Beihilfevorschriften des Bundes

Vergleich der vor dem 01.01.2002 gültigen DM-Betragsangaben
mit den ab diesem Termin gültigen Eurobeträgen

als Arbeitsbehelf für Praktiker

Stand 10.12.2001

Die Idee für die Erstellung dieses Arbeitsbehelfs stammt von einem Kollegen aus München (Danke Alex!), der mich kürzlich gefragt hat, ob wir unseren Mitarbeitern so eine Liste schon zur Verfügung gestellt haben (haben wir nicht!). Wer über Monate und Jahre mit den vertrauten DM-Beträgen aus den Beihilfevorschriften gearbeitet hat, wird nach Umstellung auf den Euro vielleicht schon die eine oder andere Schwierigkeit bekommen. Dies umso mehr, weil die Euro-Beträge nicht einfach per Division durch 2 ermittelt werden können. Die beigefügte Liste soll den Vergleich zwischen alten und neuen Beträgen vereinfachen. Diese Liste setzt natürlich voraus, dass der Anwender mit den zugrunde liegenden Beihilfebestimmungen vertraut ist. Die Liste stellt definitiv keine Kurzfassung von Beihilfebestimmungen dar.

Die Liste steht auch zum Download zur Verfügung. Sie wird ggf. nach Herausgabe neuer Hinweise des BMI ergänzt bzw. geändert. Wenn Sie in der Liste Fehler finden sollten, bitte ich um Information per e-M@il.

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Zur Liste der Heilbehandlungen
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Vergleich der DM-Betragsangaben in den Beihilfevorschriften vor dem 01.01.2002 mit den ab diesem Termin gültigen Eurobeträgen


DM-Euro-Vergleich
(Euro-Beträge gültig ab 01.01.2001)


BhV-Bestimmung
 

Kurzbeschreibung

DM-Betrag

Euro-Betrag

§ 5 Abs. 4 Nr. 3

Einkommensgrenze des Ehegatten

35.000 DM

18.000 €

Hinweis 5.4 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1

Gutachterkosten bei Psychotherapie

 

Kosten eines Gutachtens:

80 DM

41,00 €

Kosten eines Obergutachtens:

160 DM

82,00 €

§ 6 Abs. 1 Nr. 2

Abzugsbeträge bei Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen,

 

bei einem Apothekenabgabepreis bis 30 DM (16,00 €) , jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels,

8 DM

4,00 €

bei einem Apothekenabgabepreis von 30,01 DM (16,01 €) bis 50 DM (26,00 €),

9 DM

4,50 €

bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 50 DM (26,00 €)

10 DM

5,00 €

Hinweis zu § 6 Abs. 1 Nr. 2

Versorgungsbezüge "bis zur Höhe des auf einen vollen DM-Betrag abgerundeten 1,1fachen Satzes des Mindestruhegehaltes"

 

ab 01.01.2000:

2560 DM

1308,00 €

ab 01.06.2001:

2605 DM

1332,00 €

§ 6 Abs. 1 Nr. 6

Abzugsbetrag bei Wahlleistungen Unterkunft im Krankenhaus

29 DM

14,50 €

Hinweis zu § 6 Abs. 1 Nr. 7

Durchschnittliche Kosten einer Krankenpflegekraft

 

ab 01.10.2000:

6133,96 DM

3136,24 €

ab 01.09.2001:

6261,67 DM

 

ab 01.01.2002:

 

3201,54 €

§ 6 Abs. 1 Nr. 8

Familien- und Haushaltshilfe

 

stündlich

11 DM

6,00 €

täglich maximal

66 DM

36,00 €

§ 6 Abs. 1 Nr. 9

Kostenerstattung bei Benutzung eines privaten Pkws, je Kilometer (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BRKG)

0,43 DM

0,22 €

§ 6 Abs. 1 Nr. 9

Beförderungskosten, Abzugsbetrag je Fahrt

25 DM

13,00 €

§ 6 Abs. 1 Nr. 10

a) Unterkunft bei auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen

50 DM

26,00 €

Begleitperson

50 DM

26,00 €

b) Unterkunft und Verpflegung bei einer ärztlich verordneten Heilbehandlung in einer Einrichtung, die der Betreuung und der Behandlung von Kranken oder Behinderten dient

10 DM

5,50 €

Hinweis 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 10

Betten- und Platzfreihaltegebühren

10 DM

5,50 €

§ 8 Abs. 2 Nr. 2

Unterkunft und Verpflegung bei Heilkuren

Begleitperson

soweit die Aufwendungen über 25 DM (12,50 €) täglich beziehungsweise 20 DM (10,00 €) hinausgehen

30 DM

25 DM

16,00 €

13,00 €

Hinweis 8 zu § 9 Abs. 3

Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung

2800 DM

1432,00 €

§ 9 Abs. 4

Pauschalbeihilfe bei Pflege durch Privatperson

 

Stufe I

400 DM

205 €

Stufe II

800 DM

410 €

Stufe III

1300 DM

665 €

§ 9 Abs. 7

Endgehalt der Besoldungsgruppe A 9 Bundesbesoldungsgesetz

 

 

ab 01.01.2000:

4877,52 DM

2493,84€

ab 01.06.2001:

4948,86 DM

2530,31 €

Hinweis zu § 9 Abs. 7

 

 

 

Angemessenheit der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege pauschal

 

 

in Pflegestufe I

2000 DM

1023,00 €

in Pflegestufe II

2500 DM

1279,00 €

in Pflegestufe III

2800 DM

1432,00 €

Härtefälle

3300 DM

1688,00 €

§ 9 Abs. 7

Aufwendungen für Pflegebedürftige in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe usw. - zehn vom Hundert des nach § 93 Abs. 2 BSHG vereinbarten Heimentgelts, höchstens

500 DM

256,00 €

§ 11 Abs. 2

Säuglings- und Kleinkinderausstattung

250 DM

128,00 €

§ 12 Abs. 1

Pauschalbeihilfe im Sterbefall:

 

bei Erwachsenen

1300 DM

665,00 €

bei Kindern

850 DM

435,00 €

Bei Anrechnung von Sterbegeld von anderer Seite von insgesamt mindestens 2.000 DM (1000 €):

 

bei Erwachsenen

650 DM

333,00 €

bei Kindern

425 DM

218 €

Bei Anrechnung von Sterbegeld von anderer Seite von insgesamt mindestens 4.000 DM (2000 €):

keine Beihilfe

keine Beihilfe

Hinweis 2 zu § 13 Abs. 1

Eine Übersetzung ist notwendig bei Belegen mit Aufwendungen über:

1000 DM

550,00 €

§ 13 Abs. 2

Verzicht auf die Begrenzung auf Inlandskosten bei Auslandsbehandlungen, je Behandlungsfall

1000 DM

550,00 €

§ 14 Abs. 4

für unsere Arbeit nicht relevant: Erhöhung des Bemessungssatzes bei in der gesetzlichen Kasse freiwillig Versicherten

40 DM

21,00 €

§ 14 Abs. 5

Kürzung des Bemessungssatzes bei Beitragszuschuss um 20 v.H.

80 DM

41,00 €

§ 17 Abs. 2

Antragsgrenze

400 DM

200,00 €

Antragsgrenze nach 10 Monaten

30 DM

15,00 €

 

Anlage 3, Nr. 1

Selbstbehalt bei orthopädischen Maßschuhen

125 DM

64,00 €

Selbstbehalt bei Schaumstoff-Therapie-Schuh

125 DM

64,00 €

Anlage 3, Nr. 6

Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung von Hilfsmitteln

200 DM

100,00 €

Anlage 3, Nr. 8

Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken

1000 DM

512,00 €

Anlage 3, Nr. 11.1

Refraktionierung durch Optiker

25 DM

13,00 €

Anlage 3, Nr. 11.2

Brillengläser bis +/- 6 Dioptrien (dpt)

 

Einstärkengläser:

für das sph. Glas:

60 DM

31,00 €

für das cyl.. Glas:

80 DM

41,00 €

Mehrstärkengläser:

 

für das sph. Glas:

140 DM

72,00 €

für das cyl.. Glas:

180 DM

92,50 €

bei Gläserstärken über +/- 6 Dioptrie (dpt)

40 DM

21,00 €

Dreistufengläser oder Multifokalgläser

40 DM

21,00 €

Gläser mit prismatischer Wirkung

40 DM

21,00 €

Anlage 3, Nr. 11.3.1

Kunststoffgläser, Leichtgläser

40 DM

21,00 €

Anlage 3, Nr. 11.3.2

Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser

20 DM

11,00 €

Anlage 3, Nr. 11.4.3

Kurzzeitlinsen

 

sph.

300 DM

154,00 €

cyl.

450 DM

230,00 €

Anlage 3, Nr. 11.5

Brillenfassung Schulsportbrille

100 DM

52,00 €

Anlage 3, Nr. 12

Blindenhilfsmittel, Grundtraining im Gebrauch des Langstocks

 

Stundensatz

50 DM

26,00 €

Fahrten des Trainers je Kilometer

0,58 DM

0,30 €

Unterkunft und Verpflegung des Trainers, täglich

50 DM

26,00 €







 

Auszug aus den Hinweisen des BMI zu § 6 Absatz 1 Nr. 3 BhV

Für Heilbehandlungen eines Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseurs oder Masseurs und medizinischen Bademeisters werden für die Angemessenheit der Aufwendungen folgende Höchstbeträge festgelegt:
 

Lfd. Nr.

Leistung

beihilfefähiger Höchstbetrag in DM

beihilfefähiger Höchstbetrag in Euro


I. Inhalationen 1
 

1

Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Einzelinhalation
 

13,00

6,70 €

2

a) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmer
 

7,00

3,60 €

 

b) Inhalationstherapie - auch mittels Ultraschallvernebelung - als Rauminhalation in einer Gruppe - jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmer
 

11,00

5,70 €

3

a) Radon-Inhalation im Stollen
 

22,00

11,30 €

 

b) Radon-Inhalation mittels Hauben
 

27,00

13,80 €


II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen
 

4

Krankengymnastische Behandlung 2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Massage -
 

38,00

19,50 €

5

Krankengymnastische Behandlung 2) 3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Abschluß der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung,
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
 

45,00

23,10 €

6

Krankengymnastische Behandlung 2) 5) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen oder frühkindlich erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
 

67,00

34,30 €

7

Krankengymnastik in einer Gruppe (2-8 Pers.) - auch orthopädisches Turnen -, je Teilnehmer
 

12,00

6,20 €

8

Krankengymnastik in einer Gruppe 4) bei zerebralen Dysfunktionen (2-4 Pers.), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer
 

21,00

10,80 €

9

a) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Pers.) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
 

67,00

34,30 €

 

b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2-5 Pers.) bei Behandlung schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmer

21,00

10,80 €

10

Bewegungsübungen 2)
 

15,00

7,70 €

11

a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als Einzelbehandlung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

46,00

23,60 €

 

b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 5 Pers.), je Teilnehmer - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

23,00

11,80 €

12

Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen 2) 6), Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
 

44,00

22,50 €

13

Chirogymnastik 7) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

28,00

14,40 €

14

Erweiterte ambulante Physiotherapie 10), 11) ,Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag,
  

160,00

81,90 €

15

entfällt
 

 

 

16

Extensionsbehandlung (z.B. Glissonschlinge)
 

10,00

5,20 €

17

Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z.B. Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches Gerät, Schlingentisch)
 

13,00

6,70 €


III. Massagen
 

18

Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassagen) 2)
 

27,00

13,80 €

19

Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder 7)
 

 

 

 

a) Großbehandlung, mindestens 30 Minuten
 

38,00

19,50 €

 

b) Ganzbehandlung, mindestens 45 Minuten
 

57,00

29,20 €

 

c) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8)
 

17,00

8,70 €

20

Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmeßeinrichtung - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

45,00

23,10 €


IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder
 

21

Heiße Rolle - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

20,00

10,30 €

22

a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

 

 

 

- bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z.B. Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
 

23,00

11,80 €

 

- bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid,
 

 

 

 

Teilpackung
 

40,00

20,50 €

 

Großpackung
 

55,00

28,20 €

 

b) Schwitzpackung (z.B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

29,00

14,90 €

 

c) Kaltpackung (Teilpackung)

- Anwendung von Lehm, Quark o.ä.


- Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
 


15,00

30,00


7,70 €

15,40 €

 

d) Heublumensack, Peloidkompresse
 

18,00

9,20 €

 

e) Wickel, Auflagen, Kompressen u.a. auch mit Zusatz
 

9,00

4,60 €

 

f) Trockenpackung
 

6,00

3,10 €

23

a) Teilguß, Teilblitzguß, Wechselteilguß
 

6,00

3,10 €

 

b) Vollguß, Vollblitzguß, Wechselvollguß
 

9,00

4,60 €

 

c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung
 

8,00

4,10 €

24

a) An- oder absteigendes Teilbad (z.B. Hauffe) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

24,00

12,30 €

 

b) An- oder Absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

39,00

20,00 €

25

a) Wechsel-Teilbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

18,00

9,20 €

 

b) Wechsel-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

26,00

13,30 €

26

Bürstenmassagebad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

37,00

19,00 €

27

a) Naturmoor-Halbbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

64,00

32,80 €

 

b) Naturmoor-Vollbad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

78,00

39,90 €

28

Sandbäder - einschließlich der erforderlichen Nachruhe
 

 

 

 

a) Teilbad
 

56,00

28,70 €

 

b) Vollbad
 

64,00

32,80 €

29

Sole-Photo-Therapie
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Photo-Therapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung, einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

64,00

32,80 €

30

Medizinische Bäder mit Zusätzen
 

 

 

 

a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z.B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze
 

13,00

6,70 €

 

b) Sitzbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

26,00

13,30 €

 

c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

36,00

18,50 €

 

d) Weitere Zusätze, je Zusatz .
 

6,00

3,10 €

31

Gashaltige Bäder
 

 

 

 

a) Gashaltiges Bad (z.B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

38,00

19,50 €

 

b) Gashaltiges Bad mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

44,00

22,50 €

 

c) Kohlendioxydgasbad (Kohlensäuregasbad) - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

41,00

21,00 €

 

d) Radon-Bad - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

36,00

18,50 €

 

e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat
 

6,00

3,10 €

 

 

 

Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt sowie in § 6 Abs.1 Nr.3 bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweiligen unter Nummern 30 a bis c und 31 b angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 6 DM (3,10 €. Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 d beihilfefähig.

 

 


V. Kälte- und Wärmebehandlung
 

32

a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung)
 

19,00

9,80 €

 

Eisanwendung, Kältebehandlung (z.B. Kaltgas, Kaltluft)
 

13,00

6,70 €

33

Eisteilbad
 

19,00

9,80 €

34

Heißluftbehandlung 9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler - auch Infrarot -) eines oder mehrerer Körperteile
 

11,00

5,70 €


VI. Elektrotherapie
 

35

Ultraschallbehandlung - auch Phonophorese -
 

12,00

6,20 €

36

Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)
 

12,00

6,20 €

37

Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (z.B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)
 

12,00

6,20 €

38

Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik, bei spastischen oder schlaffen Lähmungen
 

23,00

11,80 €

39

Iontophorese
 

12,00

6,20 €

40

Zwei- oder Vierzellenbad
 

22,00

11,30 €

41

Hydroelektrisches Vollbad (z.B. Stangerbad), auch mit Zusatz - einschließlich der erforderlichen Nachruhe -
 

43,00

22,00 €


VII. Lichttherapie
 

42

Behandlung mit Ultraviolettlicht 9)
 

 

 

 

a) als Einzelbehandlung
 

6,00

3,10 €

 

b) in einer Gruppe, je Teilnehmer
 

5,00

2,60 €

43

a) Reizbehandlung 9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
 

6,00

3,10 €

 

b) Reizbehandlung 9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht
 

10,00

5,20 €

44

Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes
 

12,00

6,20 €

45

Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder
 

17,00

8,70 €


VIII. Logopädie
 

46

a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechungen, einmal je Behandlungsfall
 

62,00

31,70 €

 

b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall
 

97,00

49,60 €

 

c) Ausführlicher Bericht
 

23,00

11,80 €

47

Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen
 

 

 

 

a) Mindestdauer 30 Minuten
 

62,00

31,70 €

 

b) Mindestdauer 45 Minuten
 

81,00

41,50 €

 

c) Mindestdauer 60 Minuten
 

102,00

52,20 €

48

Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmer
 

 

 

 

a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
 

29,00

14,90 €

 

b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
 

34,00

17,40 €


IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
 

49

Funktionsanalyse und Erstgespräch, einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungfall
 

62,00

31,70 €

50

Einzelbehandlung
 

 

 

 

a) bei motorischen Störungen, Mindestdauer 30 Minuten
 

62,00

31,70 €

 

b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestdauer 45 Minuten
 

81,00

41,50 €

 

c) bei psychischen Störungen, Mindestdauer 60 Minuten
 

107,00

54,80 €

51

Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestdauer 30 Minuten
 

62,00

31,70 €

52

Gruppenbehandlung
 

 

 

 

a) Mindestdauer 45 Minuten, je Teilnehmer
 

28,00

14,40 €

 

b) bei psychischen Störungen, Mindestdauer 90 Minuten, je Teilnehmer
 

56,00

28,70 €


X. Sonstiges
 

53

Ärztlich verordneter Hausbesuch
 

18,00

9,20 €

54

Fahrkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,58 DM (0,30 € je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
 

 

 

 

Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 53 und 54 nur anteilig je Patient ansetzbar.
 

 

 


1) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.

2) Neben den Leistungen nach Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10, 12 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.

3) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z.B. Bobath, Voita, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden

4) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeitskreise u. ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.

5) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Voita) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.

6) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.

7) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden mit Abschlußprüfung anerkannt werden.

8) Das notwendige Bindenmaterial (z.B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben, wenn es besonders in Rechnung gestellt wird, beihilfefähig.

9) Die Leistungen der Nummern 34, 42, 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

10) Darf nur bei Durchführung von durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassenen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden.

11) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
 


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4.2. Wird bei einer teilstationären Behandlung anstelle einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kostensatz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige Betreuung berechnet, so sind für Heilbehandlungen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung pauschal 20 DM (10,50 €) beihilfefähig; Platzfreihaltegebühren sind damit nicht beihilfefähig.

4.3. Wird bei einer stationären Behandlung anstelle einer Einzelabrechnung ein einheitlicher Kostensatz für Heilbehandlung, Verpflegung und sonstige Betreuung berechnet, so sind für Heilbehandlungen je Tag der Anwesenheit in der Einrichtung pauschal 20 DM (10,50 €) beihilfefähig. Für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gilt Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b, für Platzfreihaltegebühren Hinweis 3 zu Absatz 1 Nr. 10 Buchstabe b.

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