Änderungen der BMI-Hinweise zu den Beihilfevorschriften

Letzte Änderung: 25.08.2005

 

Mit Verfügung D I 5 213 100 - 1/13 vom 08.07.2005 hat der BMI Änderungen der Hinweise zu den Beihilfevorschriften bekannt gegeben. Die von mir eingearbeiteten Änderungen werden derzeit in roter Schrift dargestellt! Neben - hier nicht berücksichtigten - Änderungen von Formularen (z.B. Antragsformblatt Psychotherapie) sowie Änderungen in der Gutachtertabelle Psychotherapie und im Kurorteverzeichnis wurden etliche redaktionelle Änderungen veröffentlicht. Leider gab es auch wieder einige substantielle Änderungen, die nicht zum Vorteil der Beihilfeberechtigten gereichen:



1. Hinweis 1 zu § 6 Abs. 1 Nummer 2

Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass zur Behandlung von erektiler Dysfunktion geeignete Arzneimitte auch dann nicht anerkannt werden knnen, wenn sie auf Grund einer anderen Diagnose verordnet werden. Eine Liste der hiervon betroffenen Präparate finden Sie hier.



2. Hinweis 10 zu § 6 Absatz 1 Nummer 2

Die wahrscheinlich wichtigste (und unangenehmste) Änderung: Medikamente, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, sind nur bis zur Höhe des Festbetrags beihilfefähig! Durch diese Neuregelung können den Beihilfeberechtigten im Einzelfall erhebliche Selbstbehalte entstehen. Es ist deshalb sicher zweckmäßig, den/die Behandler/in anzusprechen und zu fragen, ob die verordneten Präparate auch bei Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse in voller Höhe bezahlt würden (natürlich ggf. abzüglich einer zu leistenden gesetzlichen Zuzahlung!). Wenn dies nicht der Fall ist, müssen auch Beihilfeberechtigte zukünftig mit Selbstbehalten rechnen. In einem solchen Fall sollte ggf. gefragt werden, ob es zu diesem Präparat eine Alternative gibt.


3. Hinweis 3 zu § 6 Absatz 1 Nummer 6

Eine medizinisch notwendige Unterbringung einer Begleitperson in einem Krankenhaus ist nach den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung mit dem Pflegesatz abgegolten. Mit Änderung des Hinweises wird klargestellt, dass in bestimmten Fällen (wenn das Krankenhaus nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnet) hierfür zu Recht berechnete Zusatzkosten als beihilfefähig anerkannt werden können. Für die Beihilfeberechtigten hat das kaum praktische Bedeutung, da die Kosten entweder anerkannt werden oder erst gar nicht in Rechnung gestellt werden dürfen.


4. Hinweise zu § 6 Absatz 1 Nummer 13

Die Hinweise für eine Anerkennung von Aufwendungen bei künstlicher Befruchtung wurden komplett neu formuliert. Ich bitte um Nachsicht, dass mir die Auswertung der Änderungen in diesem recht komplizierten Gebiet fachlich und zeitlich nicht möglich ist. Ich verlasse mich hier auf einen Kollegen, der versichert hat, dass inhaltliche Änderungen nicht eingetreten sind. In jedem Fall gelten auch im Beihilferecht die im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen geltenden Vorgaben. Im Bedarfsfall ist es auf jeden Fall sinnvoll, mit der zuständigen Beihilfestelle Kontakt aufzunehmen, bevor eine Behandlung begonnen wird!


5. Hinweis 2 zu § 12 Absatz 1

Mit der Änderung wird klargestellt, dass Abzugsbeträge bei Arzneimitteln mit Festbeträgen vom Festbetrag abgezogen werden.


6. Hinweis 2 zu § 12 Absatz 2

Bisher wurden bei der Berechnung der Belastungsgrenze nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt. Nach Änderung dieses Hinweises werden nun alle im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder berücksichtigt.


7. Hinweis 4 zu § 12 Absatz 2

Hier wird vom BMI klar gestellt, dass das Weiterbestehen einer chronischen Erkrankung im Zusammenhang mit der Befreiung von Zuzahlungen nicht in jedem Fall jährlich neu nachgewiesen werden muss. Die Beihilfestellen werden in diesem Zusammenhang vermutlich wieder zur früher üblichen Regelung zurückkehren: hier wurde - je nach Erkrankung - das Weiterbestehen der chronischen Erkrankung nach Ablauf von bestimmten Zeiträumen (z.B. alle drei Jahre) überprüft.


8. Hinweis 4 zu § 13 Absatz 1

Bisher galten Behandlungen im Kleinen Walsertal (Österreich), in der Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang und in der Klinik für Dermatologie und Allergie Davos (Schweiz) als im Inland entstanden. Die Neufassung des Hinweises beschränkt diese Ausnahme nun auf Behandlungen in der Hochgebirgsklinik Davos-Wolfgang. Die Voraussetzungen hierfür (medizinisch indizierte Behandlung im Hochgebirgsklima) gilt weiterhin.


9. Hinweise zum Gebührenrecht - Anhang 1 BhV

9.1 Hinweis 2.2

Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik können auch bei analoger Abrechnung nach den Positionen 215-217 der Gebührenordnung für Zahnärzte anerkannt werden. Hierbei wird ein Steigerungsfaktor von höchsten 1,5 als angemessen anerkannt. Da viele Zahnärzte diese Leistung analog abrechnen, wurde mit dieser Neuregelung eine Quelle häufiger Auseinandersetzungen beseitigt.

9.2 Hinweis 2.5.9

Bisher konnten funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Abschnitt J der Gebührenordnung für Zahnärzte) neben Leistungen für die Versorgung mit Einlagefüllungen (Nrn. 215 bis 217 GOZ), Kronen (Nrn. 220 bis 222 GOZ), Brücken (Nrn. 500 bis 504 GOZ) und Prothesen (Nrn. 520 bis 523 GOZ) nicht anerkannt werden. Nun wird klar gestellt, das bei umfangreichen bzw. aufwändigen Maßnahmen eine Anerkennung solcher Aufwendungen möglich ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.



Schlussbemerkung

Wie bereits deutlich erwähnt, handelt es sich bei diesem Text um eine Zusammenfassung der nach meiner Meinung (und meinen Kenntnissen - siehe Hinweise zu § 6 Absatz 1 Nummer 13!) wichtigsten Beihilfeänderungen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Zusammenfassung kann ich wie üblich nicht garantieren. Hinweise auf von mir evtl. übersehen wichtige Änderungen nehme ich gerne per Mail entgegen.