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Wichtig: Inzwischen liegt die 28.
allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30.
Januar 2004 tatsächlich vor. Wie erwartet, wurden die Beihilfeleistungen rückwirkend
(!) zum 01.01.2004 nochmals verschlechtert:
tatsächlich wird die Beihilfe um zehn Euro pro Quartal
jeweils für die erste Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen
oder psychotherapeutischen Leistung gekürzt (statt der ursprünglich geplanten
20 Euro pauschal im Jahr) . Diese Regelung gilt für jeden Beihilfeberechtigten
und jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen über 18 Jahren.
Zudem entfällt die Befreiung von Zuzahlungen für Empfänger von Ruhegehalt
bis zum 1,1fachen des Mindestruhegehaltes sowie für Personen, die in stationärer
Pflege untergebracht sind.
In diesem Text werden lediglich die nach meiner Meinung
wichtigsten zum 01.01.2004 in Kraft tretenden Änderungen der Beihilfevorschriften
zusammengefasst. Änderungen, mit denen lediglich in der Praxis auftretende Zweifelsfragen
klargestellt werden, sind hier grundsätzlich nicht enthalten. Außerdem:
für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Zusammenstellung sowie meiner
Auslegungen kann ich natürlich keine Gewähr übernehmen!
1. Zuzahlungen
Alle Regelungen im Zusammenhang mit Zuzahlungen bzw. der Befreiung von Zuzahlungen
wurden im neu formulierten § 12 der Beihilfevorschriften zusammengefasst. Hiernach
gilt für ab 01.01.2004 entstandene Aufwendungen folgendes:
1.1 Höhe der Zuzahlungen (§ 12 Abs. 1 BhV)
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Art der Aufwendungen |
Höhe der Zuzahlung |
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Medikamente |
10 % der Kosten, mindestens 5 , höchsten 10 |
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Hilfsmittel |
10 % der Kosten, mindestens 5 , höchsten 10 ,
(bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln je Monat und Indikation max. 10
pro Monat) |
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Fahrtkosten nach § 6 Abs.1 Nr. 9 |
10 % der Kosten, mindestens 5 , höchsten 10 |
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Vollstationäre Krankenhausbehandlungen und unmittelbar
darauf folgende Rehabilitations-behandlungen |
10 Euro je Kalendertag für maximal 28 Tage im Kalenderjahr |
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Sanatoriumsbehandlungen |
10 Euro je Kalendertag |
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Pauschalabrechnungen bei Heilkuren |
10 Euro je Kalendertag |
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Häusliche Krankenpflege nach § 6 Absatz 1 Nr. 7 |
10 % der Kosten und 10 Euro je Verordnung für die ersten 28 Tage |
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Ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeuti-sche
Leistungen ("Praxisgebühr") |
Die Beihilfe (also nicht der beihilfefähige Betrag sondern
der Zahlbetrag) wird für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähige
Angehörige pro Kalendervierteljahr um 10 Euro gekürzt, wenn entsprechende
Leistungen in Anspruch genommen wurden |
1.2 In folgenden Fällen werden die o.a. Zuzahlungen nicht erhoben
(§ 12 Abs. 1 BhV):
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für Aufwendungen von Kindern bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres - außer
bei Fahrtkosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 9 (bisher waren alle berücksichtigungsfähigen
Kinder von den Zuzahlungen ausgenommen),
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für Schwangere bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung,
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für Vorsorgeleistungen und Maßnahmen zur Früherkennung
von Krankheiten und
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bei Heilbehandlungen und Hilfsmitteln, bei denen der BMI Höchstbeträge
festgesetzt hat.
1.3 Befreiung von Zuzahlungen (§ 12 Abs. 2)
-
Wichtig: Die bisherige Dauerbefreiung
für chronisch Kranke ist entfallen !!! Auch chronisch Kranke müssen bei
Überschreiten der Belastungsgrenze jährlich einen neuen Befreiungsantrag
(für den Rest des Jahres) stellen.
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Für eine Genehmigung des Befreiungsantrags müssen bei
chronisch Kranken 1% des jährlichen Einkommens des Vorjahres und bei anderen
Antragstellern 2% des jährlichen Einkommens des Vorjahres durch Zuzahlungen
nach § 12 Abs. 1 (also nicht durch andere Selbstbehalte!) überschritten
werden.
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Bei der Berechnung des Gesamteinkommens bleibt das Einkommens des
Ehegatten unberücksichtigt, wenn dieser in einer gesetzlichen Krankenkasse
versichert oder selbst beihilfeberechtigt ist.
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Das Einkommen vermindert sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um 15 %
und (neu!) zusätzlich bei Kindern bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres.
Nach § 32 des Einkommenssteuergesetzes sind pro Kind demnach insgesamt 2904
Euro - bei gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten der doppelte Betrag - abzuziehen.
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Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der
Aufwendungen als erbracht.
1.4 Verminderte Zuzahlungen (§ 12 Abs. 3)
Bei Nachweis besonders gesundheitsbewussten Verhaltens kann der BMI
geringere als die in § 12 Absatz 1 genannten Zuzahlbeträge festlegen. Dies
geschieht vermutlich in den noch zu erwartenden "Hinweisen des BMI" zu dieser
Regelung.
2. Medikamente
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Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nicht mehr anerkannt,
es sei denn, dass eine Verordnung nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
auch für gesetzlich Versicherte möglich ist.
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Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden ggf. nicht anerkannt,
wenn sie nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Verordnung
für gesetzlich Versicherte ausgeschlossen sind.
Beide Regelungen gelten nicht für Kinder bis zum vollendeten
12. Lebensjahr und mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Diese Regelungen treten erst in Kraft, wenn die nächste Verordnung
zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens
wird vom BMI bekannt gegeben!
3. Leistungen für Sehhilfen
Brillen werden ab 01.01.2004 nur noch für Kinder vor Vollendung des 18. Lebensjahres
und bei folgenden schweren Augenerkrankungen anerkannt:
a. Blindheit beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.0)
b. Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges (Diagnoseschlüssel
H 54.1) oder
c. gravierende Sehschwäche beider Augen (Diagnoseschlüssel H 54.2)
oder
d. erhebliche Gesichtsfeldausfälle
Die Voraussetzungen für den Bezug besonderer Gläser usw. sowie die beihilfefähigen
Höchstbeträge bleiben unverändert.
4. Leistungen für Zahnersatz
Leistungen für Material- und Laborkosten werden ab 01.0.2005 auf 40 v.H. begrenzt (derzeit 60 v.H.).
Ansonsten bleiben die Regelungen unverändert!
5. Pauschalbeihilfe für Säuglings- und Kleinkinderausstattung
Diese Pauschalbeihilfe von 128,00 Euro entfällt ab 01.01.2004
ersatzlos.
6. Beihilfen für Aufwendungen aus Anlass des Todes
Auch für Aufwendungen aus Anlass des Todes wird ab 01.01.2004 keine Beihilfe mehr gezahlt. Dies betrifft selbstverständlich
nicht Aufwendungen, die bis zum Tode entstanden sind (z.B. Arztrechnungen usw.) - diese
werden im Rahmen des § 16 BhV weiterhin anerkannt.
7. Sanatoriumsbehandlungen
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Wie unter 1. aufgeführt, werden ab 01.01.2004 täglich
10 Euro als Selbstbehalt abgezogen.
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Geändert wird ebenfalls die Anerkennung von Beförderungskosten
bei Sanatoriumsbehandlungen
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Ab 01.01.2004 werden 20 Cent pro Entfernungskilometer der kürzesten
Fahrstrecke anerkannt. Die Entfernungskilometer sind dabei jeweils nach der
kürzesten üblicherweise mit einem Kraftfahrzeug zwischen Wohnung
und Sanatorium zurückzulegenden Strecke zu ermitteln - und zwar unabhängig
vom tatsächlich genutzten Beförderungsmittel.
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Nachweise über die tatsächlichen Kosten sind damit
nicht mehr notwendig.
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Für An- und Abreise gilt ein Höchstbetrag von 200
Euro
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Eine Zuzahlung ist bei diesen Beförderungskosten nicht
zu leisten.
8. Heilkuren
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Bei Pauschalabrechnungen kann eine mit einem Sozialleistungsträger
vereinbarte Pauschale unter Abzug von 10 Euro pro Kalendertag (§ 12) anerkannt
werden
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Fahrtkosten werden im selben Umfang wie bei Heilkuren anerkannt
(siehe 7.1)
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Neu anerkannt werden ggf. Aufwendungen für eine Familien-
und Haushaltshilfe nach § 6 Abs. 1 Nr. 8
9. Beförderungskosten
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Es gibt weiterhin Beihilfe zu Fahrtkosten bei stationären
Krankenhausbehandlungen. Dies gilt auch für Verlegungen, wenn diese medizinisch
notwendig oder von der Beihilfestelle genehmigt waren.
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Es gibt weiterhin Beihilfe zu Rettungsfahrten und Krankentransporten
(Krankenwagen). Anerkannt werden hier die nach Landesrecht berechneten Beträge.
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Ferner gibt es Beihilfen für Fahrten zu ambulanten Behandlungen, wenn hierdurch
stationäre Behandlungen vermieden oder verkürzt werden. Anerkannt wird
hierbei ein Betrag von maximal 200 Euro. Nicht geklärt ist, ob dieser Höchstbetrag
bei Behandlungsserien (z.B. Chemotherapie) pro Fahrt oder für die gesamte
Behandlungsserie gilt.
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Und dann gibt es noch Beihilfe zu Fahrten bei ambulanten Behandlungen
in besonderen Fällen nach vorheriger Genehmigung durch die Beihilfestelle
!
Fahrtkosten für "normale" Behandlungen werden künftig scheinbar
nicht mehr anerkannt (wobei es gerade zu diesem Punkt noch erhebliche Auslegungsdifferenzen
gibt - ich hoffe, dass gerade diese Regelung in den noch zu erwartenden "Hinweisen
des BMI" präzisiert wird). Erstaunlich finde ich, dass die Begriffe "nächstgelegene
geeignete Behandlungsmöglichkeit" sowie "Einzugsgebiet" (bisher
keine Anerkennung privater Pkws und öffentlicher Verkehrsmittel) nach dem Wortlaut
des § 6 Abs. 1 Nr. 9 keine Rolle mehr zu spielen scheinen. Auch hier dürften
erst die "Hinweise des BMI" weitere Erkenntnisse bringen.
10. Familien- und Haushaltshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 BhV)
Mit der Neuformulierung werden einige in der Praxis aufgetretene Zweifelsfälle
geklärt. Zugleich wird in Anpassung an die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung
die Altersgrenze für ggf. im Haushalt verbleibende Kinder gesenkt: diese dürfen
das 12. Lebensjahr noch nicht beendet haben (bisher: 15. Lebensjahr). Die Fahrtkosten
bei auswärtiger Unterbringung werden zudem auf den Höchstbetrag von 36 Euro
täglich begrenzt.
11. Sterilisation (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 BhV)
Im neuen § 6 Abs. 1 Nr. 14 BhV wird bestimmt, dass Aufwendungen für eine
Sterilisation als beihilfefähig anerkannt werden können, wenn diese aufgrund
einer Krankheit notwendig ist. Da auch hier noch keine weiteren Hinweise vorliegen,
gehe ich davon aus, dass hierbei sowohl eine Krankheit der Mutter wie auch eine drohende
Krankheit des Kindes als Begründung für eine Anerkennung der Aufwendungen
zu akzeptieren ist. Ausgeschlossen ist damit eine Anerkennung von Sterilisationen,
die "auf Wunsch" ("abgeschlossene Familienplanung") durchgeführt
werden.
12. Künstliche Befruchtung (§ 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV)
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können entsprechend
den Regelung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 27a SGB V - neu
-) anerkannt werden. Danach müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt
sein:
12.1 Die Maßnahmen müssen nach ärztlicher Feststellung erforderlich
sein,
12.2 Es muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Maßnahme bestehen.
Diese Erfolgsaussicht wird verneint, wenn bereits drei Maßnahmen ohne Erfolg
durchgeführt wurden.
12.3 Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen, müssen
miteinander verheiratet sein
12.4 Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet
werden und
12.5 Die Ehegatten müssen außerdem eine vorherige entsprechende Unterrichtung
über die geplante Maßnahme durchführen lassen.
12.6 Ein Anspruch besteht ferner nur, wenn beide Partner das 25. Lebensjahr
vollendet haben und wenn bei Frauen das 40. und bei Männern das 50. Lebensjahr
noch nicht erreicht ist.
Vor Beginn der Behandlung ist der Beihilfestelle ein Behandlungsplan zur Genehmigung
vorzulegen. Übernommen werden im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen dann 50
vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die
bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Da die Regelungen des § 27a SGB
V analog anzuwenden sind, gehe ich davon aus, dass auch nur 50 v.H. der Aufwendungen
als beihilfefähig anerkannt werden. Auch hier werden die "Hinweise des BMI"
hoffentlich weitere Erläuterungen geben.
13. Krankenhausbehandlungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 BhV)
Die beihilfefähigen Aufwendungen für stationäre Krankenhausbehandlungen
in Privatkliniken werden mit einer neuen Regelung begrenzt: anerkannt werden maximal
die Kosten für eine Behandlung in einem "Krankenhaus der Maximalversorgung".
Obwohl sicher einige Privatkliniken Entgelte verlangen, die über den Sätzen
einer der Bundespflegesatzverordnung unterliegenden Klinik liegen, gehe ich davon aus,
dass diese Regelung in der Praxis wenig Bedeutung haben wird.
14. Pauschalabrechnungen bei Komplextherapien (§ 6 Abs. 4 BhV)
Komplextherapien werden von einem berufsgruppenübergreifenden Team von Therapeuten
erbracht, dem auch Ärzte, Psychotherapeuten oder Angehörige von Gesundheits-
und Medizinalfachberufen angehören müssen. Die beihilfefähigen Aufwendungen
werden auf die von der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung gezahlten Beträge
begrenzt. Diese Regelung entspricht der bereits geübten Praxis und bringt somit
im Grunde nichts Neues.
15. Hospizpflege (§ 9a BhV)
Im neuen § 9a BhV wird erstmalig die Beihilfefähigkeit von Hospizaufenthalten
ausgewiesen. In der Praxis wurden entsprechende Aufwendungen auch bisher schon in der
Höhe des Zuschusses der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt.
16. Podologen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV)
Aufwendungen für eine Behandlung durch Podologen sind künftig beihilfefähig,
da diese inzwischen als Angehörige eines Medizinalfachberufs anerkannt wurden.
Zusammenfassung / Wertung
Wie bereits deutlich erwähnt, handelt es sich bei diesem Text
um eine Zusammenfassung der nach meiner Meinung wichtigsten Beihilfeänderungen. Für die Richtigkeit der Zusammenfassung kann ich natürlich keine Gewähr
bieten (wobei sich dieser Zusatz ursprünglich auf die richtige Auslegung der bereits
veröffentlichten Beihilfevorschriften bezog - nicht berücksichtigt wurde,
dass man es in diesem Land inzwischen fertig bringt, nicht ganz unwichtige Verwaltungsvorschriften
innerhalb von gerade mal 6 Wochen zweimal zu ändern !)
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