
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