Änderungen der Beihilfevorschriften zum 01.01.2004

Letzte Änderung: 02.02.2004

 

Wichtig: Inzwischen liegt die 28. allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 tatsächlich vor. Wie erwartet, wurden die Beihilfeleistungen rückwirkend (!) zum 01.01.2004 nochmals verschlechtert:

tatsächlich wird die Beihilfe um zehn Euro pro Quartal jeweils für die erste Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistung gekürzt (statt der ursprünglich geplanten 20 Euro pauschal im Jahr) . Diese Regelung gilt für jeden Beihilfeberechtigten und jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen über 18 Jahren. Zudem entfällt die Befreiung von Zuzahlungen für Empfänger von Ruhegehalt bis zum 1,1fachen des Mindestruhegehaltes sowie für Personen, die in stationärer Pflege untergebracht sind.

In diesem Text werden lediglich die nach meiner Meinung wichtigsten zum 01.01.2004 in Kraft tretenden Änderungen der Beihilfevorschriften zusammengefasst. Änderungen, mit denen lediglich in der Praxis auftretende Zweifelsfragen klargestellt werden, sind hier grundsätzlich nicht enthalten. Außerdem: für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Zusammenstellung sowie meiner Auslegungen kann ich natürlich keine Gewähr übernehmen!



1. Zuzahlungen

Alle Regelungen im Zusammenhang mit Zuzahlungen bzw. der Befreiung von Zuzahlungen wurden im neu formulierten § 12 der Beihilfevorschriften zusammengefasst. Hiernach gilt für ab 01.01.2004 entstandene Aufwendungen folgendes:
 

1.1 Höhe der Zuzahlungen (§ 12 Abs. 1 BhV)

Art der Aufwendungen

Höhe der Zuzahlung

Medikamente

10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchsten 10 €

Hilfsmittel

10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchsten 10 €, (bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln je Monat und Indikation max. 10 € pro Monat)

Fahrtkosten nach § 6 Abs.1 Nr. 9

10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchsten 10 €

Vollstationäre Krankenhausbehandlungen und unmittelbar darauf folgende Rehabilitations-behandlungen

10 Euro je Kalendertag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr

Sanatoriumsbehandlungen

10 Euro je Kalendertag

Pauschalabrechnungen bei Heilkuren

10 Euro je Kalendertag

Häusliche Krankenpflege nach § 6 Absatz 1 Nr. 7

10 % der Kosten und 10 Euro je Verordnung für die ersten 28 Tage

Ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeuti-sche Leistungen ("Praxisgebühr")

Die Beihilfe (also nicht der beihilfefähige Betrag sondern der Zahlbetrag) wird für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähige Angehörige pro Kalendervierteljahr um 10 Euro gekürzt, wenn entsprechende Leistungen in Anspruch genommen wurden



1.2 In folgenden Fällen werden die o.a. Zuzahlungen nicht erhoben (§ 12 Abs. 1 BhV):

  • für Aufwendungen von Kindern bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres - außer bei Fahrtkosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 (bisher waren alle berücksichtigungsfähigen Kinder von den Zuzahlungen ausgenommen),

  • für Schwangere bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung,

  • für Vorsorgeleistungen und Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und

  • bei Heilbehandlungen und Hilfsmitteln, bei denen der BMI Höchstbeträge festgesetzt hat.


1.3 Befreiung von Zuzahlungen (§ 12 Abs. 2)

  • Wichtig: Die bisherige Dauerbefreiung für chronisch Kranke ist entfallen !!! Auch chronisch Kranke müssen bei Überschreiten der Belastungsgrenze jährlich einen neuen Befreiungsantrag (für den Rest des Jahres) stellen.

  • Für eine Genehmigung des Befreiungsantrags müssen bei chronisch Kranken 1% des jährlichen Einkommens des Vorjahres und bei anderen Antragstellern 2% des jährlichen Einkommens des Vorjahres durch Zuzahlungen nach § 12 Abs. 1 (also nicht durch andere Selbstbehalte!) überschritten werden.

  • Bei der Berechnung des Gesamteinkommens bleibt das Einkommens des Ehegatten unberücksichtigt, wenn dieser in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert oder selbst beihilfeberechtigt ist.

  • Das Einkommen vermindert sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 % und (neu!) zusätzlich bei Kindern bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres. Nach § 32 des Einkommenssteuergesetzes sind pro Kind demnach insgesamt 2904 Euro - bei gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten der doppelte Betrag - abzuziehen.

  • Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht.


1.4 Verminderte Zuzahlungen (§ 12 Abs. 3)

Bei Nachweis besonders gesundheitsbewussten Verhaltens kann der BMI geringere als die in § 12 Absatz 1 genannten Zuzahlbeträge festlegen. Dies geschieht vermutlich in den noch zu erwartenden "Hinweisen des BMI" zu dieser Regelung.



2. Medikamente

  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nicht mehr anerkannt, es sei denn, dass eine Verordnung nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses auch für gesetzlich Versicherte möglich ist.

  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden ggf. nicht anerkannt, wenn sie nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Verordnung für gesetzlich Versicherte ausgeschlossen sind.

Beide Regelungen gelten nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

  • Auf den Rezepten muss künftig von den Apotheken eine sogen. " Pharmazentralnummer" angegeben werden, da nur hierdurch eine Prüfung der Beihilfefähigkeit ermöglicht wird.

Diese Regelungen treten erst in Kraft, wenn die nächste Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens wird vom BMI bekannt gegeben!



3. Leistungen für Sehhilfen

Brillen werden ab 01.01.2004 nur noch für Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres und bei folgenden schweren Augenerkrankungen anerkannt:

a. Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0)

b. Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel H 54.1) oder

c. gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2) oder

d. erhebliche Gesichtsfeldausfälle

Die Voraussetzungen für den Bezug besonderer Gläser usw. sowie die beihilfefähigen Höchstbeträge bleiben unverändert.



4. Leistungen für Zahnersatz

Leistungen für Material- und Laborkosten werden ab 01.0.2005 auf 40 v.H. begrenzt (derzeit 60 v.H.). Ansonsten bleiben die Regelungen unverändert!



5. Pauschalbeihilfe für Säuglings- und Kleinkinderausstattung

Diese Pauschalbeihilfe von 128,00 Euro entfällt ab 01.01.2004 ersatzlos.



6. Beihilfen für Aufwendungen aus Anlass des Todes

Auch für Aufwendungen aus Anlass des Todes wird ab 01.01.2004 keine Beihilfe mehr gezahlt. Dies betrifft selbstverständlich nicht Aufwendungen, die bis zum Tode entstanden sind (z.B. Arztrechnungen usw.) - diese werden im Rahmen des § 16 BhV weiterhin anerkannt.



7. Sanatoriumsbehandlungen

  • Wie unter 1. aufgeführt, werden ab 01.01.2004 täglich 10 Euro als Selbstbehalt abgezogen.

  • Geändert wird ebenfalls die Anerkennung von Beförderungskosten bei Sanatoriumsbehandlungen

  • Ab 01.01.2004 werden 20 Cent pro Entfernungskilometer der kürzesten Fahrstrecke anerkannt. Die Entfernungskilometer sind dabei jeweils nach der kürzesten üblicherweise mit einem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Sanatorium zurückzulegenden Strecke zu ermitteln - und zwar unabhängig vom tatsächlich genutzten Beförderungsmittel.

  • Nachweise über die tatsächlichen Kosten sind damit nicht mehr notwendig.

  • Für An- und Abreise gilt ein Höchstbetrag von 200 Euro

  • Eine Zuzahlung ist bei diesen Beförderungskosten nicht zu leisten.



8. Heilkuren

  • Bei Pauschalabrechnungen kann eine mit einem Sozialleistungsträger vereinbarte Pauschale unter Abzug von 10 Euro pro Kalendertag (§ 12) anerkannt werden

  • Fahrtkosten werden im selben Umfang wie bei Heilkuren anerkannt (siehe 7.1)

  • Neu anerkannt werden ggf. Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 8



9. Beförderungskosten

  • Es gibt weiterhin Beihilfe zu Fahrtkosten bei stationären Krankenhausbehandlungen. Dies gilt auch für Verlegungen, wenn diese medizinisch notwendig oder von der Beihilfestelle genehmigt waren.

  • Es gibt weiterhin Beihilfe zu Rettungsfahrten und Krankentransporten (Krankenwagen). Anerkannt werden hier die nach Landesrecht berechneten Beträge.

  • Ferner gibt es Beihilfen für Fahrten zu ambulanten Behandlungen, wenn hierdurch stationäre Behandlungen vermieden oder verkürzt werden. Anerkannt wird hierbei ein Betrag von maximal 200 Euro. Nicht geklärt ist, ob dieser Höchstbetrag bei Behandlungsserien (z.B. Chemotherapie) pro Fahrt oder für die gesamte Behandlungsserie gilt.

  • Und dann gibt es noch Beihilfe zu Fahrten bei ambulanten Behandlungen in besonderen Fällen nach vorheriger Genehmigung durch die Beihilfestelle !

Fahrtkosten für "normale" Behandlungen werden künftig scheinbar nicht mehr anerkannt (wobei es gerade zu diesem Punkt noch erhebliche Auslegungsdifferenzen gibt - ich hoffe, dass gerade diese Regelung in den noch zu erwartenden "Hinweisen des BMI" präzisiert wird). Erstaunlich finde ich, dass die Begriffe "nächstgelegene geeignete Behandlungsmöglichkeit" sowie "Einzugsgebiet" (bisher keine Anerkennung privater Pkws und öffentlicher Verkehrsmittel) nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 9 keine Rolle mehr zu spielen scheinen. Auch hier dürften erst die "Hinweise des BMI" weitere Erkenntnisse bringen.



10. Familien- und Haushaltshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV)

Mit der Neuformulierung werden einige in der Praxis aufgetretene Zweifelsfälle geklärt. Zugleich wird in Anpassung an die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung die Altersgrenze für ggf. im Haushalt verbleibende Kinder gesenkt: diese dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht beendet haben (bisher: 15. Lebensjahr). Die Fahrtkosten bei auswärtiger Unterbringung werden zudem auf den Höchstbetrag von 36 Euro täglich begrenzt.



11. Sterilisation (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 BhV)

Im neuen § 6 Abs. 1 Nr. 14 BhV wird bestimmt, dass Aufwendungen für eine Sterilisation als beihilfefähig anerkannt werden können, wenn diese aufgrund einer Krankheit notwendig ist. Da auch hier noch keine weiteren Hinweise vorliegen, gehe ich davon aus, dass hierbei sowohl eine Krankheit der Mutter wie auch eine drohende Krankheit des Kindes als Begründung für eine Anerkennung der Aufwendungen zu akzeptieren ist. Ausgeschlossen ist damit eine Anerkennung von Sterilisationen, die "auf Wunsch" ("abgeschlossene Familienplanung") durchgeführt werden.



12. Künstliche Befruchtung (§ 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV)

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können entsprechend den Regelung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27a SGB V - neu -) anerkannt werden. Danach müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

12.1 Die Maßnahmen müssen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein,

12.2 Es muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Maßnahme bestehen. Diese Erfolgsaussicht wird verneint, wenn bereits drei Maßnahmen ohne Erfolg durchgeführt wurden.

12.3 Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen, müssen miteinander verheiratet sein

12.4 Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und

12.5 Die Ehegatten müssen außerdem eine vorherige entsprechende Unterrichtung über die geplante Maßnahme durchführen lassen.

12.6 Ein Anspruch besteht ferner nur, wenn beide Partner das 25. Lebensjahr vollendet haben und wenn bei Frauen das 40. und bei Männern das 50. Lebensjahr noch nicht erreicht ist.

Vor Beginn der Behandlung ist der Beihilfestelle ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Übernommen werden im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen dann 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Da die Regelungen des § 27a SGB V analog anzuwenden sind, gehe ich davon aus, dass auch nur 50 v.H. der Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden. Auch hier werden die "Hinweise des BMI" hoffentlich weitere Erläuterungen geben.



13. Krankenhausbehandlungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV)

Die beihilfefähigen Aufwendungen für stationäre Krankenhausbehandlungen in Privatkliniken werden mit einer neuen Regelung begrenzt: anerkannt werden maximal die Kosten für eine Behandlung in einem "Krankenhaus der Maximalversorgung". Obwohl sicher einige Privatkliniken Entgelte verlangen, die über den Sätzen einer der Bundespflegesatzverordnung unterliegenden Klinik liegen, gehe ich davon aus, dass diese Regelung in der Praxis wenig Bedeutung haben wird.



14. Pauschalabrechnungen bei Komplextherapien (§ 6 Abs. 4 BhV)

Komplextherapien werden von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeuten erbracht, dem auch Ärzte, Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheits- und Medizinalfachberufen angehören müssen. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden auf die von der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung gezahlten Beträge begrenzt. Diese Regelung entspricht der bereits geübten Praxis und bringt somit im Grunde nichts Neues.



15. Hospizpflege (§ 9a BhV)

Im neuen § 9a BhV wird erstmalig die Beihilfefähigkeit von Hospizaufenthalten ausgewiesen. In der Praxis wurden entsprechende Aufwendungen auch bisher schon in der Höhe des Zuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.



16. Podologen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV)

Aufwendungen für eine Behandlung durch Podologen sind künftig beihilfefähig, da diese inzwischen als Angehörige eines Medizinalfachberufs anerkannt wurden.




Zusammenfassung / Wertung

Wie bereits deutlich erwähnt, handelt es sich bei diesem Text um eine Zusammenfassung der nach meiner Meinung wichtigsten Beihilfeänderungen. Für die Richtigkeit der Zusammenfassung kann ich natürlich keine Gewähr bieten (wobei sich dieser Zusatz ursprünglich auf die richtige Auslegung der bereits veröffentlichten Beihilfevorschriften bezog - nicht berücksichtigt wurde, dass man es in diesem Land inzwischen fertig bringt, nicht ganz unwichtige Verwaltungsvorschriften innerhalb von gerade mal 6 Wochen zweimal zu ändern !)