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Mit Verfügung D I 5 213 100 - 1/13 vom 08.07.2005 hat der BMI Änderungen der Hinweise zu den Beihilfevorschriften bekannt gegeben. Die von mir eingearbeiteten Änderungen werden derzeit in roter Schrift dargestellt! Neben - hier nicht berücksichtigten - Änderungen von Formularen (z.B. Antragsformblatt Psychotherapie) sowie Änderungen in der Gutachtertabelle Psychotherapie und im Kurorteverzeichnis wurden etliche redaktionelle Änderungen veröffentlicht. Leider gab es auch wieder einige substantielle Änderungen, die nicht zum Vorteil der Beihilfeberechtigten gereichen:
Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass zur Behandlung von erektiler Dysfunktion geeignete Arzneimitte auch dann nicht anerkannt werden knnen, wenn sie auf Grund einer anderen Diagnose verordnet werden. Eine Liste der hiervon betroffenen Präparate finden Sie hier.
Die wahrscheinlich wichtigste (und unangenehmste) Änderung:
Medikamente, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, sind nur bis zur Höhe
des Festbetrags beihilfefähig! Durch diese Neuregelung können den Beihilfeberechtigten
im Einzelfall erhebliche Selbstbehalte entstehen. Es ist deshalb sicher zweckmäßig,
den/die Behandler/in anzusprechen und zu fragen, ob die verordneten Präparate
auch bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse in voller Höhe bezahlt würden
(natürlich ggf. abzüglich einer zu leistenden gesetzlichen Zuzahlung!). Wenn
dies nicht der Fall ist, müssen auch Beihilfeberechtigte zukünftig mit Selbstbehalten
rechnen. In einem solchen Fall sollte ggf. gefragt werden, ob es zu diesem Präparat
eine Alternative gibt. Eine medizinisch notwendige Unterbringung einer Begleitperson in einem Krankenhaus
ist nach den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung mit dem Pflegesatz abgegolten.
Mit Änderung des Hinweises wird klargestellt, dass in bestimmten Fällen (wenn
das Krankenhaus nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet) hierfür zu Recht
berechnete Zusatzkosten als beihilfefähig anerkannt werden können. Für
die Beihilfeberechtigten hat das kaum praktische Bedeutung, da die Kosten entweder
anerkannt werden oder erst gar nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Hinweise für eine Anerkennung von Aufwendungen bei künstlicher Befruchtung
wurden komplett neu formuliert. Ich bitte um Nachsicht, dass mir die Auswertung der
Änderungen in diesem recht komplizierten Gebiet fachlich und zeitlich nicht
möglich ist. Ich verlasse mich hier auf einen Kollegen, der versichert hat, dass
inhaltliche Änderungen nicht eingetreten sind. In jedem Fall gelten auch im Beihilferecht
die im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen geltenden Vorgaben. Im Bedarfsfall ist
es auf jeden Fall sinnvoll, mit der zuständigen Beihilfestelle Kontakt aufzunehmen,
bevor eine Behandlung begonnen wird! Hier wird vom BMI klar gestellt, dass das Weiterbestehen einer chronischen Erkrankung
im Zusammenhang mit der Befreiung von Zuzahlungen nicht in jedem Fall jährlich
neu nachgewiesen werden muss. Die Beihilfestellen werden in diesem Zusammenhang vermutlich
wieder zur früher üblichen Regelung zurückkehren: hier wurde - je nach
Erkrankung - das Weiterbestehen der chronischen Erkrankung nach Ablauf von bestimmten
Zeiträumen (z.B. alle drei Jahre) überprüft. Bisher galten Behandlungen im Kleinen Walsertal (Österreich), in der Hochgebirgsklinik
Davos-Wolfgang und in der Klinik für Dermatologie und Allergie Davos (Schweiz)
als im Inland entstanden. Die Neufassung des Hinweises beschränkt diese Ausnahme
nun auf Behandlungen in der Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang. Die Voraussetzungen hierfür
(medizinisch indizierte Behandlung im Hochgebirgsklima) gilt weiterhin. 9.1 Hinweis 2.2 Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik
können auch bei analoger Abrechnung nach den Positionen 215-217 der Gebührenordnung
für Zahnärzte anerkannt werden. Hierbei wird ein Steigerungsfaktor von höchsten
1,5 als angemessen anerkannt. Da viele Zahnärzte diese Leistung analog abrechnen,
wurde mit dieser Neuregelung eine Quelle häufiger Auseinandersetzungen beseitigt. Bisher konnten funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt
J der Gebührenordnung für Zahnärzte) neben Leistungen für die Versorgung
mit Einlagefüllungen (Nrn. 215 bis 217 GOZ), Kronen (Nrn. 220 bis 222 GOZ), Brücken
(Nrn. 500 bis 504 GOZ) und Prothesen (Nrn. 520 bis 523 GOZ) nicht anerkannt werden.
Nun wird klar gestellt, das bei umfangreichen bzw. aufwändigen Maßnahmen
eine Anerkennung solcher Aufwendungen möglich ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Wie bereits deutlich erwähnt, handelt es sich bei diesem Text um eine Zusammenfassung der nach meiner Meinung (und meinen Kenntnissen - siehe Hinweise zu § 6 Absatz 1 Nummer 13!) wichtigsten Beihilfeänderungen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Zusammenfassung kann ich wie üblich nicht garantieren. Hinweise auf von mir evtl. übersehen wichtige Änderungen nehme ich gerne per Mail entgegen.
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